Zusammenfasung
Der heute veröffentlichte Beschluss „Recht auf Vergessen I“, der ergänzt wird durch den Beschluss vom selben Tag „Recht auf Vergessen II“ (siehe diesen Beitrag), betrifft einen Rechtsstreit, der zwar im Anwendungsbereich des Unionsrechts liegt, das aber von den Mitgliedstaaten verschieden ausgestaltet werden kann. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat deshalb die Grundrechte des Grundgesetzes angewandt und einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs stattgegeben. Dieser hatte eine Klage des Beschwerdeführers abgewiesen, die sich gegen die uneingeschränkte Bereitstellung von mehr als 30 Jahre zurückliegenden Presseberichten in einem Onlinearchiv wandte, in denen unter namentlicher Nennung über dessen Verurteilung wegen Mordes berichtet wurde.
Das Bundesverfassungsgericht hat zunächst seinen Prüfungsmaßstab im Kontext des Unionsrechts präzisiert. Danach prüft es dann, wenn Fachrecht unionsrechtlich nicht vollständig vereinheitlicht und in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgestaltet ist, dessen Auslegung primär am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, auch wenn daneben gleichzeitig die Unionsgrundrechte gelten. Das beruht auf der Annahme, dass gestaltungsoffenes Unionsrecht auf eine Vielfalt auch grundrechtlicher Wertungen angelegt ist, und der Vermutung, dass die Anwendung der deutschen Grundrechte das dann nur einen Rahmen bildende Schutzniveau der Unionsgrundrechte mitgewährleistet. Einer ergänzenden Prüfung der Unionsgrundrechte bedarf es hier nur, wenn konkrete und hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz des Grundgesetzes nicht ausreicht.
In der Sache führt der Senat aus, dass sich Schutzansprüche gegenüber der Verbreitung von alten Presseberichten in einem Online-Archiv nach einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte richten, bei der der Zeit unter den Kommunikationsbedingungen des Internets besonderes Gewicht zukommt („Recht auf Vergessen“). Dabei ist zu berücksichtigen, wieweit dem Verlag Mittel zu Gebote stehen, zum Schutz der Betroffenen auf die Verbreitung der alten Berichte im Internet – insbesondere auf deren Auffindbarkeit durch Suchmaschinen bei namensbezogenen Suchabfragen – Einfluss zu nehmen. Gestützt sind solche Ansprüche in Abgrenzung von dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf die äußerungsrechtlichen Schutzdimensionen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1982 rechtskräftig wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er 1981 an Bord einer Yacht auf hoher See zwei Menschen erschossen hatte. Über den Fall veröffentlichte DER SPIEGEL 1982 und 1983 unter Auseinandersetzung mit der Person des namentlich genannten Beschwerdeführers drei Artikel in seiner gedruckten Ausgabe. Seit 1999 stellt die beklagte Spiegel Online GmbH die Berichte in einem Onlinearchiv kostenlos und ohne Zugangsbarrieren zum Abruf bereit. Gibt man den Namen des Beschwerdeführers in einem gängigen Internetsuchportal ein, werden die Artikel unter den ersten Treffern angezeigt.
Nachdem der 2002 aus der Haft entlassene Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2009 Kenntnis von der Online-Veröffentlichung erlangt hatte, erhob er nach erfolgloser Abmahnung Unterlassungsklage mit dem Antrag, es der Beklagten zu untersagen, über die Straftat unter Nennung seines Familiennamens zu berichten. Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Im Streitfall habe das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner Persönlichkeit hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten. Die Öffentlichkeit besitze ein anerkennenswertes Interesse daran, sich über vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse wie den A.-Prozess, der untrennbar mit Person und Namen des Beschwerdeführers verbunden sei, anhand unveränderter Originalberichte zu informieren.
