- OnlyFans boomt, doch Datenschutz und Anonymität sind entscheidend, besonders in Deutschland mit der DSGVO.
- Creator müssen Fan-Daten vertraulich behandeln und Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung sicherstellen.
- Die DSGVO gewährt Rechte wie Auskunft und Löschung personenbezogener Daten für Betroffene.
- Agenturen und Vermittler haften für Datenschutz und müssen klare Verträge für Auftragsverarbeitung abschließen.
- Eine Impressumspflicht gilt auch auf Plattformen wie OnlyFans, weshalb Anonymität weitergegeben werden muss.
- Internationaler Kontext: DSGVO gilt für alle, die in der EU mit personenbezogenen Daten arbeiten.
- Fachliche Beratung ist essentiell, um rechtliche Risiken und Bußgelder zu vermeiden.
OnlyFans und ähnliche Plattformen für erotische Inhalte boomen – doch mit der Popularität steigen auch die datenschutzrechtlichen Anforderungen und der Wunsch der Beteiligten nach Anonymität. Insbesondere in Deutschland, mit strengen Gesetzen wie der DSGVO, müssen Creator, Management-Agenturen, Vermittler und Chat-Dienstleister genau aufpassen, wie sie mit personenbezogenen Daten umgehen. Gleichzeitig wollen viele Creator ihre private Identität schützen. In diesem Blogbeitrag beleuchten wir ausführlich, was es in Sachen Datenschutz und Anonymität zu beachten gibt. Wir erklären die rechtlichen Pflichten aller Beteiligten, geben praxisnahe Tipps zur DSGVO-Compliance innerhalb und außerhalb der Plattform und zeigen auf, wie man trotz Impressumspflicht und Steuerauflagen möglichst pseudonym bleiben kann.
Datenschutz auf OnlyFans: Erotische Inhalte und sensible Daten
Plattformen wie OnlyFans verarbeiten eine Fülle personenbezogener Daten, die teils hochsensibel sind – gerade weil es um erotische Inhalte geht. Schon bei der Registrierung und Verifikation müssen Creator und oft auch Fans offizielle Ausweisdokumente hochladen. Solche Kopien von Personalausweis oder Reisepass enthalten vertrauliche Informationen und unterliegen strengen Schutzmaßnahmen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Auch Zahlungsdaten (z. B. Kreditkarteninformationen, Bankverbindungen) werden erhoben, um Abonnements abzuwickeln. Diese Finanzdaten müssen sicher gespeichert und vor unberechtigtem Zugriff geschützt werden, da ein Missbrauch gravierende Folgen haben könnte.
Darüber hinaus fallen laufend weitere personenbezogene Daten an: Chatverläufe zwischen Fans und Creatorn enthalten oft private Mitteilungen, Vorlieben oder sogar intime Details. Solche Inhalte zählen zwar nicht per se zu den „besonderen Kategorien“ personenbezogener Daten (wie Gesundheitsdaten oder politische Meinungen), können aber Rückschlüsse auf das Sexualleben oder die Vorlieben einer Person zulassen – was sie in der Praxis sehr schützenswert macht. Fotos und Videos der Creator selbst sind ebenfalls personenbezogene Daten (sie zeigen ja identifizierbare Personen), und im erotischen Kontext ist deren Schutz vor ungewollter Verbreitung (Leaks) und vor Missbrauch besonders wichtig.
Warum ist die DSGVO hier so relevant? Die DSGVO gilt innerhalb der EU für alle Unternehmen und Personen, die personenbezogene Daten verarbeiten – also auch für OnlyFans (als Plattformbetreiber) und für Creator, die in der EU tätig sind oder EU-Bürger als Fans haben. Sie verlangt unter anderem, dass personenbezogene Daten nur auf rechtmäßiger Grundlage verarbeitet werden, dass Datenminimierung betrieben wird (also nur so viele Daten erhoben wie nötig), und dass angemessene Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Im Umfeld erotischer Inhalte bedeutet das zum Beispiel: Zugang zu sensiblen Kundendaten muss stark beschränkt und technisch abgesichert sein (etwa durch Verschlüsselung und Zwei-Faktor-Authentifizierung). OnlyFans selbst betont, die hohen Datenschutz-Standards einzuhalten und Nutzerrechte zu respektieren – was im Interesse aller Beteiligten ist, um Vertrauen zu schaffen.
Zudem haben betroffene Personen (Creator wie Fans) Rechte nach der DSGVO. Dazu gehören etwa das Auskunftsrecht (Information darüber, welche Daten gespeichert werden), das Recht auf Löschung (Löschung personenbezogener Daten, sofern keine Berechtigung zur weiteren Speicherung besteht), das Recht auf Berichtigung falscher Daten und weitere Rechte wie Datenübertragbarkeit. Auf OnlyFans müssen solche Rechte umsetzbar sein – beispielsweise kann ein Nutzer verlangen, dass sein Account und alle zugehörigen Daten gelöscht werden. Für Creator bedeutet dies: Wenn ein Fan aus der EU anfragt, welche Daten von ihm vorliegen oder um Löschung bittet, muss entweder OnlyFans oder der Creator (je nachdem, wer für die Daten verantwortlich ist) dem nachkommen. In der Praxis wird vieles von OnlyFans zentral geregelt, aber sobald ein Creator Daten außerhalb der Plattform speichert (dazu später mehr), muss er selbst dafür sorgen, die Betroffenenrechte zu gewährleisten.
