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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw > Onlinehandel > EuGH: Online-Bestell­button auch dann Pflicht, wenn Verbraucher Zahlungs­pflicht nur unter einer Bedingung eingeht

EuGH: Online-Bestell­button auch dann Pflicht, wenn Verbraucher Zahlungs­pflicht nur unter einer Bedingung eingeht

31. Mai 2024
in Onlinehandel, Recht im Internet
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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20200427 Eugh Diskr o Person
Wichtigste Punkte
  • Online-Bestellungen: Der Bestell-Button muss klar auf eine Zahlungsverpflichtung hinweisen.
  • Die Information über die Zahlungsverpflichtung gilt unabhängig von Zusatzbedingungen.
  • Ein deutscher Mieter forderte Rückzahlungen für überzahlte Mieten durch einen Inkassodienstleister.
  • Der Bestell-Button enthielt keinen Hinweis auf „zahlungspflichtig bestellen“, was rechtlich problematisch war.
  • Das zuständige Gericht fragte, ob die Informationspflicht für Zahlungsverpflichtungen auch bei Bedingungen gilt.
  • Der Gerichtshof entschied, dass die Infoplicht immer besteht, unabhängig von Bedingungen.
  • Fehlt die Informationspflicht, ist der Verbraucher nicht an die Bestellung gebunden.

Online-Bestellungen: Der Bestell-Button oder die entsprechende Funktion  muss eindeutig darauf hinweisen, dass der Verbraucher eine  Zahlungsverpflichtung eingeht, wenn er darauf klickt  

Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungsverpflichtung noch vom Eintritt einer weiteren Bedingung abhängt

In Deutschland beauftragte der Mieter einer Wohnung, deren monatliche Miete über der vom nationalen Recht  erlaubten Höchstgrenze lag, ein Unternehmen für Inkassodienstleistungen, von seinen Vermietern die zu viel  gezahlten Mieten zurückzuverlangen. Er gab diese Bestellung über die Webseite dieses Dienstleisters auf. Vor dem  Klicken auf den Bestell-Button setzte er ein Häkchen zur Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.  Diesen zufolge müssen die Mieter eine Vergütung in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete zahlen, falls die Bemühungen des Dienstleisters zur Geltendmachung ihrer Rechte erfolgreich waren.

In dem darauf folgenden Rechtsstreit zwischen dem Dienstleister und den Vermietern machten diese geltend, dass der Mieter den Dienstleister nicht rechtsgültig beauftragt habe. Der Bestell-Button habe nämlich nicht den Hinweis  „zahlungspflichtig bestellen“ (oder eine entsprechende Formulierung) enthalten, wie es die Richtlinie über die  Rechte der Verbraucher verlange.

In diesem Rahmen stellte sich die Frage, ob dieses Erfordernis auch dann gilt,  wenn die Zahlungspflicht des Mieters nicht allein aus der Bestellung folgt, sondern zusätzlich erfordert, dass seine Rechte erfolgreich durchgesetzt werden. Das mit diesem Rechtsstreit befasste deutsche Gericht befragt den  Gerichtshof hierzu.

Der Gerichtshof entscheidet, dass der Unternehmer gemäß den Anforderungen der Richtlinie den Verbraucher  vor der Aufgabe der Online-Bestellung darüber informieren muss, dass er mit dieser Bestellung eine  Zahlungsverpflichtung eingeht. Diese Pflicht des Unternehmers gilt unabhängig davon, ob die  Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers unbedingt ist oder ob dieser erst nach dem späteren Eintritt einer Bedingung verpflichtet ist, den Unternehmer zu bezahlen.

Wenn der Unternehmer seine Informationspflicht nicht beachtet hat, ist der Verbraucher an die Bestellung nicht  gebunden. Den Verbraucher hindert allerdings nichts daran, seine Bestellung zu bestätigen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: ButtonDeutschlandRechtVerbraucher

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