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Er sei selbst mit seiner Tat nicht wieder ins Licht der Öffentlichkeit getreten und wolle heute davon unbelastet seine Sozialbeziehungen gestalten. Demgegenüber würden Dritte bei Eingabe seines Namens im Rahmen einer Suchmaschinen-Recherche, wie sie heute weithin üblich sei, an erster Stelle auf diese Berichte gelenkt. Dies beeinträchtige ihn in der Entfaltung seiner Persönlichkeit schwerwiegend. Der damalige Mordprozess stelle zwar unbestreitbar ein zeitgeschichtliches Ereignis dar; daraus folge nach so langer Zeit jedoch nicht zwingend ein fortdauerndes öffentliches Interesse an der Nennung seines Namens.
Wesentliche Erwägungen des Senats
I. Das Verfahren gibt zunächst Anlass, den verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab der Grundrechte des Grundgesetzes im Kontext des Unionsrechts näher zu bestimmen und diesen im Verhältnis zu möglichen gleichzeitig geltenden Unionsgrundrechten zu präzisieren.
1. Das Bundesverfassungsgericht prüft innerstaatliches Recht und dessen Anwendung grundsätzlich auch dann am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, wenn es im Anwendungsbereich des Unionsrechts liegt, dabei aber – wie hier – durch dieses nicht vollständig determiniert ist. Das gilt auch, soweit im Einzelfall nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh daneben auch die Grundrechtecharta der Europäischen Union Geltung beansprucht.
a) Die Prüfung von Akten der deutschen öffentlichen Gewalt anhand des Grundgesetzes entspricht der allgemeinen Funktion des Bundesverfassungsgerichts, dessen Aufgabe gerade die Wahrung des Grundgesetzes ist, und zugleich Art. 23 Abs. 1 GG, der eine Mitwirkung an der Europäischen Union vorsieht, die auf föderative Grundsätze und das Prinzip der Subsidiarität verpflichtet ist. Dem entsprechen die europäischen Verträge und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Die Präambeln des Unionsvertrages und der Grundrechtecharta anerkennen die Vielfalt der Kulturen und Traditionen, und ebenso findet der Respekt vor der Vielgestaltigkeit des Grundrechtsschutzes in den Bestimmungen der Charta seinen Ausdruck. Entsprechend erklärt Art. 5 Abs. 3 EUV den Grundsatz der Subsidiarität zu den Grundprinzipien der Europäischen Union, was in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh für den Grundrechtsschutz ausdrücklich aufgenommen wird.
b) Die primäre Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes stützt sich darauf, dass das Unionsrecht dort, wo es den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume einräumt, regelmäßig nicht auf eine Einheitlichkeit des Grundrechtsschutzes zielt, und auf die Vermutung, dass dort ein auf Vielfalt gerichtetes grundrechtliches Schutzniveau des Unionsrechts durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist.
aa) Belässt der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten für die Umsetzung des Unionsrechts Gestaltungsspielräume, ist davon auszugehen, dass dies auch für den Grundrechtsschutz gilt. Anknüpfend an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann hier regelmäßig angenommen werden, dass das europäische Grundrechtsschutzniveau innerhalb eines äußeren unionsrechtlichen Rahmens Grundrechtsvielfalt zulässt. Der Umfang, in dem Raum für verschiedene Wertungen der Mitgliedstaaten besteht, richtet sich hier maßgeblich nach dem unionsrechtlichen Fachrecht. Dieses kann für die Umsetzung mitgliedstaatlicher Gestaltungsspielräume allerdings auch grundrechtliche Maßgaben enthalten. Insoweit ist das Verhältnis zwischen Fachrecht und Grundrechten im Unionsrecht weniger statisch als nach der deutschen Verfassung.
bb) Ist anzunehmen, dass das Fachrecht auf Grundrechtsvielfalt ausgerichtet ist, kann sich das Bundesverfassungsgericht auf die Vermutung stützen, dass durch eine Prüfung am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Europäischen Gerichtshof ausgelegt wird, in der Regel mitgewährleistet ist.