Insgesamt ist Datenschutz bei erotischen Inhalten nicht nur ein „nice to have“, sondern rechtlich zwingend. Verstöße können nicht nur zu Vertrauensverlust bei zahlenden Fans führen, sondern auch zu offiziellen Beschwerden bei Datenschutzbehörden. Gerade in der Erotik-Branche sollte man sich bewusst sein, dass Datenpannen (z. B. gehackte Profile, geleakte Chat-Logs) äußerst heikel sind – für die Betroffenen kann das mit großem Schamgefühl und realen Gefahren (Stalking, Erpressung) verbunden sein. Datensicherheit und Diskretion müssen daher oberste Priorität haben. Das bedeutet für alle Beteiligten: Sorgfältig prüfen, welche personenbezogenen Daten wirklich benötigt werden, diese Daten sicher verwalten und nur so lange aufbewahren, wie notwendig.
Rechte und Pflichten der Beteiligten: Creator, Agenturen, Vermittler und Chatter-Agenturen
Bei OnlyFans sind oft mehrere Parteien in die Erstellung und Vermarktung der Inhalte involviert. Neben dem eigentlichen Creator (der Person, die die Inhalte erstellt und mit den Fans interagiert) können Agenturen und Vermittler beteiligt sein, die Management, Werbung oder Betreuung übernehmen. Außerdem gibt es spezielle Chatter-Agenturen bzw. Chat-Dienstleister, die im Namen des Creators mit den Fans schreiben. Jede dieser Rollen bringt eigene Verantwortlichkeiten in Sachen Datenschutz mit sich. Wichtig ist hier die Unterscheidung, wer als „Verantwortlicher“ im Sinne der DSGVO agiert und wer ggf. nur als Auftragsverarbeiter tätig ist.
- OnlyFans-Creator (Inhaltsersteller): Als Creator ist man im rechtlichen Sinne meist selbstständiger Unternehmer, der seinen Fans Dienstleistungen (Zugang zu Inhalten, Kommunikation etc.) anbietet. Innerhalb der OnlyFans-Plattform übernimmt zwar der Betreiber viele datenschutzrelevante Aufgaben (z. B. technische Sicherheit, Einholung von Zahlungsdaten, Bereitstellung einer allgemeinen Datenschutzerklärung für die Plattform), doch der Creator selbst trägt Verantwortung dafür, wie er mit den ihm zugänglichen Fan-Daten umgeht. So erhält ein Creator Einblick in Nutzername, Kommentare oder Nachrichten seiner Abonnenten. Vertraulichkeit ist hier Pflicht: Ein Creator darf diese Informationen nur für den vorgesehenen Zweck nutzen (die Interaktion mit dem Fan auf OnlyFans) und sie nicht einfach an Unbeteiligte weitergeben. Verschickt der Creator z. B. Screenshots von Chatverläufen an Freunde, wäre das ein Verstoß gegen die Privatsphäre des Fans. Creatorn kommt außerdem die Pflicht zu, Auftragsverarbeiter-Verträge abzuschließen, wenn sie Dritte mit Datenverarbeitung beauftragen (siehe nächster Punkt). Sie müssen die Einwilligung oder zumindest eine gültige Rechtsgrundlage haben, falls sie Fan-Daten abseits von OnlyFans verwenden möchten (z. B. für Marketing). Letztlich steht der Creator als erstes in der Verantwortung gegenüber Fans, dass deren Daten respektiert und geschützt werden – auch wenn er dafür Dienstleister einsetzt.
- Agenturen und Vermittler: Viele erfolgreiche Creator arbeiten mit OnlyFans-Management-Agenturen zusammen. Diese Agenturen kümmern sich um Werbung, Content-Strategie, manchmal um das Posting von Inhalten oder um Support. Vermittler können z. B. Talentscouts sein, die Creator mit solchen Agenturen zusammenbringen, oder Personen, die als Mittelsmänner den Account verwalten. Aus Sicht der DSGVO sind Agenturen und Vermittler in der Regel Dritte, die Zugriff auf personenbezogene Daten bekommen – etwa die Fan-Liste eines Creators, Chat-Nachrichten oder Umsatzdaten. Wenn eine Agentur im Auftrag des Creators diese Aufgaben übernimmt, handelt sie hierbei oft als Auftragsverarbeiter des Creators. Das bedeutet: Der Creator bleibt Verantwortlicher für die Daten seiner Fans, muss der Agentur klare Weisungen geben, und es sollte ein schriftlicher Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen werden. In so einem Vertrag wird festgelegt, welche Daten die Agentur zu welchem Zweck verarbeiten darf, dass sie diese Daten vertraulich behandelt und angemessen schützt, und dass sie sie nach Auftragsende löscht. Die Agentur ihrerseits muss sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter geschult sind, Geheimhaltungspflichten einhalten und keine Daten zweckentfremden. Wichtig: Nutzt die Agentur die Fan-Daten nicht nur im Auftrag, sondern für eigene Zwecke (etwa um allen Fans verschiedener Creator gesammelt Werbung zu schicken), würde sie selbst zum (Mit-)Verantwortlichen – und bräuchte dafür wieder eigene Rechtsgrundlagen und Einwilligungen der Betroffenen. In der Praxis sollten Agenturen strikt trennen, was sie „im Namen des Creators“ erledigen (z. B. Postings, Chats) und was eigene Dienstleistungen sind. Als Vermittler, der Kontakte herstellt, hat man vielleicht weniger direkten Zugang zu Fan-Daten, aber man verarbeitet dennoch personenbezogene Informationen über Creator (z. B. echter Name, Kontaktdaten, Einnahmen) und ggf. auch über Fans. Auch hier gilt: Nur erheben, was nötig ist, sicher speichern und nach Zweckentfall löschen. Vermittler sollten ebenso Verträge zur Auftragsverarbeitung haben, wenn sie z. B. den Account eines Creators in dessen Auftrag verwalten.
