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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

LG Köln zum Erlöschen des Widerrufsrecht bei digitalen Downloads

6. August 2019
in Recht im Internet, Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Millionen Nutzer von Android-Smartphones laden Dateien bzw. Apps im Play Store von Google herunter. Das Landgericht Köln entschied nun jedoch zugunsten der Verbraucherzentrale NRW, dass die Google Commerce Limited bislang nicht korrekt über den Verlust des Widerrufsrechts informieren würde.

Wichtigste Punkte
  • Landgericht Köln entschied zugunsten der Verbraucherzentrale NRW bezüglich des Widerrufsrechts für digitale Käufe.
  • Kunden müssen vor dem Kauf klar informiert werden, dass sie ihr Widerrufsrecht verlieren.
  • Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Kunde dem sofortigen Download zustimmt.
  • Ein vorausgewähltes Kästchen zur Zustimmung ist nicht zulässig.
  • Google hat Berufung eingelegt, aber die Gründe des Urteils sind stark.
  • Die klare Information über den Verlust des Widerrufsrechts muss vor der Bestellung erfolgen.
  • Ein ähnliches Urteil wurde auch vom Landgericht Berlin gefällt, was den Trend unterstreicht.

Generell gilt: Kauf man etwas im Internet einen digitalen Gegenstand wie einen Film, ein Programm, eine App oder ein Musikstück, hat man ein Widerrufsrecht von 14 Tagen.

Da man digitale Gegenstände schlecht zurückgeben kann, kann das Widerrufsrecht erlöschen, wenn man vor dem Kauf ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Download beginnen soll. Außerdem müssen Kunden ihre Kenntnis darüber bestätigen,durch den Start des Downloads das gesetzliche Widerrufsrecht zu verlieren.

Vor dem Urteil konnten Kunden das im Play Store bislang nicht bestätigen. Vor dem Klick auf den „Kaufen“-Button gab Google lediglich folgenden Hinweis: „Wenn du auf ‚Kaufen‘ klickst, stimmst du den Google Play-Nutzungsbedingungen zu. Du stimmst außerdem zu, dass deine Bestellung sofort ausgeführt wird und du damit dein gesetzliches Widerrufsrecht verlierst (außer bei Dienstleistungen …).“

Für das Landgericht Köln reichte der Hinweis nicht aus. Denn den Nutzern müsse der Verlust ihres Widerrufsrechts deutlich vor Augen geführt werden. Mit dem Klick auf „Kaufen“ liege der Fokus aber darauf, die Bestellung abzuschließen. Kunden müssten ausdrücklich zustimmen, dass der Download sofort starten soll und sie dadurch ihr Widerrufsrecht aufgeben.

Das Gericht stellte außerdem allgemein klar, dass diese Zustimmung nicht durch eine Voreinstellung herbeigeführt werden darf. Ein Kästchen, das also bereits angekreuzt ist, wäre somit ebenfalls nicht zulässig.

Google hat zwar Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt, die Entscheidung scheint auf den ersten Blick jedoch viele richtige Punkte innezuhaben. Die Erklärung über den Verlust des Widerrufsrecht darf erst nach dem Vertragsabschluss erfolgen. Dies ist nicht der Fall, wenn beides miteinander verbunden wird. Übrigens hat auch das Landgericht Berlin kürzlich ähnlich entschieden. Es ist daher anzuraten, dass Verkäufer digitaler Inhalte den eigenen Ablauf des Bestellvorgangs genau kontrollieren und eventuell abändern.

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: ButtonDienstleistungDigitalGoogleinternetLandgericht BerlinLandgericht KölnOberlandesgericht KölnSmartphoneVerbraucherVerbraucherzentrale

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