Marian Härtel
Filter nach benutzerdefiniertem Beitragstyp
Beiträge
Wissensdatenbank
Seiten
Filter by Kategorien
Abmahnung
Arbeitsrecht
Blockchain und Web Recht
Datenschutzrecht
Esport
Esport Business
Esport und Politik
EU-Recht
Gesellschaftsrecht
Intern
Jugendschutzrecht
Onlinehandel
Recht im Internet
Recht und Computerspiele
Recht und Esport
Sonstiges
Steuerrecht
Unkategorisiert
Urheberrecht
Wettbewerbsrecht
Youtube-Video
Einfach anrufen!

03322 5078053

LG München: Affiliate Links müssen ausreichend kenntlich gemacht werden!

Wichtiges Urteil

Vor kurzem hatte das Oberlandesgericht ein hochinteressantes Urteil zur Frage der Kenntlichmachung von Affiliate-Links gefällt (siehe meinen Beitrag dazu in diesem Post), von dem ich einmal behaupte, dass 95% der entsprechenden Agenturen im Affiliate-Marketing Bereich nicht kennen und die restlichen 5% sich der Auswirkungen nicht bewusst sind.

Ich hatte schon einige Mandanten, wie Streamer, Influencer und Esport-Teams, gewarnt, denn die Abmahngefahr dürfte durch das Urteil mindestens genauso hoch sein, wie im Falle von fehlender Werbekennzeichnung durch Influencer auf Instagram.

Ich sollte recht behalten, denn gerade ist mir ein weiteres Urteil des Landgerichts München bekannt geworden, das in dieselbe Kerbe schlägt.

Was muss man angeben?

Dieses entschied, dass ein Webseitenbetreiber, der auf seiner Webseite Beiträge veröffentlicht, hinreichend deutlich angeben müsse, dass er an einem Affiliate-Partnerprogramm teilnimmt und für die verlinkten Produkte eine entsprechende Provisionen erhält. Der Umstand, dass Verlinkungen in redaktionellen Beiträgen Provisionsansprüche  für den Verlag generieren würde stelle nämlich eine wesentliche Information im Sinne des § 5a UWG dar.

Der durchschnittliche Verbraucher erwarte bei einer fehlenden Kennzeichnung, dass es sich bei Verlinkungen in redaktionellen Texten ansonsten um neutrale, unabhängige Äußerungen handle. Reine Links seien gerade nicht offensichtlich als Werbung ersichtlich, wie dies beispielsweise bei Bannerwerbung der Fall sei.

Eine fehlende Kennzeichnung und somit Täuschung des Nutzers könnte zu einer Beeinflussung  seiner Kaufentscheidung führen, was in dieser Konstellation wettbewerbswidrig sei.

Abmahnungen werden folgen

Es ist davon auszugehen, dass Abmahnungen zu diesem Fragekomplex in den nächsten Monaten zunehmen werden und dass sich weitere Gerichte der durchaus überzeugenden Rechtsprechung anschließen werden. Die ersten Urteile haben in Verbindung mit der Influencer-Rechtsprechung recht genaue Anhaltspunkte geliefert, wann und auf welche Weise nicht nur Dinge wie Produktempfehlungen, sondern eben auch bezahlte Verlinkungen gekennzeichnet werden müssen.

Ich kann zu diesem Fragenkomplex umfassend beraten und durch meine über 15 Jahre Berufserfahrung im Betrieb und Aufbau von Markenagenturen nicht nur betriebswirtschaftlich sinnvolle Ratschläge geben, sondern auch entsprechende Verträge überprüfen, erstellen oder optimieren.

Picture of Marian Härtel

Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

Telefon

03322 5078053

E-Mail

info@rahaertel.com