- Chatter-Agenturen (Chat-Dienstleister): Ein spezieller Bereich sind Dienstleister, die das Messaging mit Fans übernehmen. Manche Creator beschäftigen professionelle Chatter, die sich als sie ausgeben und rund um die Uhr Nachrichten beantworten, um die Fans bei Laune zu halten. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist das ein klarer Fall von Datenverarbeitung im Auftrag: Der Chatter bzw. die Chat-Agentur greift auf personenbezogene Daten der Fans zu (Profile, Nachrichteninhalte) ausschließlich um eine vom Creator gewünschte Dienstleistung zu erbringen. Hier ist es unerlässlich, dass zwischen dem Creator (als Verantwortlichem) und der Chat-Agentur ein AVV besteht, der Vertraulichkeit und den zweckgebundenen Umgang mit den Fan-Daten sicherstellt. Die Chat-Agentur verpflichtet sich darin u.a., keine Daten zu kopieren oder anderweitig zu nutzen, die Kommunikation vertraulich zu behandeln und geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu treffen (z. B. geschützte Zugänge, keine Weitergabe der OnlyFans-Login-Daten an Unbefugte). Chatter-Mitarbeiter sollten ebenfalls auf Verschwiegenheit verpflichtet werden. Ein Problem kann hier auftreten, wenn die Chat-Agentur ihren Sitz außerhalb der EU hat (dazu gleich mehr im internationalen Teil) – dann müssen zusätzlich die Regeln für Datentransfers in Drittländer beachtet werden. Aus Sicht der Fans sollte idealerweise transparent sein, dass ggf. ein Team und nicht der Creator persönlich antwortet. Rein rechtlich lässt sich das über die Datenschutzerklärung abdecken („Der Creator nutzt zur Beantwortung der Nachrichten Dienstleister XYZ, der hierbei Zugriff auf die übermittelten Daten erhält…“). Oft wird aber in der Praxis darüber geschwiegen, um die Illusion persönlicher Nähe zu erhalten. Wichtig bleibt: Ohne Zustimmung oder vertragliche Bindung darf der Creator Fan-Nachrichten nicht einfach an Dritte weitergeben. Mit dem richtigen Vertrag und sorgfältiger Auswahl eines seriösen Chat-Dienstleisters ist es jedoch datenschutzkonform machbar.
Zusammengefasst haben alle Beteiligten klare Pflichten: Sie müssen die Vertraulichkeit wahren, Daten nur im erforderlichen Umfang nutzen und Sicherheitsvorkehrungen treffen. Creator als inhaltlich Verantwortliche müssen darauf achten, dass jeder, dem sie Zugang zu persönlichen Informationen ihrer Fans geben, vertraglich gebunden ist und die DSGVO einhält. Agenturen und Dienstleister müssen ihrerseits die Vorgaben des Creators (und der DSGVO) umsetzen, dürfen die Daten nicht für eigene Zwecke missbrauchen und haften mit, wenn sie durch Nachlässigkeit Datenschutzverstöße verursachen. Es empfiehlt sich, alle Abläufe genau zu dokumentieren: Wer hat wann Zugriff worauf? Gibt es eine schriftliche Vereinbarung? Wurden alle Personen auf Geheimhaltung verpflichtet? Sollte es nämlich zu einem Vorfall kommen oder ein Fan Beschwerde einlegen, muss man gegenüber der Aufsichtsbehörde nachweisen können, dass man datenschutzkonform gehandelt hat. Nicht zuletzt verlangt die DSGVO auch Rechenschaftspflicht: Man muss also nachweisen können, dass die Regeln eingehalten werden (z. B. durch AV-Verträge, Privacy Policies, interne Protokolle). Dieses Maß an Formalität ist vielen in der Erotikbranche zunächst fremd – doch Unwissenheit schützt nicht vor Strafe, und Verstöße können teuer werden.
DSGVO-Compliance außerhalb der Plattform OnlyFans
Solange sich die Datenverarbeitung innerhalb der OnlyFans-Plattform abspielt, nimmt einem der Betreiber einen Großteil der DSGVO-Pflichten ab – zum Beispiel informiert OnlyFans die Nutzer in einer allgemeinen Datenschutzerklärung darüber, was mit ihren Daten geschieht. Sobald jedoch Daten außerhalb der Plattform genutzt werden, stehen Creator und Agenturen in der Eigenverantwortung. Doch in welchen Fällen passiert das überhaupt?
