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Home Urheberrecht

Axel Springer gegen Eyeo: Dieses mal Urheberrecht

8. April 2019
in Urheberrecht
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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urheberrecht 384x192 1
Wichtigste Punkte
  • Nach der Klage gegen Eyeo blieb Axel Springer mit wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen erfolglos.
  • Die neue Klage basiert auf Urheberrecht und argumentiert, dass Werbeblocker den Quellcode von Webseiten verändern.
  • Axel Springer sieht in der Verwendung von Adblockern einen Eingriff in die rechtlich geschützten Angebote von Verlagen.
  • Die Argumentation stützt sich auf § 69c UrhG, der die Rechte des Rechtsinhabers beschreibt.
  • Fraglich bleibt, ob HTML-Code als Software unter das Urheberrecht fällt.
  • Das OLG Köln urteilte, dass Urheberrecht nicht verbietet, wie Nutzer Inhalte konsumieren.
  • Die Klage könnte also eher als PR-Stunt und weniger als ernsthafte rechtliche Herausforderung angesehen werden.

Nachdem Axel Springer mit der eignen Klage, basierend auf wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen, am Bundesgerichtshof gescheitert ist (ein paar Informationen dazu hier), hat der Verlag nun Klage gegen den Adblock-Betreiber Eyeo basierend auf Urheberrecht eingereicht.

„Werbeblocker verändern die Programmiercodes von Webseiten und greifen damit direkt in das rechtlich geschützte Angebot von Verlagen ein“, kommentiert  Axel Springer die Klage.

Auch wenn mir die genaue Begründung der Klage nicht bekannt ist, dürfte diese Rechtsauffassung mindestens problematisch sein und die Klage vielleicht eher ein PR-Stunt sein.

Basis der Argumentation von Axel Springer ist wohl § 69c UrhG

 

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;

2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;

3. jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;

4. die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

 

Da durch ein Browserplugin jedoch nicht in den Sourcecode auf den Servern von Axel Springer eingegriffen wird, dürfte die Argumentations- und Subsumtionskette von Axel Springer sehr spannend sein. Ich halte es für schwer begründbar.  Allerdings greift die Schranke des § 69d II UrhG nicht, weswegen es eine spannende Rechtsfrage bleibt, auch bezüglich des Problems, ob bei HTML Code wirklich „Software“ vorliegt und ob eine normale Nachrichtenwebseite die Schöpfungshöhe des Urhebergesetzes überspringt.

Ebenfalls ein zu erwägender Punkt könnte mitunter die Bestimmung des § 14 UrhG sein. Durch diese Norm wird der Schutz des Urhebers vor Entstellung und anderen Beeinträchtigungen seines Werkes kodifiziert:

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

Während § 13 UrhG die Anerkennung des Urhebers sicherstellt, fordert § 14 UrhG Respekt gegenüber seinem Werk. Allerdings ist zu beachten, dass ein Werk nicht um seiner selbst Willen von Eingriffen geschützt wird, sondern die die geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers geschützt werden soll. Wird ein Werk verunstaltet, so kann dies nicht nur die Wertschätzung des Werkes beeinträchtigen, sondern es leiden auch der „Ruf und die Ehre“ seines Urhebers. Ob dies auch für Webseiten gelten kann, die u.a. zum Großteil aus Texten bestehen, dürfte jedoch ebenfalls eine spannende Frage sein. Das Prinzip der Interessenabwägung und die Bedeutung der geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers bilden den in der Norm hinterlegten Integritätsschutz. Allerdings urteilte bereits das OLG Köln in der ersten Runde

„Ein urheberrechtlicher Anspruch darauf, dass ein Angebot nur so genutzt wird, wie es bestimmungsgemäß wahrgenommen werden soll, würde darauf hinauslaufen, dem Nutzer vorzuschreiben, wie er Inhalte zu rezipieren hat.“

 

Ob sich Axel Springer also erneut auf die Diskussion/Rechtsfrage einlässt, bleibt also abzuwarten.

 

Tags: BundesgerichtshofComputerComputerprogrammGesetzeInformationKlageRechtsfrageSchöpfungshöheServerSoftwareUrheberrechtWettbewerbsrecht

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