Der Deutsche Kulturrat ist der Spitzenverband der Bundeskulturverbände in Deutschland. Er vertritt die Interessen von Künstlern, Kulturschaffenden und Kulturinstitutionen auf nationaler und internationaler Ebene. Der Kulturrat setzt sich für die Förderung der Kultur und der Künste ein und nimmt zu wichtigen kulturpolitischen Fragen Stellung.
Heute hat der Deutsche Kulturrat eine umfassende Stellungnahme zum Thema Urheberrecht und generative Künstliche Intelligenz (KI) veröffentlicht. In dieser Stellungnahme werden die Herausforderungen und Fragen, die sich durch die Verwendung von KI in Bezug auf das Urheberrecht ergeben, ausführlich diskutiert. Das Ergebnis passt weitestgehend zu den Informationen und Ausführungen, di ich selbst in meinen anderen Blogposts veröffentlich habe. Die Suchfunktion oben auf der Seite hilft weiter.
Zusammenfassung der Stellungnahme
In seiner Stellungnahme befasst sich der Deutsche Kulturrat mit den urheberrechtlichen Fragen, die im Zusammenhang mit generativer KI auftreten. Dabei geht es um sehr grundsätzliche Fragen: Welche Konsequenzen hat KI für die tägliche Arbeit und die angemessene Vergütung von Urheberinnen und Urhebern? Was bedeuten die neuen Entwicklungen für die Lizensierungspraxis sowie für die Kultur- und Kreativwirtschaft insgesamt? Wie kann verhindert werden, dass durch KI die Verlässlichkeit von Informationen vollständig in Frage gestellt wird? Wer haftet für etwaige Rechtsverletzungen und Schäden, die durch KI ausgelöst werden? Was bedeutet es, dass KI-Systeme vorrangig von einigen wenigen großen IT-Giganten entwickelt werden, die über die erforderlichen wirtschaftlichen und technischen Ressourcen verfügen? Oder ganz generell: Wie weit will der Mensch bei Leistungen, die bisher originär Menschen zugeordnet waren, auf Erzeugnisse von Maschinen setzen?
Der Kulturrat begrüßt die Bemühungen der EU-Kommission, harmonisierte Vorschriften für Künstliche Intelligenz festzulegen, und betont die Notwendigkeit, die aktuellen Entwicklungen von KI in das anstehende Trilog-Verfahren von Parlament, Rat und Kommission einzubeziehen.
Die Stellungnahme konzentriert sich auf zwei Aspekte: die geschützten Werke, die für das Training von KI genutzt werden („Input“), und die Erzeugnisse, die von KI produziert werden („Output“).
Für den „Input“ fordert der Kulturrat die Bundesregierung auf, zu prüfen, ob die bestehenden Schrankenregelungen für Text und Data Mining die Nutzung von geschützten Werken für das Training von KI-Systemen abdecken. Darüber hinaus sollte die Bundesregierung sicherstellen, dass die Rechtsinhaber von der Vorbehaltsmöglichkeit des § 44b Abs. 3 UrhG tatsächlich Gebrauch machen können und sinnvolle Transparenzpflichten der Entwickler von KI geschaffen werden.
Was den „Output“ betrifft, so betont der Kulturrat, dass urheberrechtlich geschützte Werke nur durch Menschen geschaffen werden können. Daher sind die von KI erzeugten Produkte nicht als Werke im Sinne des § 2 UrhG anzusehen. Es wird jedoch anerkannt, dass das Erzeugnis einer KI als Ausgangspunkt für anschließende kreative Leistungen eines Menschen dienen kann. In diesem Fall könnte ein Urheberrechtsschutz in Betracht kommen, wenn diese Leistungen eine hinreichende Originalität aufweisen.
Der Kulturrat fordert die Bundesregierung auf, Kennzeichnungspflichten des Verwenders von KI-Erzeugnissen zu prüfen. Darüber hinaus sollten die einschlägigen Haftungsfragen im Zusammenhang mit KI-Anwendungen geklärt werden.
Abschließend betont der Kulturrat, dass der Einsatz von KI auch Chancen für Urheberinnen und Urheber sowie die gesamte Kreativwirtschaft bietet. Dennoch bedarf es dringend einer Klärung der offenen Fragen und einer schnellen Regulierung durch den Gesetzgeber.
Schlussfolgerung
Die Stellungnahme des Deutschen Kulturrates zum Thema KI und Urheberrecht ist ein wichtiger Beitrag zur laufenden Debatte über die Auswirkungen der KI auf die Kultur- und Kreativwirtschaft. Sie unterstreicht die Notwendigkeit, die urheberrechtlichen Fragen, die durch die Verwendung von KI aufgeworfen werden, gründlich zu prüfen und geeignete Regulierungsmaßnahmen zu ergreifen. Dabei sollte stets das Ziel sein, die menschliche Autorschaft zu stärken und die bestehenden Leistungsschutzrechte von Produzenten zu wahren.