Ein typisches Beispiel ist das Exportieren von Fan-Daten für Marketingzwecke. Angenommen, ein Creator möchte seine Top-Abonnenten außerhalb von OnlyFans mit personalisierten Angeboten ansprechen – etwa via E-Mail oder in einem Messenger-Dienst. Die E-Mail-Adressen oder Usernamen dafür müsste er erst einmal erheben. OnlyFans selbst gibt solche Daten der Fans normalerweise nicht frei heraus, aber manche Creator bewegen Fans dazu, ihnen z. B. auf Twitter oder Instagram zu folgen oder an Gewinnspielen teilzunehmen, wobei zusätzliche persönliche Daten anfallen können. Sobald der Creator eigene Listen von Fans/Kunden führt, gilt er in Bezug auf diese Listen als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Er muss also alle Pflichten erfüllen, die auch ein normales Unternehmen beim Kundenmanagement erfüllen muss: eine klare Rechtsgrundlage für jede Verarbeitung haben, die Betroffenen informieren, Daten sicher speichern und auf Anfragen (Auskunft, Berichtigung, Löschung) reagieren.
Konkret heißt das: Will man einen Newsletter an Fans verschicken, braucht man deren ausdrückliche Einwilligung nach Art. 6 Abs.1 lit. a DSGVO (und nach UWG, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, auch gleich die Einwilligung fürs Werbe-E-Mail). Diese Einwilligungserklärungen sind zu dokumentieren. Im Newsletter selbst muss eine Abmeldemöglichkeit bestehen. Zudem benötigt man für die Newsletter-Liste eine Datenschutzerklärung, die den Empfängern erläutert, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden. Viele Creator nutzen eigene Webseiten oder Linktree-ähnliche Dienste zur Promotion – auch diese unterliegen dann der Impressums- und Datenschutzpflicht (inklusive Cookie-Hinweisen, falls etwa Tracking-Tools oder eingebettete Inhalte genutzt werden). Wird auf einer privaten Webseite ein Tracking-Pixel von OnlyFans oder Facebook eingesetzt, um Fans zu retargeten, fällt auch das unter die DSGVO und eventuell die ePrivacy-Regeln (dann braucht man z. B. Cookie-Einwilligungen).
Agenturen, die für Creator tätig sind, müssen ebenfalls aufpassen: Sobald sie Daten aus OnlyFans herausziehen (z. B. manuelles Copy-Paste von Chat-Inhalten, um die Performance auszuwerten, oder das Speichern von Fan-Usernames in einer Tabelle), haben sie einen Datensatz geschaffen, für den sie mitverantwortlich sind. Ohne Erlaubnis des Creators und ohne Info an die Fans sollte das nicht geschehen. Geschieht es dennoch, wird im Fall der Fälle der Creator haften müssen, weil er seine Auftragsverarbeiter nicht ausreichend instruiert hat – und die Agentur könnte sich ebenfalls verantworten müssen. Daher sollte klar vertraglich geregelt sein, ob und welche Daten exportiert werden dürfen. Optimal ist es, solche Exporte ganz zu vermeiden und wenn, dann nur mit Zustimmung der Fans (was aber unüblich wäre, die meisten Fans erwarten nicht, dass ihre OnlyFans-Daten außerhalb genutzt werden).
Auch beim Betrieb eigener Online-Auftritte (z. B. eine Landing-Page „Link in Bio“ mit Abo-Formular) treten Creator/Agentur als klassische Website-Betreiber auf. Dann müssen sie ein vollständiges Impressum und eine Datenschutzerklärung bereithalten, die insbesondere die über die Webseite stattfindende Datenverarbeitung beschreibt. Werden dort z. B. Cookies gesetzt oder Statistik-Tools genutzt, sind zusätzliche Hinweise und eventuell Einwilligungen erforderlich (Stichwort Cookie-Banner). Außerdem sollten Kontaktformulare oder Anmeldeformulare auf das Prinzip der Datensparsamkeit achten (nur unbedingt nötige Felder, SSL-Verschlüsselung, etc.).
Mögliche Bußgelder und Risiken: Die Datenschutzbehörden in Europa haben in den letzten Jahren gezeigt, dass sie auch gegen einzelne Selbstständige oder kleine Unternehmen vorgehen können, wenn es gravierende Verstöße gibt. Zwar ziehen vor allem große Daten-Skandale hohe Millionenstrafen nach sich, doch theoretisch drohen bei DSGVO-Verstößen Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes – je nachdem, was höher ist. Für einen einzelnen Creator wäre das 20 Mio € Deckel, was ruinös wäre. Realistischer sind bei einzelnen Verstößen eher niedrigere fünfstellige Beträge, aber auch das kann weh tun. Hinzu kommt: Abmahnungen sind im Datenschutz zwar ein umstrittenes Thema, aber in Deutschland können Wettbewerbsverstöße abgemahnt werden – und wenn ein Gericht einen DSGVO-Verstoß (z. B. fehlende Datenschutzerklärung) als wettbewerbsrelevant einstuft, kann ein Mitbewerber oder ein Verbraucherverband kostenpflichtig abmahnen. Gerade in Branchen, wo viel Konkurrenz herrscht, kommt es vor, dass gezielt nach Formfehlern gesucht wird (etwa kein Impressum, falsche Datenschutztexte), um Rivalen zu schaden. Darüber hinaus können Betroffene (Fans, deren Daten missbraucht wurden) Schadensersatzansprüche geltend machen – auch immaterielle Schäden (z. B. wegen Persönlichkeitsverletzung durch Datenleck) sind nach Art. 82 DSGVO ersatzfähig. Für Creator, die fahrlässig mit Daten umgehen, kann also nicht nur das Image leiden, sondern es kann finanziell teuer werden.
