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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Neue Cookie-Verordnung: Ein Schritt zur Vereinfachung der digitalen Einwilligung?

14. November 2024
in Datenschutzrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Bundesregierung beschloss am 4. September 2024 die Einwilligungsverwaltungsverordnung zur Vereinfachung von Einwilligungen im Internet.
  • Zentrale Einwilligungsverwaltung ermöglicht Nutzern, Präferenzen einmalig und dauerhaft zu hinterlegen.
  • Anforderungen an PIMS: Nutzerfreundlichkeit, Transparenz und Interoperabilität sind unerlässlich.
  • Die BfDI überwacht und erkennt die Einwilligungsverwaltungsdienste an.
  • Verordnung fördert wettbewerbskonforme Gestaltung der Einwilligungsverfahren.
  • Es bestehen Bedenken, dass Anbieter die neuen Einwilligungsmechanismen nicht umfassend annehmen.
  • Wirksamkeit der Regelungen wird zwei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert.

Die Bundesregierung hat am 4. September 2024 die Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV) beschlossen. Diese neue Verordnung basiert auf § 26 Abs. 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) und zielt darauf ab, die Flut von Cookie-Bannern einzudämmen und den Umgang mit Einwilligungen im Internet für Nutzende deutlich zu vereinfachen.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Kernpunkte der Verordnung:
2. Kritik an dem Vorstoß
2.1. Author: Marian Härtel

Die EinwV regelt die Anforderungen für „anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung“, auch bekannt als Personal Information Management Services (PIMS). Diese Dienste sollen eine anwenderfreundliche Alternative zu der Vielzahl zu treffender Einzelentscheidungen darstellen, wenn es um die Einholung der Einwilligung in die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geht.

Kernpunkte der Verordnung:

1. Zentrale Einwilligungsverwaltung: Nutzer sollen ihre Präferenzen einmalig und dauerhaft hinterlegen können, statt bei jedem Webseitenbesuch erneut Einwilligungen erteilen zu müssen.

2. Anforderungen an PIMS: Die Verordnung legt fest, dass diese Dienste nutzerfreundlich, transparent und interoperabel sein müssen. Sie müssen es Nutzern ermöglichen, ihre Einstellungen jederzeit zu überprüfen, zu ändern oder zu widerrufen.

3. Anerkennung und Überwachung: Die Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) ist für die Anerkennung und Überwachung der Einwilligungsverwaltungsdienste zuständig.

4. Wettbewerbskonforme Ausgestaltung: Die Verordnung schreibt vor, dass die Verfahren zur Einwilligungsverwaltung wettbewerbskonform gestaltet sein müssen.

5. Technische Kompatibilität: Es werden Anforderungen an die technische Umsetzung gestellt, um eine reibungslose Integration in Websites und Apps zu gewährleisten.

Bundesminister Dr. Volker Wissing betont, dass die Reform darauf abzielt, ein angenehmeres Surferlebnis zu ermöglichen und den Nutzern mehr Kontrolle über ihre Einwilligungen zu geben. Für Anbieter digitaler Dienste bietet das neue Verfahren den Vorteil, Einwilligungen in einem standardisierten und rechtssicheren Verfahren einholen zu können, ohne das Design ihrer Webseiten durch störende Cookie-Banner zu beeinträchtigen.

Kritik an dem Vorstoß

Trotz der guten Absichten gibt es jedoch auch Kritik an der Verordnung. Verbraucherschützer und Datenschützer bemängeln, dass die neue Regelung den gewünschten Effekt möglicherweise nicht vollständig erreicht. Sie befürchten, dass viele Anbieter digitaler Dienste die neuen Einwilligungsmechanismen nicht ausreichend anerkennen und weiterhin wiederholt um Zustimmungen bitten könnten.

Ein weiteres Problem ist die rechtliche Wirksamkeit pauschal erteilter Einwilligungen nach der DSGVO. Die Datenschutzkonferenz (DSK) betont, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten nach der DSGVO unwirksam ist, wenn betroffene Personen nicht ausreichend über die jeweiligen Datenverarbeitungsvorgänge informiert sind. Es ist daher fraglich, ob das neue Einwilligungsverfahren die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine gültige Einwilligung nach der DSGVO erfüllen kann.

Für international ausgerichtete Webseiten ergeben sich zudem Herausforderungen, da länderspezifische Anpassungen notwendig sein werden. Es ist unwahrscheinlich, dass Deutschland einen Weltstandard entwickelt, während die EU es nicht schafft.

Die Wirksamkeit der Regelungen soll zwei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden. Für Webseitenbetreiber empfiehlt es sich, weiterhin datenschutzfreundliche Messmethoden einzusetzen, die keiner Einwilligung der Webseitenbesucher bedürfen, und die Entwicklung der Einwilligungsverwaltungsdienste aufmerksam zu beobachten.

Letztendlich zeigt die EinwV, dass das Thema Datenschutz im digitalen Raum weiterhin hochaktuell ist und nach innovativen Lösungen verlangt. Es bleibt abzuwarten, ob die Verordnung tatsächlich die Cookie-Flut eindämmen und die digitale Selbstbestimmung der Nutzer stärken kann, oder ob weitere Anpassungen notwendig sein werden, um die Balance zwischen Datenschutz und Nutzerfreundlichkeit zu finden.

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

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