Getragen ist diese Vermutung von einer übergreifenden Verbundenheit des Grundgesetzes und der Charta in einer gemeinsamen europäischen Grundrechtstradition, die insbesondere ein Fundament in der Europäischen Menschenrechtskonvention hat. Entsprechend werden sowohl die Charta als auch die Grundrechte des Grundgesetzes im Lichte der Menschenrechtskonvention ausgelegt.
cc) Die primäre Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes bedeutet nicht, dass dabei die Grundrechtecharta ohne Berücksichtigung bleibt. Vielmehr sind die Grundrechte des Grundgesetzes im Lichte der Charta auszulegen. Damit wird die Eigenständigkeit der Grundrechte des Grundgesetzes ebensowenig in Frage gestellt wie ihre Auslegung auch aus den Erfahrungen der deutschen Geschichte und unter Berücksichtigung der spezifischen Strukturen der Rechtsordnung und gesellschaftlichen Wirklichkeit der Bundesrepublik. Es ist nicht von vornherein gesichert, dass die Grundrechtsverbürgungen des Grundgesetzes und der Grundrechtecharta in jeder Hinsicht deckungsgleich sind. Welche Bedeutung anderen Grundrechtsquellen für die Auslegung der grundgesetzlichen Grundrechte zukommt, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt insbesondere auch von Rang, Inhalt und Verhältnis der aufeinander einwirkenden Rechtsnormen ab. Insoweit kann sich eine Auslegung im Licht der Charta von einer Auslegung im Licht der Menschenrechtskonvention unterscheiden.
2. Die alleinige Heranziehung der Grundrechte des Grundgesetzes als Prüfungsmaßstab für innerstaatliches Recht, das der Durchführung gestaltungsoffenen Unionsrechts dient, gilt nicht ausnahmslos.
a) Zum einen kann das Fachrecht, auch soweit es den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume belässt, ausnahmsweise engere grundrechtliche Maßgaben enthalten. Zum anderen ist, soweit das Fachrecht Raum für grundrechtliche Vielfalt eröffnet, die Vermutung eines hinreichenden Grundrechtsschutzes durch die Grundrechte des Grundgesetzes widerleglich. Unbeschadet des substantiellen Gleichklangs der Grundrechtsverbürgungen auf der Basis der Menschenrechtskonvention weisen die Mitgliedstaaten in ihren Grundrechtsüberlieferungen hinsichtlich des Ausgleichs und der Verrechtlichung von Grundrechtskonflikten durch ihre Geschichte und Lebenswirklichkeit geprägte Unterschiede auf, die die Charta in Ausgleich bringen, aber nicht vereinheitlichen kann und will.
b) Eine Prüfung am Maßstab allein der deutschen Grundrechte ist nur dann nicht ausreichend, wenn konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass hierdurch das grundrechtliche Schutzniveau des Unionsrechts nicht gewahrt sein könnte.
aa) Anhaltspunkte dafür, dass das unionsrechtliche Fachrecht ausnahmsweise spezifische grundrechtliche Maßgaben für die mitgliedstaatlichen Gestaltungsspielräume enthalten soll, müssen sich aus dem Wortlaut und Regelungszusammenhang des Fachrechts selbst ergeben. Einschränkungen begründen sich insoweit nicht schon daraus, dass im unionsrechtlichen Fachrecht auf die uneingeschränkte Achtung der Grundrechtecharta oder einzelner ihrer Bestimmungen verwiesen wird.
bb) Einer möglichen Widerlegung der Vermutung, dass die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes das grundrechtliche Schutzniveau der Union mitgewährleistet, ist ebenfalls nur bei konkreten und hinreichenden Anhaltspunkten nachzugehen. Ist erkennbar, dass der Europäische Gerichtshof spezifische Schutzstandards zugrundelegt, die von den deutschen Grundrechten nicht gewährleistet werden, so ist das in die Prüfung einzubeziehen. Dasselbe gilt, wenn sich das im Einzelfall maßgebliche Schutzniveau aus Rechten der Charta herleitet, die keine Entsprechung im Grundgesetz haben.
