Bisher galt als einer der größten Abmahnrisiken, wenn Onlinehändler nicht über Garantiebedingungen von Produkten informierten, die diese verkauften (siehe z.B. diesen Artikel). Nach bisherigen Verständnis vieler Gerichte sollte es dabei auch irrelevant sein, wenn man als Onlinehändler nicht einmal wusste, dass der Hersteller eine bestimmte Garantie anbietet (siehe diesen Post).
Das machte natürlich vielen Onlinehändler Kopfschmerzen.
Ähnlich ging es auch einer Händlerin, die durch den IDO-Verband am Landgericht Hannover verklagt wurde. Erstaunlicherweise schloss das Landgericht Hannover sich der bisherigen Tendenz in der Rechtsprechung nicht an.
Das Landgericht entschied, dass den Händler keine Informationspflicht treffen würde, wenn in dem Angebot eine (Hersteller-)Garantie weder beworben noch erwähnt wird.
b. Entscheidend ist somit nur, ob jeder Verkäufer – d.h. auch derjenige, der auf eine bestehende Herstellergarantie keinerlei Bezug nimmt – über diese informieren muss.
Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck des Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB würde für eine solche Informationspflicht sprechen. Im Wesentlichen begründete dies damit, dass der Verbraucher weiter in der Lage wäre das Für und Wider des Vertrags abzuwägen, wenn er von der Garantie gar nichts wusste. Das ist durchaus überzeugend.
Schon im Grundsatz sei es nicht die Funktion von Informationspflichten, einen Verbraucher rechtlich zu beraten und für ihn eine – objektiv nicht leistbare – rechtliche “Günstigkeitsprüfung” vorzunehmen.
Viele andere Gerichte begründete den Wettbewerbsverstoß jedoch damit, dass sich eine Informationspflicht daraus ergäbe, dass sich ein Unternehmer Aufwand erspart, wenn er keine Angaben über den Umfang und die Bedingungen einer Garantie zusammenstellen muss. Diesem Argument erteilte das Gericht ebenfalls eine Absage, denn Informationspflichten würden nicht dazu dienen, bei allen Unternehmern einen bestimmten Aufwand zu erzwingen.
Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil in der nächsten Instanz gehalten wird.