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DSGVO: OLG bleiben dabei angeblicher Kontrollverlust reicht nicht für Schadenersatzanspruch

16. Januar 2024
in Datenschutzrecht
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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dsgvo 3589608 1280 384x192 1

Einleitung:

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1. Einleitung:
2. Artikel 82 DSGVO und das EuGH-Urteil:
3. OLG Hamm: Klare Linie bei Schadensersatzforderungen
4. OLG Dresden: Bestätigung der Notwendigkeit eines konkreten Schadens
5. Weitere OLG-Urteile und deren Bedeutung
6. Fazit: Praktische Auswirkungen für die Rechtspraxis
6.1. Author: Marian Härtel

Als Anwalt, der sich intensiv mit den Facetten des Datenschutzrechts auseinandersetzt, möchte ich heute eine bedeutende Entwicklung in diesem Bereich beleuchten. Jüngste Urteile verschiedener Oberlandesgerichte in Deutschland haben neue Maßstäbe für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Verletzungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gesetzt. Diese Urteile sind besonders relevant, da sie die Interpretation und Anwendung des Artikels 82 DSGVO, der die Haftung und Rechte auf Schadensersatz regelt, betreffen.

Wichtigste Punkte
  • Jüngste Urteile deutscher Oberlandesgerichte setzen neue Maßstäbe für Schadensersatzansprüche bei DSGVO Verletzungen.
  • Artikel 82 DSGVO gewährt jedem, der geschädigt wird, Anspruch auf Schadensersatz.
  • EuGH Urteil bestätigt, dass die Befürchtung eines Datenmissbrauchs immaterielle Schäden begründen kann.
  • Das OLG Hamm verlangt für Schadensersatzforderungen einen konkreten Nachweis des Schadens.
  • OLG Dresden bestätigt die Notwendigkeit, konkrete Schäden und nicht nur DSGVO-Verstöße darzulegen.
  • Entscheidungen anderer OLGs zeigen eine restriktive Haltung gegenüber Schadensersatzansprüchen.
  • Unternehmen müssen Compliance-Strategien überdenken, um Haftungsrisiken zu minimieren.

Artikel 82 DSGVO und das EuGH-Urteil:

Artikel 82 DSGVO sieht vor, dass jede Person, die durch eine Verletzung der Verordnung einen materiellen oder immateriellen Schaden erleidet, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter hat. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 2023 (C-340/21) entschieden, dass bereits die Befürchtung eines zukünftigen Datenmissbrauchs einen immateriellen Schadenersatzanspruch begründen kann. Dieses Urteil hat weitreichende Implikationen für die Haftungsrisiken von Unternehmen und Behörden.

OLG Hamm: Klare Linie bei Schadensersatzforderungen

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinen Entscheidungen eine klare Linie bezüglich der Schadensersatzforderungen bei Verletzungen der DSGVO gezogen. Die Richter betonten, dass für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ein konkreter Schadennachweis unerlässlich ist. Sie stellten klar, dass ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO nicht automatisch zu Schadensersatzansprüchen führt. Vielmehr muss der Kläger einen tatsächlichen Schaden darlegen und beweisen. Dieser Ansatz des OLG Hamm zielt darauf ab, eine inflationäre Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ohne substantiierte Grundlage zu verhindern und stellt somit eine wichtige Weichenstellung im Datenschutzrecht dar.

OLG Dresden: Bestätigung der Notwendigkeit eines konkreten Schadens

Das Oberlandesgericht Dresden hat sich der Auffassung des OLG Hamm angeschlossen und ebenfalls die Bedeutung eines konkreten Schadennachweises hervorgehoben. In seinen Urteilen lehnte das Gericht Schadensersatzansprüche ab, die lediglich auf einem behaupteten Kontrollverlust basierten, ohne dass ein tatsächlicher Schaden nachgewiesen wurde. Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit für Kläger, nicht nur eine DSGVO-Verletzung, sondern auch die daraus resultierenden konkreten Schäden detailliert darzulegen. Das OLG Dresden trägt damit zur Klarheit und Vorhersehbarkeit in der Anwendung der DSGVO bei und verhindert eine Überdehnung des Schadensersatzanspruchs.

Weitere OLG-Urteile und deren Bedeutung

Neben dem OLG Hamm und dem OLG Dresden haben auch das OLG Köln und das OLG Stuttgart in ähnlicher Weise entschieden. Diese Urteile bilden eine konsistente Rechtsprechung, die darauf hindeutet, dass deutsche Gerichte eine restriktivere Haltung gegenüber Schadensersatzansprüchen bei DSGVO-Verletzungen einnehmen. Sie betonen die Notwendigkeit eines konkreten Schadennachweises und verhindern damit eine Ausweitung der Haftungsrisiken für Unternehmen und Behörden, die sich aus einer zu breiten Auslegung des Artikels 82 DSGVO ergeben könnten.

Fazit: Praktische Auswirkungen für die Rechtspraxis

Die jüngsten Entscheidungen der deutschen Gerichte signalisieren eine wichtige Entwicklung im Datenschutzrecht, die sowohl für Unternehmen als auch für Datenschutzbeauftragte von großer Bedeutung ist. Sie verdeutlichen, dass nicht jeder Verstoß gegen die DSGVO automatisch zu Schadensersatzansprüchen führt. Vielmehr ist ein differenzierter Ansatz erforderlich, der sowohl die Rechte der betroffenen Personen als auch die Interessen der datenverarbeitenden Stellen berücksichtigt.

Für die Rechtspraxis bedeutet dies, dass bei der Beratung von Mandanten, die von einer Datenschutzverletzung betroffen sind, ein besonderes Augenmerk auf den Nachweis eines konkreten Schadens gelegt werden muss. Dies erfordert eine sorgfältige Analyse und Dokumentation des Sachverhalts. Ebenso müssen Unternehmen, die mit personenbezogenen Daten arbeiten, ihre Compliance-Strategien überdenken und sicherstellen, dass sie effektive Maßnahmen zur Risikominimierung und zum Datenschutz implementieren.

Abschließend lässt sich sagen, dass diese Urteile eine klare Botschaft senden: Eine sorgfältige Einhaltung der DSGVO und eine angemessene Risikobewertung sind unerlässlich, um potenzielle Haftungsrisiken zu minimieren. In diesem dynamischen Rechtsgebiet ist es entscheidend, stets auf dem neuesten Stand zu bleiben und die sich entwickelnde Rechtsprechung im Blick zu haben. Als Anwalt im Bereich Datenschutzrecht stehe ich bereit, um Sie in diesen komplexen Fragen zu beraten und zu unterstützen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

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