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Home Datenschutzrecht

BayLDA: 100 FAQ zu Datenschutz Und Webseiten

9. September 2019
in Datenschutzrecht
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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dsgvo 3589608 1280 384x192 1
Wichtigste Punkte
  • Datenschützer aus Bayern haben eine Sammlung von Fragen und Antworten zum Datenschutz veröffentlicht.
  • Fragen umfassen die Nutzung von Google-Fonts und automatischem Starten von Google Videos.
  • Das Bayrische Landesamt für Datenschutz bietet wertvolle Informationen, aber keine rechtliche Haftung.
  • Verwirrung über die Zulässigkeit von Kundenbewertungsanfragen per E-Mail besteht weiterhin.
  • Die Notwendigkeit einer Einwilligung für Google Analytics mit verkürzter IP ist noch unklar.
  • Die Datenschutzkonferenz sieht eine >verkürzte Nutzung der IP-Adresse als zulässig an.
  • Die FAQ bieten dennoch einen guten Überblick über wichtige Datenschutzfragen.

Die Datenschützer aus Bayern haben eine Sammlung von Fragen und Antworten zum Datenschutz auf Webseiten veröffentlicht. Mit dabei sind so Fragen ob und unter welchen Bedingungen man Google-Fonts einbinden darf oder ob man Videos von Google so einbinden darf, dass diese automatisch starten.

Das Engagement des Bayrischen Landesamtes für Datenschutz ist lobenswert, sollte aber eine anwaltliche Beratung im Zweifel nicht ersetzen. Das liegt auch daran, dass diese nicht nur keine Haftung für ihre Auskunft übernehmen, sondern im Zweifel sogar falsch sein könnten. So ist die Antwort auf die Frage, ob Kundenbewertungsanfragen per E-Mail zulässig sind, zumindest missverständlich. Das OLG Dresden hat sich schon 2016 kritisch zu der Frage geäußert (siehe diesen Beitrag); der BGH hat dies ebenso gesehen.

Auch ob wirklich eine Einwilligung des Nutzers erforderlich ist, um Google Analytics sogar mit verkürzter IP einzusetzen, ist trotz der aktuell zahlreichen Urteile zu dem Thema noch nicht abschließend geklärt; das Gremium der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden, die sogenannte Datenschutzkonferenz (DSK), sieht dies jedoch so. Gerichtlich entschieden (z.B. vom Landgericht Dresden) ist bislang nur, dass auf jeden Fall nur die verkürzte Nutzung der IP-Adresse zulässig ist.

Die FAQ dürfte trotzdem einen guten Überblick geben.

Tags: BeratungBGHDatenschutzDresdenE-MailGoogleHaftungIP-AdresseMailUrteile

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