Wer außerhalb von OnlyFans eigene Datenverarbeitung betreibt, sollte sich unbedingt juristisch beraten lassen oder selbst gründlich einarbeiten, um compliant zu bleiben. Dazu gehört auch, die Dokumentationspflichten der DSGVO zu beachten: Ab einer gewissen Größe (in der Regel wenn mehr als 250 Mitarbeiter oder wenn besonders heikle Daten verarbeitet werden) ist ein Verarbeitungsverzeichnis Pflicht. Zwar fällt ein Solo-Creator oft unter die Kleinunternehmerausnahme, aber sobald z. B. sensible Daten (etwa über Sexualleben der Nutzer) verarbeitet werden, kann die Ausnahme nicht mehr greifen – dann müsste man auch als kleiner Betreiber ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen, Sicherheitskonzepte haben und eventuell eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen, falls ein hohes Risiko für Rechte und Freiheiten der Personen besteht. Solche Pflichten klingen abschreckend, aber in der Praxis lässt sich das mit Vorlagen und etwas Aufwand bewältigen. Wichtig ist: Datenschutz sollte proaktiv mitgedacht werden, nicht erst, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist. Lieber von Anfang an nur solche Daten erheben, die man wirklich managen kann, klare Einwilligungstexte vorbereiten und die Unterstützung von Experten suchen, als später mit Behörde und Anwälten konfrontiert zu sein.
Anwendbarkeit der DSGVO im internationalen Kontext
Ein häufiger Irrtum mancher Akteure ist zu glauben, sie könnten der DSGVO entkommen, indem sie ihren Firmensitz ins Ausland verlagern. In der Tat nutzen einige OnlyFans-Management-Agenturen exotische Standorte wie Dubai oder gründen LLCs in den USA oder etablieren Briefkastenfirmen auf Zypern. Doch die Anwendbarkeit der DSGVO richtet sich nicht allein nach dem Unternehmenssitz, sondern maßgeblich nach dem Markt, auf den sich die Datenverarbeitung bezieht. Nach Art. 3 DSGVO gilt die Verordnung nämlich auch für Verarbeitungen außerhalb der EU, wenn betroffene Personen in der EU angesprochen werden. Sprich: Sobald die Tätigkeit auf EU-Bürger abzielt oder in der EU stattfindet, greift die DSGVO.
Für OnlyFans bedeutet das konkret: Die Plattform selbst (OnlyFans/Fenix Intl., Sitz in UK) fällt zwar nach Brexit unter britisches Recht, aber da sie Dienstleistungen in der EU anbietet und EU-Bürger als Creator und Fans hat, muss sie die EU-Datenschutzstandards weiterhin erfüllen. Ähnlich verhält es sich mit Agenturen und Creatorn:
- Eine deutsche Creatorin, die vielleicht aus steuerlichen Gründen eine US-LLC gegründet hat, bleibt faktisch in Deutschland tätig und bedient überwiegend deutsche/europäische Fans. Aus Sicht der DSGVO ändert die ausländische Rechtsform nichts daran, dass sie Daten von EU-Personen verarbeitet – also muss sie DSGVO-konform arbeiten. Sollte es zum Konflikt kommen, könnten deutsche Behörden sie oder ihre LLC zur Rechenschaft ziehen. Zum Beispiel könnte ein deutscher Fan bei der hiesigen Datenschutzaufsicht Beschwerde einreichen; diese würde dann versuchen, gegen die LLC vorzugehen. Im Zweifel müsste die Creatorin einen Vertreter in der EU benennen (Art. 27 DSGVO fordert das für Verantwortliche ohne Niederlassung in der EU, die aber in großem Umfang Daten von EU-Betroffenen verarbeiten). Das heißt: auch bei einer LLC in den USA müsste eine offizielle Anlaufstelle in der EU benannt werden, was wiederum die Anwendbarkeit europäischen Rechts unterstreicht.
- Eine Agentur in Dubai, die aber deutsche Creator betreut und deren Fanbase in Europa liegt, ist ebenso betroffen. Zwar gilt in den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht die DSGVO, aber sobald die Agentur aktiv auf dem EU-Markt operiert (z. B. in Euro abrechnet, deutschsprachige Mitarbeiter hat, EU-Kunden akquiriert), könnte man argumentieren, dass sie „Waren oder Dienstleistungen in der Union anbietet“. Die DSGVO wäre damit einschlägig. Sollte diese Agentur sich nicht daran halten und es kommt etwa zu einer Datenpanne oder Beschwerde, besteht ein Risiko: EU-Behörden könnten die Zusammenarbeit mit EU-Partnern untersagen oder im Extremfall Geldstrafen verhängen, die dann in der EU vollstreckbar wären, sobald die Agentur Vermögen in einem EU-Land hat. Auch Image-Schäden wären erheblich, was wiederum das Geschäftsmodell gefährdet.
- Standort Zypern oder Malta: Diese Länder sind EU-Mitgliedstaaten, sodass hier ohnehin die DSGVO direkt gilt. Das heißt, eine Agentur, die auf Zypern sitzt, unterliegt dem gleichen EU-Datenschutzrecht wie in Deutschland – nur die zuständige Aufsichtsbehörde ist eben die in Zypern. Einige Unternehmen wählen Zypern wegen vermeintlich entspannterer Behörden oder Steuern, aber beim Datenschutz können Betroffene aus Deutschland trotzdem ihre hiesige Behörde einschalten, die dann mit der zypriotischen Behörde kooperiert. Die DSGVO ist ja EU-weit vereinheitlicht, man gewinnt also kaum etwas in puncto laxere Regeln.
