Das Landgericht Heilbronn hat ein interessantes Urteil gefällt und dabei entscheiden, dass der in Kreisen wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen bekannte IDO rechtsmissbräuchlich handeln würde.
Der Grund dafür ist, dass der IDO seinen Mitgliedern einen Abmahnschutz zwar nicht zugesagt, aber anscheinend durchaus gelebt hat. Zu mindestens hat der Verein dem Gericht nach keine ordentliche Praxis, um die eigenen Mitglieder zu überwachen.
Der […] hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung kein gerichtliches Verfahren benennen können, dass einen Unterlassungsanspruch gegen ein Mitglied betraf. Der von ihm als Nachweis für gegen Mitglieder geführte Verfahren in Bezug genommenen Entscheidungen des Landgerichtes Mönchengladbach und Osnabrück betreffen ausweislich der Textauszüge Vertragsstrafenansprüche.
Dies reichte dem Gericht aus, um den Anspruch des IDO abzulehnen:
Im Ergebnis stellt sich die Vorgehensweise des Widerklägers als Missbrauch unter Würdigung der Begleitumstände des vorprozessualen und prozessualen Vorgehens dar.
Natürlich handelt es sich bei der Entscheidung um einen Einzelfall und es ist anzunehmen, dass der IDO zum einen in Berufung gehen wird, zum anderen aber auch seine Praxis überarbeitet.
Die Praxis des IDO, gegenüber Mitgliedern oft keine Abmahnung auszusprechen, sondern dem betroffenen Mitglied entsprechende Hinweise zur Beseitigung der Verstöße zu geben, könnte aber zum Ende kommen. Wie man zudem sehen kann, ist es oft eine durchaus eine gute Wahl, über den Rechtsmissbrauchseinwand bei einer Abmahnung nachzudenken. Bei mir auf der Seite finden sich eine große Menge an News dazu.