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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel

ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel > Recht im Internet > Achtung bei Urheberrecht auf gemeinsame verwalteten Instagram Accounts!

Achtung bei Urheberrecht auf gemeinsame verwalteten Instagram Accounts!

28. März 2024
in Recht im Internet
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Urteil des Landgerichts Berlin am 27.09.2023 behandelt Haftung für Urheberrechtsverletzungen durch Influencer.
  • Klägerin klagte gegen die Veröffentlichung einer urheberrechtlich geschützten Grafik auf dem Instagram-Account der Beklagten.
  • Beklagte argumentierte, die Tochter sei für das Posting verantwortlich, jedoch wurde sie als Störerin eingestuft.
  • Gericht folgte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung für Urheberrechtsverletzungen.
  • Urteil zeigt, dass die Weitergabe von Zugangsdaten Haftung für Handlungen Dritter zur Folge haben kann.
  • Influencer müssen klare Richtlinien bezüglich Veröffentlichungen und Zugriffsberechtigungen aufstellen.
  • Erhöhte Sorgfaltspflicht ist notwendig, um sich vor Haftung für urheberrechtliche Verstöße zu schützen.

In einem aktuellen Urteil des Landgerichts Berlin vom 27.09.2023 (Az.: 15 U 464/23) gibt es spannende Ausführungen, die für Influencer und Betreiber von kommerziellen Instagram-Accounts von besonderem Interesse sind

Die Klägerin ging gegen die Veröffentlichung einer urheberrechtlich geschützten Grafik vor, die über den Instagram-Account der Beklagten veröffentlicht wurde. Die Beklagte wehrte sich mit dem Argument, dass nicht sie das Posting veröffentlicht habe, sondern ihre Tochter. Das Landgericht Berlin bejahte dennoch eine Verantwortlichkeit der Beklagten, indem es sie als Störerin einstufte. Die Gerichtsentscheidung stützt sich auf den Sachverhalt, dass die Beklagte die Zugangsdaten an ihre Tochter weitergegeben hatte. Das Gericht folgte dabei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach als Störer für eine Urheberrechtsverletzung haftet, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beigetragen hat (BGH, Urteil vom 18.10.2001 – I ZR 22/99).

Für Influencer und kommerzielle Betreiber von Instagram-Accounts, bei denen es üblich ist, dass mehrere Personen Zugriff auf einen Account haben, ergibt sich aus diesem Urteil eine wichtige Erkenntnis: Die Weitergabe von Zugangsdaten kann zur Haftung für Handlungen Dritter führen, auch wenn der Account-Inhaber nicht direkt an der Verletzungshandlung beteiligt war. Dieses Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit, bei der Vergabe von Zugangsberechtigungen zu sozialen Medienaccounts Vorsicht walten zu lassen. Insbesondere in Fällen, in denen mehrere Personen Zugriff auf einen Account haben, sollten klare Vereinbarungen und Richtlinien bezüglich der Veröffentlichung von Inhalten getroffen werden. Hierbei ist insbesondere auf die Einhaltung von Urheberrechten zu achten.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Verantwortung für das Teilen von Inhalten nicht nur bei der Person liegt, die den Beitrag verfasst, sondern auch bei der Person, die den Zugang ermöglicht. Für Influencer und Account-Betreiber bedeutet dies eine erhöhte Sorgfaltspflicht, um sich vor Haftung für urheberrechtliche Verstöße zu schützen. Um rechtliche Risiken zu minimieren, sollten Account-Inhaber, insbesondere im kommerziellen Bereich, präzise Kontroll- und Überwachungsmechanismen implementieren, um sich vor Haftung für urheberrechtliche Verstöße zu schützen.

Tags: BGHHaftungInfluencerInstagramLandgericht BerlinRechtsprechungUrheberrechtUrheberrechtsverletzungUrteil

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