• Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
SAVED POSTS
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Community / Login
    • Profilverwaltung
    • Registrieren
    • Login
    • Foren
    • Passwort vergessen?
    • Passwort ändern
    • Passwort zurücksetzen
Kurzberatung
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Community / Login
    • Profilverwaltung
    • Registrieren
    • Login
    • Foren
    • Passwort vergessen?
    • Passwort ändern
    • Passwort zurücksetzen
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Dienstvertrag und Vergütungsanspruch: Warum „schlechte Arbeit“ nicht zur Zahlungsverweigerung führt

2. Februar 2025
in Sonstiges
Lesezeit: 4 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
legal 1143114 1920
Wichtigste Punkte
  • Ordnungsgemäße Leistungserbringung: Ein Dienstvertrag fordert vor allem die ordnungsgemäße Erbringung, nicht den wirtschaftlichen Erfolg.
  • Vergütungsanspruch: Der Anspruch auf Vergütung besteht bereits bei ordnungsgemäßer Leistung, unabhängig von subjektiven Unzufriedenheiten.
  • Subjektive Unzufriedenheit: Eine subjektive Unzufriedenheit des Auftraggebers rechtfertigt keine allgemeine Zahlungskürzung.
  • Objektive Bewertung: Der Auftraggeber muss konkret darlegen, inwiefern die Leistung erheblich von den Vereinbarungen abweicht.
  • Rechtssicherheit: Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Dienstleister in kreativen Bereichen wie Marketing und Webdesign.
  • Vertragsgestaltung: Präzise Vertragsgestaltung ist unerlässlich, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden.
  • Relevanz des Urteils: Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für verschiedene Dienstleister über das Influencer-Management hinaus.

Gestern habe ich bereits ein von mir erstrittenes, spannendes Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vorgestellt, mit dem ich für eine Mandantin ein bedeutendes Ergebnis erzielen konnte. Dabei wurde deutlich, dass im Rahmen eines Dienstvertrags – im Gegensatz zum Werkvertrag – vor allem die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Tätigkeit im Vordergrund steht und nicht der wirtschaftliche Erfolg. Heute möchte ich einen besonderen Aspekt dieses Urteils herausgreifen, den ich für besonders relevant halte, da er weit über den Bereich des Influencer-Managements hinausgeht und auch für Marketingagenturen, Webdesigner sowie weitere Dienstleister von großer Bedeutung sein kann.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Juristische Grundlagen des Dienstvertrags
2. Auswirkungen auf die Praxis
3. Fazit
3.1. Author: Marian Härtel

In der täglichen Praxis kommt es häufig vor, dass Auftraggeber versuchen, Zahlungen zu kürzen, indem sie die erbrachte Leistung als mangelhaft oder unzureichend bewerten. Diese Vorgehensweise beruht oft auf einer rein subjektiven Wahrnehmung, die den vertraglichen Grundlagen jedoch nicht gerecht wird. Wie im Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe eindrücklich dargestellt, begründet ein Dienstvertrag den Vergütungsanspruch bereits mit der ordnungsgemäßen Leistungserbringung – selbst dann, wenn das wirtschaftliche Ergebnis hinter den Erwartungen zurückbleibt. Ein pauschaler Zahlungsnachlass wegen einer subjektiven Unzufriedenheit ist daher nicht zulässig, solange die erbrachte Leistung im Gesamtkontext einen brauchbaren Beitrag leistet.

Diese Klarstellung schafft nicht nur Rechtssicherheit für Dienstleister, sondern stärkt auch die vertragliche Position gegenüber Auftraggebern. Sie zeigt, dass die objektive Bewertung der Leistung im Vordergrund steht und nicht etwa individuelle Erfolgserwartungen. Gerade in Bereichen, in denen der Erfolg von vielen variablen Faktoren abhängt – wie im Influencer-Management, aber auch im Marketing und bei der Webseitengestaltung – ist diese Differenzierung von entscheidender Bedeutung. Auftraggeber müssen im Streitfall substantiiert darlegen, inwiefern die Leistung erheblich von den vertraglichen Vereinbarungen abweicht, anstatt sich allein auf eine subjektive Unzufriedenheit zu berufen.

Im Folgenden wird zunächst auf die juristischen Grundlagen des Dienstvertrags eingegangen, wobei insbesondere die Unterschiede zum Werkvertrag herausgestellt werden.