Im internationalen Kontext sind auch Datenübermittlungen ein Thema: Wenn personenbezogene Daten von der EU in ein Drittland fließen, greift Kapitel V DSGVO. Ein Beispiel: Ein deutscher Creator lässt eine philippinische Chat-Agentur seine Nachrichten bearbeiten. Hier werden Fan-Daten (EU-Daten) in ein Land außerhalb der EU geschickt. Die DSGVO verlangt dafür entweder ein Land mit angemessenem Datenschutzniveau (Philippinen haben das nicht von der EU attestiert), Standardvertragsklauseln mit dem Dienstleister, und ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen. Praktisch ist es sehr anspruchsvoll, das sauber umzusetzen. Viele ignorieren diese Vorgaben – was ein Risiko darstellt. Datenschutzbehörden könnten solche ungesicherten Transfers beanstanden. Wer also internationale Dienstleister einbindet, sollte sich bewusst sein, dass formal mehr getan werden muss, als nur einen AV-Vertrag zu unterschreiben.
Zusammengefasst: Die DSGVO gilt weit über Europas Grenzen hinaus, wenn europäische Nutzer involviert sind. Die scheinbar „offshore“ agierende OnlyFans-Branche kann sich nicht einfach entziehen. Im Zweifel wird immer geschaut: Wird hier ein Markt in der EU bedient? Wenn ja, muss das Datenschutzniveau den EU-Standards entsprechen. Daher sollten auch ausländische Agenturen, die mit deutschen Creatorn oder Fans zu tun haben, die Anforderungen ernst nehmen – etwa eine eigene Datenschutzerklärung in der jeweiligen Sprache vorhalten, Einwilligungen einholen, falls nötig, und insgesamt die Security-Best Practices einhalten. Es mag zwar verlockend erscheinen, Pflichten wie die Impressumspflicht oder die DSGVO dadurch umgehen zu wollen, dass man seinen Wohnsitz ins Nicht-EU-Ausland verlegt. In der Realität funktioniert das selten: Spätestens wenn es um Geldeingänge, Steuerfragen oder Rechtsstreitigkeiten geht, holt einen der internationale Arm des EU-Rechts ein. Wer seine Inhalte faktisch für den deutschen Markt produziert oder dort bewirbt, muss deutsches Recht und EU-Recht beachten, unabhängig davon, wo offiziell das Gewerbe angemeldet ist.
Rechtliche Möglichkeiten für Anonymität als OnlyFans-Creator
Viele Creator möchten unter Pseudonym auftreten, um ihr privates Ich vom öffentlichen Ich zu trennen. Gerade im Erotikbereich ist das verständlich – man will Familie, Hauptjob oder Umfeld schützen und sich vor möglichen Stalkern bewahren. Doch wie verträgt sich Anonymität mit den rechtlichen Vorgaben wie Impressumspflicht, Gewerbeanmeldung und Steuerpflicht? Hier die gute Nachricht: Ein Künstlername oder Alias ist absolut zulässig und kann im Auftreten nach außen konsequent verwendet werden. Allerdings ersetzt er nicht den Klarnamen in allen Belangen. Hinter den Kulissen müssen bestimmte Stellen die echte Identität kennen (Behörden, Vertragspartner), und einige gesetzliche Pflichtangaben kollidieren mit dem Wunsch nach vollständiger Anonymität. Schauen wir uns die wichtigsten Punkte an und wie man damit umgehen kann:
Impressumspflicht – Transparenz vs. Privatsphäre: In Deutschland muss jeder, der online geschäftsmäßig Inhalte anbietet, ein Impressum mit einer ladungsfähigen Anschrift und dem verantwortlichen Namen bereithalten. Bis 2024 war das in § 5 Telemediengesetz (TMG) geregelt, inzwischen steht es in § 5 des neuen Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Auch die Bundesländer schreiben im Medienstaatsvertrag (§ 18 MStV) ähnliche Informationspflichten vor. Für OnlyFans-Profile bedeutet das: Sobald du als Creator Geld verdienst (was ja der Sinn der Plattform ist), gilt dich das als geschäftsmäßiges Angebot und du brauchst ein Impressum. Many Creator sind überrascht, dass sogar auf Plattformen wie OnlyFans – die ja nicht klassisch eine eigene Website sind – eine Impressumspflicht besteht. Doch deutsche Gerichte haben klargestellt, dass etwa Social-Media-Profile oder Plattform-Accounts, die auf Dauer angelegt und auf Einnahmen ausgerichtet sind, ebenfalls darunterfallen. Das Fehlen eines Impressums kann zu Abmahnungen und Bußgeldern führen. Theoretisch drohen nach dem DDG bis zu 50.000 € Bußgeld bei Verletzung der Impressumspflicht. Praktischer und öfter sind jedoch Abmahnungen durch Mitbewerber: zum Beispiel ein anderer Creator oder eine Agentur, der dein fehlendes Impressum auffällt, könnte einen Anwalt einschalten. Das führt zu Kosten und der Verpflichtung, das Versäumnis zu korrigieren.