c) Gewährleisten die deutschen Grundrechte das Schutzniveau der Charta ausnahmsweise nicht mit, sind die entsprechenden Rechte der Charta insoweit in die Prüfung einzubeziehen. Soweit sich hierbei ungeklärte Fragen hinsichtlich der Auslegung der Charta stellen, legt das Bundesverfassungsgericht diese dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vor. Andernfalls hat das Bundesverfassungsgericht die Unionsgrundrechte in seinen Prüfungsmaßstab einzubeziehen und grundsätzlich zur Geltung zu bringen (vergleiche dazu den Beschluss vom selben Tag, PM Nr. 84/2019).
3. Die primäre Heranziehung der Grundrechte des Grundgesetzes seitens des Bundesverfassungsgerichts stellt die unmittelbare Anwendbarkeit der Grundrechtecharta in deren Anwendungsbereich nicht in Frage. Entsprechend können die Fachgerichte dem Europäischen Gerichtshof sich insoweit stellende Auslegungsfragen zum Unionsrecht nach Art. 267 Abs. 2 AEUV vorlegen. Dies lässt unberührt, dass die Fachgerichte, soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume belässt, immer auch die Grundrechte des Grundgesetzes zur Anwendung zu bringen haben.
4. In vorliegendem Verfahren bilden demnach alleine die Grundrechte des Grundgesetzes den Prüfungsmaßstab. Der nach §§ 823, 1004 BGB analog zu entscheidende Rechtsstreit befindet sich zwar im Anwendungsbereich des Unionsrechts (nämlich ursprünglich der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG und heute der Datenschutz-Grundverordnung). Die hier in Streit stehende Verbreitung von Presseberichten fällt jedoch unter das sogenannte Medienprivileg, für dessen Ausgestaltung den Mitgliedstaaten unionsrechtlich ein Umsetzungsspielraum zusteht. Es geht damit nicht um die Anwendung von vollständig determiniertem Unionsrecht. Anhaltspunkte, dass der Grundrechtsschutz des Grundgesetzes hier das Schutzniveau der Grundrechtecharta nicht abdecken würde, sind nicht ersichtlich.
Verfassungsbeschwerde erfolgreich!
II. In der Sache hatte die Verfassungsbeschwerde Erfolg.
1. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Gewährung von Grundrechtsschutz im Verhältnis zwischen Privaten. Die Grundrechte gelten hier im Wege der mittelbaren Drittwirkung. Hierbei sind die sich gegenüberstehenden Grundrechte miteinander abzuwägen.
a) Auf Seiten des Beschwerdeführers ist sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) in seinen äußerungsrechtlichen Schutzdimensionen einzustellen, nicht aber das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seinen äußerungsrechtlichen Dimensionen bietet Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen. Es schützt vor der Verbreitung personenbezogener Berichte und Informationen im öffentlichen Raum als Ergebnis eines Kommunikationsprozesses. Gefährdungen für die Persönlichkeitsentfaltung ergeben sich hier vornehmlich aus Form und Inhalt der Veröffentlichung selbst. Seine Schutzgehalte sind nicht abschließend umschriebene, voneinander abzugrenzende Gewährleistungen, sondern in Blick auf den konkreten Schutzbedarf einzelfallbezogen und im Abgleich mit den Grundrechten Dritter herauszuarbeiten. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist insoweit flexibel und durch die Einbindung der Person in ihre sozialen Beziehungen relativiert. Demnach folgt aus dem Persönlichkeitsrecht nicht ein allein dem Einzelnen überlassenes umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person. Es zielt jedoch darauf, die Grundbedingungen dafür zu sichern, dass die einzelne Person ihre Individualität selbstbestimmt entwickeln und wahren kann.