Juristische Grundlagen des Dienstvertrags

Das deutsche Vertragsrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen Dienst- und Werkvertrag. Beim Dienstvertrag steht – anders als beim Werkvertrag – die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Tätigkeit im Vordergrund, ohne dass ein konkreter Erfolg geschuldet wird. Maßgeblich sind hierbei die Vorschriften des § 611 BGB (Dienstvertrag) sowie des § 612 BGB (Vergütung). Während beim Werkvertrag Mängelansprüche nach §§ 633 ff. BGB greifen, begründet der Dienstvertrag bereits mit der ordnungsgemäßen Leistungserbringung den Vergütungsanspruch. Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe verdeutlicht, dass eine subjektiv als mangelhaft empfundene Leistung nicht automatisch zu einer Kürzung oder zum vollständigen Verfall der Vergütung führen darf, sofern die erbrachte Leistung im Gesamtkontext als brauchbar einzustufen ist.

Ergänzend dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass eine Rückabwicklung eines Dienstvertrags nur dann in Betracht kommt, wenn die erbrachte Leistung als total unbrauchbar angesehen werden muss – also keinerlei funktionale oder nutzbare Elemente mehr aufweist. Demnach reichen bloße Minderleistungen oder subjektive Unzufriedenheiten des Auftraggebers nicht aus, um den Vertrag rückabzuwickeln. Erst wenn die erbrachte Leistung objektiv betrachtet keinerlei Nutzen mehr bietet, besteht die Möglichkeit, den Vertrag in vollem Umfang rückabzuwickeln. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung untermauert die Bedeutung einer objektiven Bewertung der Leistungserbringung und sichert den Dienstleistern ab, dass sie auch im Falle von Beanstandungen grundsätzlich Anspruch auf die vereinbarte Vergütung behalten, sofern die erbrachte Leistung noch einen brauchbaren Beitrag leistet.

Eine wichtige Aussage des Urteils lässt sich wie folgt zusammenfassen: Entscheidend für die Beurteilung einer Dienstleistung ist, ob die vertraglich geschuldete Tätigkeit ordnungsgemäß erbracht wurde. Eine subjektive Unzufriedenheit des Auftraggebers begründet demnach keinen Anspruch auf eine pauschale Zahlungskürzung. Im Streitfall obliegt es dem Auftraggeber, substantiell darzulegen, inwiefern die erbrachte Leistung erheblich von den vertraglichen Vereinbarungen abweicht. Eine bloße Feststellung von Unzufriedenheit genügt hierfür nicht. Zudem hebt das Urteil hervor, dass der Dienstvertrag schon mit der Leistungserbringung einen Vergütungsanspruch begründet – selbst wenn das wirtschaftliche Ergebnis hinter den Erwartungen zurückbleibt.

Auswirkungen auf die Praxis

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat weitreichende praktische Konsequenzen. Auch wenn einzelne Leistungsaspekte als nicht optimal bewertet werden, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Vergütung, sofern die vertraglich vereinbarte Tätigkeit im Wesentlichen erbracht wurde. Eine einseitige Zahlungskürzung durch den Auftraggeber, allein gestützt auf Kritik am wirtschaftlichen Erfolg der Dienstleistung, ist daher unzulässig. Diese Klarstellung stärkt die Position des Dienstleisters und reduziert das Streitpotenzial in späteren Auseinandersetzungen, da sie eine objektive Bewertung der erbrachten Leistung als verlässliche Vertragsgrundlage etabliert.

Insbesondere in künstlerischen und kreativen Bereichen – etwa bei der Erstellung von Logos, der Gestaltung von Webseiten oder der Betreuung von Kunden durch Marketingagenturen sowie im Influencer- und Künstlermanagement – kursiert häufig die Auffassung, dass bereits eine subjektiv empfundene Minderleistung ausreiche, um Gewährleistungsansprüche geltend zu machen oder gar eine Neuanfertigung der Arbeit zu verlangen. Aussagen wie „Deine Arbeit war schlecht, mach neu“ oder „Versuch nochmal, ich habe doch Gewährleistung“ verkennen dabei die Grundlagen eines Dienstleistungsvertrages. Im Rahmen eines solchen Vertrages schuldet der Dienstleister die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistung – ohne jedoch einen konkreten Erfolg zu garantieren. Eine bloße subjektive Kritik kann daher nicht als ausreichender Grund herangezogen werden, um eine Zahlungskürzung oder gar eine Rückabwicklung zu rechtfertigen.

