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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel

ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel > Datenschutzrecht > Kein Google-Löschungsanspruch aus DSGVO

Kein Google-Löschungsanspruch aus DSGVO

14. Februar 2019
in Datenschutzrecht
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Das Oberlandesgericht Dresden entschied, kein Anspruch auf Löschung eines Google-Suchtreffers besteht laut DSGVO.
  • Der Kläger wollte Google zur Löschung eines Suchtreffers zu problematischen Aussagen über ihn zwingen.
  • Das Gericht urteilte, Google nicht zuzumuten sei, Beiträge Dritter auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen.
  • Rechtsverstöße seien für Google nicht sofort erkennbar, weshalb die Prüfpflichten gering sind.
  • Ein anderes Urteil könnte die Meinungsfreiheit im Internet erheblich gefährden.
  • Löschanspruch gemäß Art. 17 Abs. 3 a) der DSGVO ist nicht anwendbar, wenn es um Meinungsäußerung geht.
  • Eine Löschung kann nur erfolgen, wenn eine klar erkennbare Rechtsverletzung vorliegt.

Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass sich aus der Datenschutzgrundverordnung kein Anspruch gegen Google auf Löschung eines Suchtreffers zu einem bestimmten Blogbeitrag ergeben würde. Nachdem über den Kläger problematische und unter Umständen durchaus das Persönlichkeitsrecht des Mannes verletzende Aussagen veröffentlicht wurden, wollte diese, dass Google das Ergebnis aus seinem Suchindex löscht.  Der Grund dafür ist laut dem Gericht vor allen, dass es Google nicht zuzumuten sei, Beiträge Dritter auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu überprüfen, auch nicht nach einer Meldung an Google.

Im vorliegenden Fall sei der Rechtsverstoß für Google nämlich nicht auf den ersten Blick erkennbar gewesen. An die Prüfpflichten seien zudem geringe Anforderungen zu stellen. Würde man anders entscheiden, wäre dies vielmehr problematisch für die Meinungsfreiheit im Internet.

Für die DSGVO könne nichts anderes gelten. Nach Art. 17 Abs. 3 a) sei der Löschanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO nämlich nicht anwendbar, wenn die Datenverarbeitung zur „Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information“ erforderlich sei. Im Rahmen von Art. 17 DSGVO müsse daher zwischen den Grundrechten der betroffenen Person und den Grundrechten und Interessen von Google und dem Dritten abgewogen werden. Google könne nur zur Löschung verpflichtet werden, wenn diesem eine bereits auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung aufgezeigt wird.

 

Tags: BlogDatenschutzDresdenGoogleInformationinternetMeinungsfreiheitOberlandesgericht DresdenVerordnung

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