Natürlich ist verständlich, dass niemand seine Privatadresse gern öffentlich auf einer Erotik-Plattform stehen hat. Hier gerät das Sicherheitsbedürfnis in Konflikt mit der Rechtslage. Vollständig anonym ein Impressum zu umgehen, ist rechtlich leider keine Option – aber es gibt Lösungen, um zumindest die eigene Wohnadresse zu schützen:
- Geschäftsadresse statt Wohnadresse: Ideal ist es, wenn man eine alternative ladungsfähige Anschrift angeben kann. Das könnte z. B. die Adresse einer Agentur sein, mit der man zusammenarbeitet, oder die Anschrift eines Rechtsanwalts bzw. eines speziellen Impressum-Dienstleisters. Wichtig: Man darf nicht einfach irgendeine x-beliebige Adresse hinschreiben; unter der angegebenen Anschrift muss im Ernstfall Post zugestellt werden können (im besten Fall jemand persönlich anzutreffen sein). Viele Creator nutzen ein c/o-Modell: Man vereinbart etwa mit der eigenen Agentur oder einem Anwalt, dass Post für einen dort ankommt. Dann kann im Impressum stehen: Max Mustermann (Künstlername: SexySusi), c/o XYZ Media GmbH, Musterstraße 1, 12345 Berlin. Damit ist rechtlich eine zustellfähige Person genannt (Max Mustermann) und eine ladungsfähige Anschrift (die der GmbH). Die private Wohnanschrift bleibt verborgen. Es gibt mittlerweile Dienstleister, die genau so etwas anbieten – gegen eine Gebühr übernehmen sie den Postempfang und leiten dir wichtige Schreiben weiter. Diese Variante ist rechtlich zulässig, solange die Daten korrekt sind und die Person/Agentur das auch wirklich annimmt.
- Postfach? Ein reines Postfach reicht nicht aus, da es keine physische Person als Anlaufstelle bietet. Das Gesetz fordert eine Anschrift, an der man im Streitfall zum Beispiel eine Unterlassungsklage zustellen kann. Ein Postfach erfüllt das nicht, da ein Gerichtsvollzieher dort niemanden antrifft. Daher bitte nicht der Versuchung erliegen, einfach nur ein Postfach ins Impressum zu schreiben – das wäre ein Verstoß.
- Firma gründen: Einige Creator ziehen es in Betracht, eine Kapitalgesellschaft (etwa eine GmbH oder UG) zu gründen und diese als Anbieter auftreten zu lassen. Eine Firma kann man unter einem beliebigen Namen betreiben (sofern der Name den Vorschriften genügt), und im Impressum würde dann die Firma mit Geschäftsadresse stehen. Allerdings verlangt das Impressum bei juristischen Personen wiederum, dass der Vertretungsberechtigte (z. B. Geschäftsführer) namentlich genannt wird. Deine Identität wäre also zumindest zum Teil wieder ersichtlich, und zudem sind Firmengründungen kostspielig und aufwendig. Für Einzel-Creator lohnt das meist nicht nur wegen des Impressums. Eine Ausnahme: Wenn man ohnehin eine Firma aus steuerlichen/betrieblichen Gründen gründet, kann diese natürlich als Anbieter fungieren, und die eigene Person tritt nach außen weniger in Erscheinung. Ganz verstecken kann man sich aber auch hinter einer Firma nicht, denn Registereinträge (Handelsregister, ggf. IHK-Mitgliedschaft) sind teils öffentlich.
Pseudonym im Auftritt, Klarname bei Behörden: Du darfst dich auf OnlyFans und in sozialen Medien überall mit deinem Künstlernamen präsentieren. Verträge mit Fans schließt du dann faktisch unter diesem Namen (auch wenn zivilrechtlich im Hintergrund deine echte Identität stünde). Das ist okay, solange du im Rechtsverkehr, wo nötig, deinen Klarnamen nachreichen kannst. Beispiel: Bei der Gewerbeanmeldung musst du gegenüber dem Gewerbeamt deinen echten Namen und Meldeadresse angeben. Dort kannst du allerdings oft einen „Geschäftsnamen“ oder Tätigkeitstitel eintragen lassen, z. B. „Media Content Creator ‚SexySusi‘“. Dieser erscheint dann auf dem Gewerbeschein und kann in Rechnungen genutzt werden. Die Gewerbeanmeldung in Deutschland ist nicht öffentlich im Internet einsehbar, sie dient primär dazu, dass Behörden wissen, wer ein Gewerbe betreibt. Deine Daten dort unterliegen dem Datenschutz, Dritte können sie nur mit berechtigtem Interesse einsehen (z. B. Journalisten oder Konkurrenten könnten beim Gewerbeamt nachfragen, was du angemeldet hast – das ist aber eher selten und erfordert einen Grund). Steuerliche Verpflichtungen kennen keine Pseudonyme: Auf Rechnungen musst du als leistende Person/Firma korrekt benannt sein (bei Einzelunternehmern also Name + Adresse, wobei ein Künstlername zusätzlich erwähnt werden kann). Gegenüber dem Finanzamt sowieso – dort gibst du alle relevanten Daten an (auch hier wird vertraulich damit umgegangen, Steuerdaten fallen unter das Steuergeheimnis).
