Das Landgericht Ellwangen in Baden-Württemberg hat eine einstweilige Verfügung dahingehend bestätigt, dass der Begriff “Spezialist” als Spitzenstellungswerbung unzulässig sein kann.
Ein Whirlpoolanbieter warb in in dem Fall mit der Aussage:
“Als der Spezialist für Außenwhirlpools […] in Ostwürttemberg etabliert”.
Im darauffolgenden Absatz stand:
Dies empfand das Landgericht als unzulässig, wobei darauf zu achten ist, dass das Problem darauf basierte, dass es darum ging, dass der Anbieter sich als “der Spezialist” bezeichnete, was laut Auffassung der Klägerin der Verkehr dahingehend auffassen würden, dass es sich eben um den einen Spezialisten in Ostwürttemberg handeln würde.
Das Gerichte bestätigte die Auffassung des Wettbewerbers, dass sich sich dabei um eine unzulässige Alleinstellungswerbung würden, denn die Werbung werde von einem erheblichen Teil des Publikums dahin verstanden, dass der Werbende im Segment Außenwhirlpools für sich allein – als Spezialist – eine Spitzenstellung auf dem Markt für sich in Anspruch nehme.
Dies war natürlich nicht der Fall.
Da man das Wort Spezialist sehr oft in Beschreibungen auf LinkedIn etc. sieht, ja selbst ich bezeichne mich als “spezialisiert auf den Bereich Gaming und Esport”, sollte man mit der genauen Formulierung vorsichtig sein.
Unproblematisch hingegen ist in den meisten Fällen sich als ein Spezialist für einen besonderen Bereich zu bezeichnen. Letzten Endes kommt es jedoch auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an, die entscheiden, ob eine Werbung wettbewerbswidrig sein kann.