Aktualisierungen der EU-Verbraucherschutzvorschriften zur Verbesserung der Rangfolgetransparenz auf Online-Marktplätzen und zur Bekämpfung der doppelten Qualität von Produkten wurden am Mittwoch von den Europaabgeordneten angenommen.
Die neue Richtlinie, die das bereits mit den EU-Ministern vereinbart wurde, aktualisiert die Verbraucherrechte für das Internetzeitalter und stellt sicher, dass Verbraucher mehr Informationen darüber erhalten, wie Online-Rankings funktionieren und wann sie von bezahlten Praktika stammen. Die überarbeiteten Regeln zielen auch darauf ab, die Nutzung von Online-Bewertungen und personalisierten Preisen für die Verbraucher transparenter zu gestalten. Online-Marktplätze und Vergleichsdienste müssen die wichtigsten Parameter offenlegen, die bestimmen, wie die aus einer Suchanfrage resultierenden Angebote bewertet werden. Die Verbraucher müssen auch darüber informiert werden, von wem sie Waren oder Dienstleistungen kaufen (ein Händler, der Online-Marktplatz selbst oder eine Privatperson) und ob personalisierte Preise verwendet wurden.
Die Richtlinie befasst sich auch mit der sogenannten “doppelten Qualität von Produkten”, d.h. wenn Produkte, die in verschiedenen EU-Ländern unter derselben Marke vermarktet werden, sich in ihrer Zusammensetzung oder ihren Eigenschaften unterscheiden. Bei der EU möchte man damit klarstellen, wie irreführendes Marketing von den nationalen Behörden behandelt werden sollte. Wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (z.B. das Inverkehrbringen von Produkten in verschiedenen Mitgliedstaaten als identisch, wesentlich ungerechtfertigt, unterschiedliche Zusammensetzung oder Merkmale), könnte die Praxis als irreführende Praxis eingestuft und verboten werden. Die Richtlinie ist damit auch eine Ergänzung der Geoblocking-Verordnung.
Der Text enthält auch eine Überprüfungsklausel, nach der die Kommission die Situation innerhalb von zwei Jahren bewerten muss, um festzustellen, ob die doppelte Qualität der Produkte auf die schwarze Liste der unlauteren Geschäftspraktiken gesetzt werden muss.
Bei weit verbreiteten Verstößen (d.h. solchen, die den Verbrauchern in mehreren EU-Ländern schaden) muss die in den Mitgliedstaaten verfügbare Höchststrafe mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Händlers im vorangegangenen Geschäftsjahr oder einen Pauschalbetrag von zwei Millionen Euro betragen, wenn keine Informationen über den Umsatz vorliegen.
Die vom Parlament mit 474 zu 163 Stimmen bei 14 Enthaltungen angenommene Richtlinie wird nun dem EU-Ministerrat zur Genehmigung vorgelegt. Die Mitgliedstaaten haben dann 24 Monate ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie Zeit, um sie in nationales Recht umzusetzen.