Wichtig zu wissen: Plattformen wie OnlyFans sind seit kurzem gesetzlich verpflichtet, die Einnahmen ihrer Nutzer an die Steuerbehörden zu melden (Stichwort Plattformen-Meldepflicht, in der EU durch DAC7-Richtlinie umgesetzt). Das heißt, selbst wenn du denkst, du könntest „inkognito“ verdienen und es nicht angeben, fliegt das spätestens bei einem Datenabgleich auf. Steuerhinterziehung wäre äußerst riskant und ist ein Straftatbestand – also absolut keine Option. Daher lieber von Anfang an ein sauberes Gewerbe anmelden, die Einnahmen versteuern und dabei auf legitime Weise versuchen, die Privatsphäre zu wahren.
Praktische Tipps für den Schutz der Identität: Neben dem formalen Impressum gibt es noch weitere Ansätze, um als Creator anonym(er) aufzutreten:
- Trenne strikt persönliche und geschäftliche Online-Profile: Verwende für deinen OnlyFans und die zugehörigen Social-Media-Accounts separate E-Mail-Adressen und Telefonnummern, die keine Rückschlüsse auf deinen Klarnamen zulassen. Achte darauf, dass in den Meta-Daten von hochgeladenen Bildern/Videos (EXIF-Daten) keine persönlichen Informationen wie Standort oder Geräte-Namen stehen.
- Domain-Registrierung anonymisieren: Falls du eine eigene Website betreibst, nutze bei Domain-Registrierung Dienste, die deine WHOIS-Daten schützen, damit nicht jeder deine Adresse herausfinden kann. (Bei .de-Domains sind private Adressen ohnehin nicht öffentlich sichtbar, bei .com etc. kann man einen Privacy-Service einschalten.)
- Vertraue nur professionellen Partnern: Wenn du mit einer Agentur oder einem Chat-Dienstleister zusammenarbeitest und diesen auch im Impressum als c/o-Adresse angibst, stelle sicher, dass diese vertrauenswürdig sind und diskret mit deinen Daten umgehen. Idealerweise sollte im Vertrag geregelt sein, dass sie deine Identität nicht ohne Zustimmung preisgeben.
- Überlege, was du selbst preisgibst: Manche Creator verraten in Streams oder Chats unbewusst persönliche Details (Heimatstadt, echter Vorname, tägliche Gewohnheiten), über die man sie deanonymisieren könnte. Ein gesundes Maß an Zurückhaltung bei solchen Infos hilft, die Trennung zwischen Persona und Privatperson zu erhalten.
Letztlich ist völlige Anonymität im Internet kaum erreichbar, wenn man zugleich ein Geschäft betreibt. Rechtssicher pseudonym auftreten ist aber machbar: Nutze einen Künstlernamen nach außen, regel die Pflichtangaben über Stellvertreter oder dienstliche Kanäle, und erfülle hinter den Kulissen brav alle gesetzlichen Pflichten (Gewerbe, Steuern, Verträge). So minimierst du dein Risiko. Beachte, dass dieser Bereich juristisch komplex ist – es gibt nur wenige spezialisierte Rechtsanwälte, die sich mit der Schnittmenge aus Medienrecht, Datenschutz und dem Erotik-Online-Business wirklich auskennen. Scheue dich nicht, bei Unsicherheiten Rat einzuholen, gerade weil die Materie so neu und spezifisch ist.
Fazit
Datenschutz und Anonymität stellen OnlyFans-Creator und alle Beteiligten vor besondere Herausforderungen. Einerseits verlangt das Gesetz Transparenz und Verantwortlichkeit – persönliche Daten von Fans müssen sorgfältig geschützt, aber auch ordnungsgemäß verarbeitet werden, und die Identität des Anbieters darf nicht völlig im Dunkeln bleiben. Andererseits ist es verständlich, dass Creator im Erotikbereich ihre Privatsphäre wahren und sich vor persönlichen Risiken schützen möchten. Dieser Spagat lässt sich meistern, indem man frühzeitig für klare vertragliche Regelungen mit Dritten sorgt (Stichwort Auftragsverarbeitung und Vertraulichkeit), technische Schutzmaßnahmen ergreift und kreative Lösungen wie c/o-Adressen für Pflichtangaben nutzt. Ebenso wichtig ist es, die DSGVO-Vorgaben nicht nur innerhalb der Plattform, sondern auch bei allen Aktivitäten außerhalb von OnlyFans konsequent einzuhalten – von der eigenen Website bis zum Newsletter. International tätige Akteure sollten sich nicht in falscher Sicherheit wiegen: Wenn sie den deutschen/europäischen Markt bedienen, gelten die hiesigen Regeln für sie mit.
Abschließend kann man sagen: Dieses Themenfeld ist relativ jung und entwickelt sich stetig weiter (man denke an neue Gesetze wie das Digitale-Dienste-Gesetz). Spezialisierte juristische Beratung ist rar, aber genau deshalb wertvoll, um teure Fehler zu vermeiden. Creator, Agenturen und Co. tun gut daran, sich mit den rechtlichen Spielregeln vertraut zu machen oder Experten hinzuzuziehen – so kann man sein OnlyFans-Business erfolgreich und zugleich rechtssicher führen, ohne schlaflose Nächte wegen drohender Abmahnungen oder Datenlecks. Mit dem richtigen Wissen und Vorkehrungen steht einem sicheren und anonymen Online-Schaffen nichts im Wege.