Das LG Bochum hat entschieden, dass Onlinehändler über Herstellergarantien informieren müssen, sogar dann, wenn mit dem Bestehen der Garantie nicht geworben wird. Insofern bestehe auch eine Nachforschungspflicht als Onlinehändler. Dieser muss sich über das Bestehen etwaiger Herstellergarantien informieren.
Aus den Entscheidungsgründen:
Nach Auffassung der Kammer (vom OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2019-4 U 22/19 – ausdrücklich offengelassen) verpflichtet § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB den Verkäufer einer Ware, aktiv nach dem Bestehen von (Hersteller-) Garantien für die angebotene Ware zu forschen, um seine Kunden sodann näher über diese Garantien informieren zu können. Die Informationspflicht des Verkäufers greift nach Wortlaut der vorgenannten Vorschriften, ihrem Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens nicht nur dann ein, wenn das Warenangebot – wie im Entscheidungsfall des OLG Hamm – einen Hinweis (in welcher Form auch immer) auf das Bestehen einer Garantie enthält.
Das Landgericht Hannover sah dies vor kurzem noch anders (siehe diesen Beitrag).
Das Thema der Herstellergarantie ist im letzten Fall eine der größten Abmahnfallen gewesen und die Unsicherheit als Onlinehändler scheint alles andere als beendet zu sein.