Millionen Nutzer von Android-Smartphones laden Dateien bzw. Apps im Play Store von Google herunter. Das Landgericht Köln entschied nun jedoch zugunsten der Verbraucherzentrale NRW, dass die Google Commerce Limited bislang nicht korrekt über den Verlust des Widerrufsrechts informieren würde.
Generell gilt: Kauf man etwas im Internet einen digitalen Gegenstand wie einen Film, ein Programm, eine App oder ein Musikstück, hat man ein Widerrufsrecht von 14 Tagen.
Da man digitale Gegenstände schlecht zurückgeben kann, kann das Widerrufsrecht erlöschen, wenn man vor dem Kauf ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Download beginnen soll. Außerdem müssen Kunden ihre Kenntnis darüber bestätigen,durch den Start des Downloads das gesetzliche Widerrufsrecht zu verlieren.
Vor dem Urteil konnten Kunden das im Play Store bislang nicht bestätigen. Vor dem Klick auf den “Kaufen”-Button gab Google lediglich folgenden Hinweis: “Wenn du auf ‘Kaufen’ klickst, stimmst du den Google Play-Nutzungsbedingungen zu. Du stimmst außerdem zu, dass deine Bestellung sofort ausgeführt wird und du damit dein gesetzliches Widerrufsrecht verlierst (außer bei Dienstleistungen …).”
Für das Landgericht Köln reichte der Hinweis nicht aus. Denn den Nutzern müsse der Verlust ihres Widerrufsrechts deutlich vor Augen geführt werden. Mit dem Klick auf “Kaufen” liege der Fokus aber darauf, die Bestellung abzuschließen. Kunden müssten ausdrücklich zustimmen, dass der Download sofort starten soll und sie dadurch ihr Widerrufsrecht aufgeben.
Das Gericht stellte außerdem allgemein klar, dass diese Zustimmung nicht durch eine Voreinstellung herbeigeführt werden darf. Ein Kästchen, das also bereits angekreuzt ist, wäre somit ebenfalls nicht zulässig.
Google hat zwar Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt, die Entscheidung scheint auf den ersten Blick jedoch viele richtige Punkte innezuhaben. Die Erklärung über den Verlust des Widerrufsrecht darf erst nach dem Vertragsabschluss erfolgen. Dies ist nicht der Fall, wenn beides miteinander verbunden wird. Übrigens hat auch das Landgericht Berlin kürzlich ähnlich entschieden. Es ist daher anzuraten, dass Verkäufer digitaler Inhalte den eigenen Ablauf des Bestellvorgangs genau kontrollieren und eventuell abändern.