Hiervon abzugrenzen ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als eigene Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Auch ihm kann im Wege der mittelbaren Drittwirkung im Zivilrecht Bedeutung zukommen. Es bietet Schutz davor, dass Dritte sich individueller Daten bemächtigen und sie in nicht nachvollziehbarer Weise als Instrument nutzen, um die Betroffenen auf Eigenschaften, Typen oder Profile festzulegen, auf die sie keinen Einfluss haben und die dabei aber für die freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind. Dabei unterscheidet sich seine Wirkung zwischen Privaten von seiner unmittelbar staatsgerichteten Schutzwirkung. Insbesondere lassen sich Anforderungen und Rechtfertigungslasten hier nicht in gleicher Weise formal bestimmen, sondern sind in Blick auf die unterschiedlichen Konstellationen zwischen Privaten je nach Schutzbedarf durch Abwägung zu ermitteln. Ebensowenig wie das Recht der Darstellung der eigenen Person begründet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein allgemeines oder gar umfassendes Selbstbestimmungsrecht über die Nutzung der eigenen Daten. Es gewährleistet den Einzelnen aber die Möglichkeit, in differenzierter Weise darauf Einfluss zu nehmen, in welchem Kontext und auf welche Weise die eigenen Daten anderen zugänglich und von ihnen genutzt werden. Es enthält damit die Gewährleistung, über der eigenen Person geltende Zuschreibungen selbst substantiell mitzuentscheiden.
b) Auf Seiten der Beklagten sind die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) heranzuziehen. Demgegenüber ist die Freiheit der Rundfunkberichterstattung durch die Einstellung der Berichte in ein Onlinearchiv nicht berührt. Die Verbreitung von Informationen unterfällt nicht schon immer dann der Rundfunkfreiheit, wenn sie sich dafür elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme bedient.
2. Die sich gegenüberstehenden Grundrechte sind miteinander abzuwägen, wozu zunächst ihr jeweiliger Gewährleistungsgehalt zu erfassen ist. Hierbei ist insbesondere auch den Kommunikationsbedingungen des Internets Rechnung zu tragen.
a) Für die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechtsschutz waren die zeitlichen Umstände schon immer bedeutsam. Während die Rechtsprechung für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten in der Regel dem Informationsinteresse den Vorrang einräumt und jedenfalls bezüglich rechtskräftig verurteilter Straftäter grundsätzlich auch identifizierende Berichte als zulässig ansieht, hat sie gleichzeitig klargestellt, dass das berechtigte Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Tat abnimmt.
Unter den heutigen Bedingungen der Informationstechnologie und der Verbreitung von Informationen durch das Internet bekommt die Berücksichtigung der Einbindung von Informationen in die Zeit indes eine neue rechtliche Dimension. Während Informationen früher als Printmedien und Rundfunksendungen der Öffentlichkeit nur in einem engen zeitlichen Rahmen zugänglich waren und anschließend weithin in Vergessenheit gerieten, bleiben sie heute – einmal digitalisiert und ins Netz gestellt – langfristig verfügbar. Sie entfalten ihre Wirkung in der Zeit nicht nur gefiltert durch das flüchtige Erinnern im öffentlichen Diskurs fort, sondern bleiben unmittelbar für alle dauerhaft abrufbar. Die Informationen können nun jederzeit von völlig unbekannten Dritten aufgegriffen werden, werden Gegenstand der Erörterung im Netz, können dekontextualisiert neue Bedeutung erhalten und in Kombination mit weiteren Informationen zu Profilen der Persönlichkeit zusammengeführt werden, wie es insbesondere mittels Suchmaschinen durch namensbezogene Abfragen verbreitet ist.
b) Bei der Auslegung und Anwendung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist dem Rechnung zu tragen. Zur Freiheit gehört es, persönliche Überzeugungen und das eigene Verhalten fortzuentwickeln und zu verändern. Hierfür bedarf es eines rechtlichen Rahmens, der es ermöglicht, von seiner Freiheit uneingeschüchtert Gebrauch zu machen, und die Chance eröffnet, Irrtümer und Fehler hinter sich zu lassen. Die Rechtsordnung muss deshalb davor schützen, dass sich eine Person frühere Positionen, Äußerungen und Handlungen unbegrenzt vor der Öffentlichkeit vorhalten lassen muss. Erst die Ermöglichung eines Zurücktretens vergangener Sachverhalte eröffnet die Chance zum Neubeginn in Freiheit. Die Möglichkeit des Vergessens gehört zur Zeitlichkeit der Freiheit. Bildlich wird dies zum Teil auch als „Recht auf Vergessen“ oder als „Recht auf Vergessenwerden“ bezeichnet.
