Eines der ersten mir bekannten Urteile zu der Thematik der Stornierung von Reisen wegen Corona kommt vom Amtsgericht Frankfurt. Auch wenn die Rechtsfragen zwar nicht zum Grundrepertoire meines Blogs gehören, so veröffentliche ich einmal das Urteil, da ich weiß, dass es sehr viele Menschen betrifft.
Relevant ist das Urteil für die Fälle, in denen bereits vor einer offiziellen Reisewarnung storniert wurde und jetzt entweder Stornokosten anfallen sollen bzw. Anzahlungen nicht oder nur zum Teil zurückgezahlt werden. Im Falle eines „übereilten“ Rücktritts fällt nämlich in aller Regel eine Entschädigung gemäß § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB an. Anders vermuteten Juristen in den letzten Monaten kann sich die Rechtslage nur darstellen, wenn zum Zeitpunkt der Stornierung bereits eine erhebliche Einschränkung (hier ging es um eine Italienreise) absehbar war. Dies bestätigte nun das Gericht.
Das Urteil kann man hier nachlesen.
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