- Das Amtsgericht Frankfurt hat ein Urteil zur Stornierung von Reisen wegen Corona gefällt.
- Relevant für Stornierungen vor einer offiziellen Reisewarnung und § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB.
- Stornokosten und Rückzahlungen sind häufig unklar und streitbeladen.
- Ein „übereilter“ Rücktritt führt in der Regel zu Entschädigungen.
- Juristen waren sich uneinig über die Rechtslage bei Reisen.
- Das Gericht stellte fest, dass eine erhebliche Einschränkung vorhanden sein muss.
- Das Urteil ist für viele Betroffene von großer Relevanz.
Eines der ersten mir bekannten Urteile zu der Thematik der Stornierung von Reisen wegen Corona kommt vom Amtsgericht Frankfurt. Auch wenn die Rechtsfragen zwar nicht zum Grundrepertoire meines Blogs gehören, so veröffentliche ich einmal das Urteil, da ich weiß, dass es sehr viele Menschen betrifft.
Relevant ist das Urteil für die Fälle, in denen bereits vor einer offiziellen Reisewarnung storniert wurde und jetzt entweder Stornokosten anfallen sollen bzw. Anzahlungen nicht oder nur zum Teil zurückgezahlt werden. Im Falle eines „übereilten“ Rücktritts fällt nämlich in aller Regel eine Entschädigung gemäß § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB an. Anders vermuteten Juristen in den letzten Monaten kann sich die Rechtslage nur darstellen, wenn zum Zeitpunkt der Stornierung bereits eine erhebliche Einschränkung (hier ging es um eine Italienreise) absehbar war. Dies bestätigte nun das Gericht.
Das Urteil kann man hier nachlesen.