Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass sich aus der Datenschutzgrundverordnung kein Anspruch gegen Google auf Löschung eines Suchtreffers zu einem bestimmten Blogbeitrag ergeben würde. Nachdem über den Kläger problematische und unter Umständen durchaus das Persönlichkeitsrecht des Mannes verletzende Aussagen veröffentlicht wurden, wollte diese, dass Google das Ergebnis aus seinem Suchindex löscht. Der Grund dafür ist laut dem Gericht vor allen, dass es Google nicht zuzumuten sei, Beiträge Dritter auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu überprüfen, auch nicht nach einer Meldung an Google.
Im vorliegenden Fall sei der Rechtsverstoß für Google nämlich nicht auf den ersten Blick erkennbar gewesen. An die Prüfpflichten seien zudem geringe Anforderungen zu stellen. Würde man anders entscheiden, wäre dies vielmehr problematisch für die Meinungsfreiheit im Internet.
Für die DSGVO könne nichts anderes gelten. Nach Art. 17 Abs. 3 a) sei der Löschanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO nämlich nicht anwendbar, wenn die Datenverarbeitung zur „Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information“ erforderlich sei. Im Rahmen von Art. 17 DSGVO müsse daher zwischen den Grundrechten der betroffenen Person und den Grundrechten und Interessen von Google und dem Dritten abgewogen werden. Google könne nur zur Löschung verpflichtet werden, wenn diesem eine bereits auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung aufgezeigt wird.