Ungeachtet der positiven Klarstellungen der Rechtsprechung bleibt eine präzise und umfassende Vertragsgestaltung unerlässlich. Insbesondere sollten folgende Punkte in Dienstleistungsverträgen berücksichtigt werden:

  • Präzise Leistungsbeschreibung: Eine eindeutige Definition des Leistungsumfangs und der einzelnen Teilleistungen verhindert spätere Auslegungsschwierigkeiten.
  • Ausschluss von Erfolgsgarantien: Gerade im Marketing und bei Influencer-Kampagnen sollte der vertragliche Fokus auf der ordnungsgemäßen Leistungserbringung liegen und nicht auf der Garantie eines wirtschaftlichen Erfolgs.
  • Regelungen zur Mängelrüge: Klare Fristen und Modalitäten für die Beanstandung von Mängeln verhindern, dass Beanstandungen erst zu einem späten Zeitpunkt erhoben werden.
  • Zahlungsmodalitäten: Vereinbarungen zu Abschlagszahlungen und klar definierte Zahlungsfristen minimieren das Risiko nachträglicher Streitigkeiten.
  • Vertragsstrafen und Haftungsbegrenzungen: Angemessene Regelungen zu Vertragsstrafen im Falle wesentlicher Leistungsstörungen können als präventives Instrument dienen – stets unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung.

Diese ergänzenden Punkte unterstreichen, dass die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung – unabhängig von subjektiven Erfolgserwartungen oder künstlerischen Bewertungsmaßstäben – im Mittelpunkt des Dienstleistungsvertrages steht. Auf diese Weise können Dienstleister auch in kreativen Branchen ihre vertraglichen Ansprüche wahren, ohne sich ungerechtfertigten Nachforderungen oder wiederholten Neuanfertigungen auszusetzen.

Fazit

Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe zeigt eindrücklich, dass der Vergütungsanspruch im Rahmen eines Dienstvertrags an die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit geknüpft ist – auch wenn die Leistung subjektiv als „schlecht“ empfunden wird. Für mich persönlich war es ein Erfolg, dieses Urteil für eine Mandantin zu erwirken. Die daraus abgeleiteten Grundsätze bieten jedoch auch für Marketingagenturen, Webdesigner und andere Dienstleister eine solide rechtliche Grundlage, um sich gegen nachträgliche Zahlungskürzungen abzusichern. Eine präzise Vertragsgestaltung stellt dabei das wirksamste Mittel dar, um zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden und den eigenen Vergütungsanspruch nachhaltig zu sichern. Weitere Details und eine tiefergehende Fallanalyse finden sich in meinem Blogpost „Spannendes Influencer-Management Urteil aus Karlsruhe„.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Weitere spannende Blogposts

Datenschutz wegen Facebook-Scraping? Endlich beim BGH!

BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig
22. Mai 2024

Der u.a. für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus der Datenschutz-Grundverordnung zuständige VI. Zivilsenat verhandelt am 8. Oktober 2024 über zwei Revisionen,...

Mehr lesenDetails

KI-Kompetenz nach dem EU AI Act

breaking first decision of the bgh on ai 2
18. November 2024

Als Rechtsanwalt im Digitalbereich und Unternehmer beobachte ich die Entwicklung des EU AI Acts seit seinen Anfängen. Die ab Februar...

Mehr lesenDetails

AG München zu „Erlöschen“ einer erteilten Einwilligung zum Mailversand

LG Berlin zu Trennung von Werbung und Inhalten in Newslettern
1. März 2023

Als Rechtsanwalt ist man immer wieder überrascht, wie manchmal bestimmt Rechtsthemen zyklisch neu bei Gerichten auftauchen. So verhält es sich,...

Mehr lesenDetails

BGH zur Haftung für Kundenbewertungen auf Amazon

Keine kostenlosen Taschentücher mehr in der Apotheke?
7. Oktober 2019

Der Bundesgerichtshof hat aktuell über die Frage zu entscheiden, ob den Anbieter eines auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts für...

Mehr lesenDetails

Schlüsselüberlegungen beim Anbieten eines KI-basierten Chatbots

Schlüsselüberlegungen beim Anbieten eines KI-basierten Chatbots
12. Juli 2023

In der heutigen digitalen Ära sind künstliche Intelligenz (KI) und Chatbots nicht mehr nur futuristische Konzepte, sondern sie sind zu...

Mehr lesenDetails

Landgericht Hagen zu Instagram und Influencer

Rechtsform als Influencer? Ein paar Hinweise!
8. April 2019

So langsam sammelt sich bei der Frage der Influencer und Schleichwerbung eine beachtliche Menge an Gerichtsentscheidungen an. Ein Übersicht aller...

Mehr lesenDetails

Gesetz zur Klärung strittiger Influencer-Rechtsprechung

Gesetz zur Klärung strittiger Influencer-Rechtsprechung
13. Februar 2020

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz beabsichtigt klarzustellen, dass Äußerungen auf sozialen Medien zu Produkten, die ohne Gegenleistung erfolgen...

Mehr lesenDetails

Immer wieder: Werben mit Garantiebedingungen

Immer wieder: Werben mit Garantiebedingungen
1. Juli 2019

Immer wieder ist das Werben mit Garantien für bestimmte Produkte ein Fall für die Gericht. Mal ist es eBay selber,...

