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Home Datenschutzrecht

Das Setzen von Cookies ohne Einwilligung ist eine Wettbewerbsrechtverletzung

8. Januar 2021
in Datenschutzrecht
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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privacy policy 3344455 1280 384x192 1
Wichtigste Punkte
  • Landgericht Köln entschied am 29. Oktober 2020, dass Cookies ohne aktive Einwilligung einen Verstoß darstellen.
  • Die Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) ist hier nicht anwendbar, gemäß Art. 95 bezogen auf RL 2002/58/EG.
  • Eine Einwilligung ist nicht nötig, wenn Cookies nur für technische Zwecke erforderlich sind.
  • Cookies dürfen gesetzt werden, um die Übertragung von Nachrichten in einem elektronischen Kommunikationsnetz zu gewährleisten.
  • Wichtig für Dienstanbieter: Einwilligung ist nicht nötig, wenn eine nutzerspezifische Dienstanfrage vorliegt.
  • Rechtskraft des Beschlusses ist unklar; Webseitenbetreiber sollten ein Cookieblocker-Tool in Betracht ziehen.

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2020 hat das Landgericht Köln zum Thema Cookies eine interessanter Entscheidung getroffen

1. Das Setzen von Cookies ohne vorher eine aktive Einwilligung der betroffenen Nutzer einzuholen stellt einen Verstoß gegen §§ 12 I, 15 III TMG dar.

2. Die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung sind hierbei nicht anwendbar. Die DGVO beansprucht gem. Art. 95 gegenüber der RL 2002/58/EG keinen Vorrang und ermöglicht deswegen eine fortdauernde Anwendung auch der §§ 12, 15 TMG.

3. Unter Berücksichtigung von Art. 5 III RL 2002/58/EG ist § 15 I, III TMG dahingehenden auszulegen, dass eine Einwilligung für das Setzen von Cookies nicht erforderlich ist, bei rein technischer Speicherung bzw. wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht in ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit die Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann, beispielsweise bei einer angefordert.

Leider kann ich bisher nicht eruieren, ob der Beschluss rechtskräftig geworden ist. Jeder Webseitenbetreiber sollte sich allerdings mit einem Cookieblocker-Tool auseinandersetzen!

Tags: DatenschutzInformationKILandgericht KölnVerordnungWettbewerbsrecht

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