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Home Datenschutzrecht

Insolvenzverwalter und Zugang zu Finanzamtdaten?

8. Juli 2019
in Datenschutzrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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tax 1351881 1280
Wichtigste Punkte
  • Das Bundesverwaltungsgericht hat dem EuGH Fragen zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 der DSGVO vorgelegt.
  • Ein Insolvenzverwalter beantragt Zugang zu steuerlichen Daten gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz von Nordrhein-Westfalen.
  • Das Finanzamt lehnt den Antrag ab; der Kläger hatte vor Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht Erfolg.
  • Änderungen der Abgabenordnung sind im Kontext der DSGVO relevant und müssen berücksichtigt werden.
  • Im Fokus steht § 32e AO und der Ausschlusstatbestand des § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO.
  • Eine einheitliche Auslegung des Unionsrechts ist erforderlich, weshalb das Verfahren ausgesetzt wird.
  • Der EuGH wird zur Klärung des Auskunftsrechts gemäß Art. 15 DSGVO einberufen.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat dem EuGH mit Beschluss vom heutigen Tage Fragen zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Buchst. j und e der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgelegt.

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt ein Insolvenzverwalter gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom zuständigen Finanzamt Zugang zu steuerlichen Daten der Insolvenzschuldnerin. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab; vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht hatte der Kläger Erfolg. Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision.

Während des Revisionsverfahrens ist im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung und dadurch erforderlicher Anpassungen des nationalen Rechts auch die Abgabenordnung geändert worden; die Neuregelungen sind vorliegend zu berücksichtigen. Im Fokus stehen nunmehr u.a. die Vorschrift des § 32e AO, die das Verhältnis zu den Ansprüchen auf Informationszugang nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder regelt, und der – auf Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO gestützte – Ausschlusstatbestand des § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO. Eine Anpassung der Abgabenordnung ist zwar nur für die datenschutzrechtlichen (Auskunfts-)Ansprüche natürlicher Personen unionsrechtlich gefordert. Angesichts des Regelungsziels des nationalen Gesetzgebers, ein einheitliches Steuerverfahrensrecht für alle Steuerschuldner und Steuerarten zu schaffen und diesem auch die Ansprüche auf Informationszugang zu unterstellen, scheidet eine „gespaltene“ Auslegung dieser Vorschriften für dem Unionsrecht unterfallende Sachverhalte einerseits und diesem nicht unterfallende Sachverhalte andererseits aber aus. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung von Unionsrecht ist das Verfahren daher auszusetzen und dem EuGH zur Klärung der Fragen vorzulegen, ob Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO auch dem Schutz der Interessen von Finanzbehörden dient, die „Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche“ im Sinne dieser Vorschrift auch die Verteidigung der Finanzbehörden gegen zivilrechtliche Insolvenzanfechtungsansprüche bzw. deren Geltendmachung erfasst, oder eine Beschränkung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO zu diesem Zweck auf Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO gestützt werden kann.

Tags: AnpassungDatenschutzDatenschutz-GrundverordnungDatenschutzrechtGesetzeInformationInsolvenzSchuldnerVerordnungZivilrecht

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