Mehr lesenDetails

Achtung Handwerker und Dienstleister: Nicht aufgeklärter Verbraucherwiderruf – eine Langzeitfolge ohne Wertersatz!

Achtung Handwerker und Dienstleister: Nicht aufgeklärter Verbraucherwiderruf – eine Langzeitfolge ohne Wertersatz!
25. Mai 2023

Hinweis auf die lange Widerrufsfrist: Bei fehlender Aufklärung kann sie bis zu 1 Jahr und 14 Tage betragen! Die kontinuierliche...

Mehr lesenDetails
Q&A: Rechtsfragen für Spieleentwickler
Recht und Computerspiele

5‑Tage‑Guide: Gründung eines Spieleentwickler‑Studios

5. August 2025

Als Unterstützung für junge Studios fasst diese Serie die wesentlichen Schritte zur Gründung einer Spieleentwicklung zusammen. Der Leitfaden gliedert sich...

Mehr lesenDetails
EU Inc: Warum Europa jetzt eine einheitliche Startup-Gesellschaft braucht

EU Inc: Warum Europa jetzt eine einheitliche Startup-Gesellschaft braucht

22. Juli 2025
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

BGH erschüttert Coachingbranche – Was gilt nun?

21. Juli 2025
Growth Hacking und virales Marketing – Juristische Anforderungen

Games-Förderung 2025 – endlich zurück!

20. Juli 2025
Eigentum an Software – Wem gehört eigentlich der Code?

Eigentum an Software – Wem gehört eigentlich der Code?

14. Juli 2025

Produkte

  • Absichtserklärung (Letter of Intent) für Startup-Investments Absichtserklärung (Letter of Intent) für Startup-Investments 5,99 € Ursprünglicher Preis war: 5,99 €0,00 €Aktueller Preis ist: 0,00 €.
  • Mustersatzung für eine UG (haftungsbeschränkt) Mustersatzung für eine UG (haftungsbeschränkt) 0,00 €
  • Leseprobe: KI effizient in der Kanzlei nutzen Leseprobe: KI effizient in der Kanzlei nutzen 0,00 €
  • Kanzlei-SEO & Sichtbarkeit 2025: Das Content- und KI-Bundle für moderne Rechtsanwält:innen Kanzlei-SEO & Sichtbarkeit 2025: Das Content- und KI-Bundle für moderne Rechtsanwält:innen 54,99 €

    inkl. MwSt.

  • Kanzlei-Digitalisierung 2025: Effizienz, KI und Sichtbarkeit – Das Praxis-Bundle für moderne Anwält:innen Kanzlei-Digitalisierung 2025: Effizienz, KI und Sichtbarkeit – Das Praxis-Bundle für moderne Anwält:innen 89,99 €

    inkl. MwSt.

Podcastfolge

KI im Recht: Chancen, Risiken und Regulierung – der IT Media Law Podcast Episode 3

KI im Recht: Chancen, Risiken und Regulierung – der IT Media Law Podcast Episode 3

28. August 2024

Willkommen zur dritten Episode unseres Podcasts "IT Media Law"! In dieser Folge tauchen wir ein in die faszinierende Welt der...

Mehr lesenDetails
Web3, Blockchain und Recht – Eine kritische Bestandsaufnahme

Web3, Blockchain und Recht – Eine kritische Bestandsaufnahme

25. September 2024
Globale Herausforderungen für Startups – Ein rechtlicher Leitfaden

Globale Herausforderungen für Startups – Ein rechtlicher Leitfaden

2. Oktober 2024
Rechtliche Herausforderungen innovativer Geschäftsmodelle

Rechtliche Herausforderungen innovativer Geschäftsmodelle

26. September 2024
Rechtssichere Influencer-Agentur-Verträge: Strategien zur Vermeidung unerwarteter Kündigungen

Rechtssichere Influencer-Agentur-Verträge: Strategien zur Vermeidung unerwarteter Kündigungen

19. April 2025

Video

Mein transparente Abrechnung

Mein transparente Abrechnung

10. Februar 2025

In diesem Video rede ich ein wenig über transparente Abrechnung und wie ich kommuniziere, was es kostet, wenn man mit...

Mehr lesenDetails
Faszination zwischen und Recht und Technologie

Faszination zwischen und Recht und Technologie

10. Februar 2025
Meine zwei größten Herausforderungen sind?

Meine zwei größten Herausforderungen sind?

10. Februar 2025
Was mich wirklich freut

Was mich wirklich freut

10. Februar 2025
Was ich an meinem Job liebe!

Was ich an meinem Job liebe!

10. Februar 2025
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Community / Login
    • Profilverwaltung
    • Registrieren
    • Login
    • Foren
    • Passwort vergessen?
    • Passwort ändern
    • Passwort zurücksetzen
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung