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LG Köln zur Haftung von Hotelbildern auf Buchungsplattform

Das Landgericht Köln hat vor kurzem ein spannendes Urteil zur Frage der Haftung eines Hoteliers gefällt, wenn dieser ein Fotos eines Zimmers auf einer Buchungsplattform einstellt und wenn auf diesem Foto eine urheberrechtlich geschützte Blumentapete zu sehen ist.

Das Foto des Hotelzimmers, das (u.a.) die Fototapete abbildete, ist laut dem Gerichtreine Vervielfältigung gem. § 16 Abs. 1 UrhG des auf der Tapete ersichtlichen Lichtbildes bzw. Lichtbildwerks. Die Nutzung dieser Fotografie auf Internetbuchungsplattformen sodann eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG. Der bloße Kauf der Fototapete (der bzgl. der Nutzung der selben im Hotelzimmer zu einer urheberrechtlichen Erschöpfung führt) enthält jedoch in Ermangelung einer vertraglichen Vereinbarung grundsätzlich weder eine (ggf. konkludent erteilte) Lizenz für die Vervielfältigung der Fototapete in Form einer Fotografie, noch für die öffentliche Zugänglichmachung. Nach dem Zweckübertragungsgedanken wedren beim Kauf nur die notwendigen Nutzungsrechte eingeräumt, wozu vorliegend nicht die Rechte zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung im Internet gehören würden.

Im Streitfall stelle die Fototapete nicht nur ein unwesentliches Beiwerk gem. § 57 UrhG dar, wenn sie zentrales Element in der Zimmergestaltung und dort prominent an der rückwärtigen Wand platziert sei.  Hier können Hoteliers also schnell in teure Fallen tappen, da ein “Normaldenkender” Mensch wohl auf dieses Problem nicht gekommen wäre. Dabei gibt es ähnliche Probleme auch in andern Fällen, beispielsweise bei Fotos von Geschäftsräumen, an deren Wänden bekannte, urheberrechtlich geschützte, Fotos hängen und dann auf den Fotos der Räumen klar und deutlich zu erkennen sind.

Das Gericht dazu:

Das Urteil findet man hier (Landgericht Köln, 14 O 350/21 (nrw.de)). Ich benutze die Bilder hier auf dem Blog lieber nicht 😉

Marian Härtel

Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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