Allerdings folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht kein „Recht auf Vergessenwerden“ in einem grundsätzlich allein von den Betroffenen beherrschbaren Sinn. Welche Informationen als interessant, bewundernswert, anstößig oder verwerflich erinnert werden, unterliegt insoweit nicht der einseitigen Verfügung des Betroffenen. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt damit nicht das Recht, alle früheren personenbezogenen Informationen, die im Rahmen von Kommunikationsprozessen ausgetauscht wurden, aus dem Internet löschen zu lassen.
c) Auf der Gegenseite ist dem Schutzgehalt der Meinungs- und Pressefreiheit angemessen Rechnung zu tragen. Eine Begrenzung auf eine anonymisierte Berichterstattung bedeutet eine gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit sowie des Rechts der Presse, selbst zu entscheiden, worüber sie wann, wie lange und in welcher Form berichtet. Solche Archive ermöglichen einen einfachen Zugang zu Informationen und sind zugleich eine wichtige Quelle für journalistische und zeithistorische Recherchen. Auch für Bildung und Erziehung sowie für die öffentliche Debatte in der Demokratie kommt ihnen eine wichtige Rolle zu.
Fazit
3. Für die von den Fachgerichten vorzunehmende Abwägung gilt danach folgendes:
a) Ein Verlag darf anfänglich rechtmäßig veröffentlichte Berichte grundsätzlich auch in ein Onlinearchiv einstellen. Schutzmaßnahmen können erst dann geboten sein, wenn Betroffene sich an ihn gewandt und ihre Schutzbedürftigkeit näher dargelegt haben.
b) Welche Bedeutung verstrichener Zeit für den Schutz gegenüber einer ursprünglich rechtmäßigen Veröffentlichung zukommt, liegt maßgeblich in Wirkung und Gegenstand der Berichterstattung, insbesondere darin, wieweit die Berichte das Privatleben und die Entfaltungsmöglichkeiten der Person als ganze beeinträchtigen. Bedeutsam ist, neben dem neu gewonnenen Kontext der Berichte und dem zwischenzeitlichen Verhalten des Betroffenen, in welcher Einbindung die Informationen unter den konkreten Umständen im Netz kommuniziert werden. Die Belastung der Betroffenen hängt auch daran, wieweit eine Information im Netz tatsächlich breitenwirksam gestreut, etwa wieweit sie von Suchmaschinen prioritär kommuniziert wird.
c) Für den Ausgleich sind zudem Abstufungen hinsichtlich der Art möglicher Schutzmaßnahmen seitens des Presseverlags zu berücksichtigen, die die sich ändernden Bedeutungen von Informationen in der Zeit abfedern. Anzustreben ist ein Ausgleich, der einen ungehinderten Zugriff auf den Originaltext möglichst weitgehend erhält, diesen bei Schutzbedarf – insbesondere gegenüber namensbezogenen Suchabfragen mittels Suchmaschinen – aber einzelfallbezogen doch hinreichend begrenzt.
4. Die angegriffene Entscheidung hält diesen Anforderungen nicht in jeder Hinsicht stand. Vorliegend wäre in Betracht zu ziehen gewesen, ob dem beklagten Presseunternehmen auf die Anzeige des Beschwerdeführers hin zumutbare Vorkehrungen hätten auferlegt werden können und müssen, die zumindest gegen die Auffindbarkeit der Berichte durch Suchmaschinen bei namensbezogenen Suchabfragen einen gewissen Schutz bieten, ohne die Auffindbarkeit und Zugänglichkeit des Berichts im Übrigen übermäßig zu hindern.