Eigentlich berichte ich nur über Themen im IT-Recht und/oder Medienrecht, aber bei einem aktuellen Urteil des Amtsgericht Coburg mache ich einmal eine Ausnahme. Zudem betrifft es auch das Internet, jedenfalls irgendwie 😉
In dem dort zugrunde liegenden Fall hatte der Käufer einer Zwergseidenhenne Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages erhoben, weil sich kurze Zeit nach dem Kauf herausstellte, dass die über das Internet angebotene Henne tatsächlich ein Hahn war.
Der Sachverhalt
Über eine Internetplattform wurden junge Zwergseidenhennen zum Verkauf für 45,00 € das Stück angeboten. Der Käufer nahm daraufhin Kontakt zur Verkäuferin auf und erwarb insgesamt drei Tiere. Nach etwa zwei Wochen stellte sich jedoch heraus, dass es sich bei einem dieser Hühner um einen Hahn handelte.
Dem Wunsch des Käufers, diesen Hahn zurückzunehmen und stattdessen eine Henne zu liefern oder den Kaufpreis zurückzuzahlen, kam die beklagte Verkäufern aber nicht nach. Daraufhin trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück. Da sich die Parteien nicht einigen konnten, wurde der Fall vor dem Amtsgericht Coburg verhandelt.
Die Entscheidung
Das Amtsgericht Coburg gab dem Käufer Recht. Über die Beschreibung der zum Verkauf angebotenen Tiere im Internet als “junge Zwergseidenhennen” und dem anschließenden Kaufvertrag haben sich die Parteien verbindlich über die Beschaffenheit der Tiere geeinigt.
Dieser Beschaffenheit entsprach der verkaufte Zwergseidenhahn aber nicht, weil er eben keine Henne war. Der Hahn war deshalb wegen seiner Männlichkeit mangelhaft und der Kläger berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Das Urteil ist rechtskräftig. Ein Mann zu sein ist also ein Mangel!