Manchmal gibt es Urteile, die machen einfach Spaß zu lesen!
Ein Reichsbürger erhob Klage am Verwaltungsgericht Köln, um vom Rundfunkbeitrag befreit zu werden.
Mit Schreiben vom 28.05.2016 forderte der Kläger den Beitragsservice auf, seine persönlichen Daten aus dessen Datenbanken zu löschen und die „Belästigungen“ zu unterlassen. Er habe die Rundfunkgebühren „im Treu und Glauben“ gezahlt, weil er fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass es sich beim Rundfunkgebührenstaatsvertrag um geltendes Recht gehandelt habe. Zugleich meldete er Rückerstattungsansprüche auf unrechtmäßig eingeforderte Beitragszahlungen an.
Mit Bescheid vom 02.01.2017 setzte der Beitragsservice gegenüber dem Kläger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von Januar 2013 bis Oktober 2016 in Höhe von 826,14 Euro, einschließlich Säumniszuschlag fest.
Der hiergegen erhobenen Widerspruch wurde mit Bescheid vom 22.02.2017 zurückgewiesen. Auch einen Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht „aus Gewissensgründen“ lehnte der Beitragsservice mit Bescheid vom 03.04.2017 ab.
In der dagegen erhobenen Klage behauptete er unter anderem, dass seine Person nicht mehr existiere oder dass für diese Person nur die staatliche Gesetzgebung vor dem 01.01.1914 gelte. Der Rundfunkbeitrag löse bei ihm eine Gewissensnot aus. Zudem legt er eine „rechtswissenschaftliche Expertise zum verfassungswidrigen Rundfunkbeitrag“ vor. Die „Weiterbetreibung verbotener nationalsozialistischer Gesetze und Verordnungen in der BRD“ werde auf internationaler Ebene bekannt gemacht.
Mit Schriftsatz vom 25.11.2018 hat der Kläger den entscheidenden „sogenannten Richter“ als befangen und „allgemein den Einzelrichter“ abgelehnt, weil er den „Verdacht“ habe, dass sich die „Richterschaft am VG Köln“ der „Korruption schuldig gemacht“ habe, „das heißt, dem Beitragsservice alles zuzuspielen“.
Der Richter hatte aber wohl genug Humor für weitere Rechtsausführungen. Neben spannenden Ausführungen zur Unzulässigkeit der Ablehnung des Richters, um den Kläger wohl genug Lesestoff u.a. mit dem Sachsenspiegel und der Magna Carta zu präsentieren
Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist rechtsmissbräuchlich und daher für den abgelehnten Einzelrichter unbeachtlich. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs entspringt dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (bona fides; vgl. Abs. 5 Pr. EuGRCh i.V.m. Art. 1 Magna Carta [1215]; Sachsenspiegel [zw. 1220 u. 1235] Landrecht I. Buch Art. 7, III. Buch Art. 78; Siete Partidas [Mitte 13. Jh.], Partida III, Titulo I, Leyes I y III, Titulo XXXII, Ley XXI; S. 3 d. schweiz. Bundesbriefs [1291]; Liber sextus [1298] 5, 13, 75; Buch IV Titel 16 Art. 4 § 1 Landrecht d. Hzgt. Preußen [1620]; § 270 I 5, § 539 I 11, § 2024 II 8 PrALR [1794]; § 858 SächsBGB [1865]; Art. 8 Abs. 2 S. 1 EuGRCh; §§ 157, 162, 242, 275 Abs. 2, § 307 Abs. 1, § 320 Abs. 2, § 815 BGB; § 1 StVO; Art. 5 Abs. 3, Art. 9, 44 Abs. 2 S. 1 schweiz. BV; Art. 2 ZGB; § 914 ABGB; Art. 1104 Code civil;
führt dieser aus
Eklatant widersprüchlich verhält sich, wer ein Gericht anruft, das er nicht anerkennt. Rechtsschutz durch die Justiz kann nur auf Basis des Grundgesetzes und im Rahmen der geltenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder erlangt werden. Erst das Grundgesetz garantiert überhaupt gerichtlichen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Exekutive. Wer die gesamte Rechtsordnung der Bundesrepublik und damit auch die Existenz bzw. Legitimation der von ihm angerufenen Justiz in Zweifel zieht, verhält sich widersprüchlich und verletzt seine Pflicht zu redlicher Prozessführung nach Treu und Glauben. Eine Rechtsordnung, die sich ernst nimmt, darf die Missachtung ihrer selbst nicht ignorieren oder gar fördern. Sie schafft sonst Anreize zur Rechtsverletzung, diskriminiert rechtstreues Verhalten und untergräbt dadurch die Voraussetzungen ihrer eigenen Wirksamkeit.
und konkretisiert dies
Der Kläger hat sich widersprüchlich verhalten, denn er hat einerseits das erkennende Gericht um Rechtsschutz ersucht, andererseits dem Gericht die Legitimität abgesprochen, indem er mit Schriftsatz vom 23.11.2018 für seine Person nur die staatliche Gesetzgebung vor dem 01.01.1914 gelten lassen wollte. Zudem hat er mit Schriftsatz vom 12.11.2018 behauptet, dass seine Person juristisch nicht mehr existiere; gegenüber dem Beklagten hat er mit Schreiben vom 24.03.2018 behauptet, dass diese Person verstorben sei. Auch diese Äußerungen stehen im Widerspruch zu dem für seine Person begehrten Rechtsschutz.
Mit dem Gericht legt sich der gute Mann wohl nicht mehr an 😉