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BGH zu Verbraucherinformationen auf Werbemitteln

6. August 2019
in Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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document 2831339 1280
Wichtigste Punkte
  • Verbraucherschutznormen erfordern oft direkte Verbraucherhinweise auf Werbemitteln, insbesondere gemäß Art 246a EGBGB.
  • Rechtsstreitigkeiten entstehen, wenn Informationen schwer auf Werbemitteln darzustellen sind.
  • BGH klärte, dass die Richtlinie 2011/83/EU Informationen nicht die Werbebotschaft überlagern dürfen.
  • Verpflichtende Verbraucherinformationen dürfen maximal ein Fünftel des Werberaums einnehmen.
  • Unternehmer müssen bei Nutzung von Fernkommunikationsmitteln das Muster-Widerrufsformular beifügen.
  • Wenn mehr als ein Fünftel des Raums benötigt wird, muss das Widerrufsformular nicht abgedruckt werden.
  • Inhalte können auf andere Weise klar und verständlich kommuniziert werden.

Die fast unzähligen Verbraucherschutznormen setzen oft voraus, dass die Verbraucherhinweise direkt auf den Werbemittel angebracht sind, allen voran unter anderem die Informationspflichten aus Art 246a EGBGB, z.B. wenn dadurch mit dem Kunden ohne weiteres Handeln ein Fernabsatzgeschäft ausgelöst wird. Gleiches gilt aber  auch für sonstige Hinweise.

Nicht immer ist dies natürlich möglich und so führt auch diese Tatsache immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Vor kurzem hat der BGH sich dazu geäußert.

Für die Frage, ob alle in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU genannten Informationen objektiv in einem Werbemittel dargestellt werden können, sei danach erheblich, welchen Anteil diese Informationen am verfügbaren Raum des vom Unternehmer ausgewählten Werbeträgers einnehmen würden; die Werbebotschaft müsse gegenüber den  Verbraucherinformationen nicht zurücktreten.

Das sei regelmäßig nicht der Fall, wenn für die verpflichtenden Verbraucherinformationen bei Verwendung einer für den durchschnittlichen Adressaten der Werbung angemessenen Schrifttype nicht mehr als ein Fünftel des für eine konkrete Printwerbung verfügbaren Raums benötigt wird.

Zu beachten ist doch, dass Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB auch die Verpflichtung des Unternehmers umfasst, dem für seine Werbung genutzten Fernkommunikationsmittel – etwa einem Werbeprospekt – das Muster-Widerrufsformular beizufügen. Wird jedoch für die verpflichtenden Verbraucherinformationen nebst Muster-Widerrufsformular mehr als ein
Fünftel des für die konkrete Printwerbung verfügbaren Raums benötigt, muss das Formular nicht in der Werbung abgedruckt und könne sein Inhalt auf andere Weise in klarer und verständlicher Sprache mitgeteilt werden.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BGHInformationVerbraucherVerbraucherschutz

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