Das Problem
Ein für ITler interessantes, wenn auch nicht allzu überraschendes Urteil hat das OLG Brandenburger gefällt und dabei das Landgericht Potsdam aufgehoben.
Im hier relevanten Rechtsstreit wurde sich über das Eigentum an Daten aus verschiedenen Insolvenzverfahren gestritten, bei dem im Ergebnis das OLG Brandenburg die Auffassung vertritt, dass elektronische Daten keine körperlichen Gegenstände und damit keine Sachen im Sinne von § 90 BGB wären.
In Bezug auf die elektronischen Daten fehlt es bereits an der Sacheigenschaft i. S. d. § 90 BGB, sodass die Besitzschutzvorschriften keine Anwendung finden. Soweit eine analoge Anwendung des Besitzschutzes auf Daten befürwortet wird, überzeugt dies nicht. Denn eine Analogie setzt zum einen eine planwidrige Regelungslücke voraus. Zum anderen muss die Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte gegeben sein, also der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen, wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen.
Die Entscheidung des OLG
Das OLG lehnt dies ab:
Eine planwidrige Regelungslücke ist nicht anzunehmen, da der historische Gesetzgeber die Einbeziehung von Daten in den Besitzschutz nicht regeln wollte, weil es aufgrund des damaligen technischen Standes hierfür kein Bedürfnis gab. Dass der Gesetzgeber, wenn er den technischen Fortschritt vorhergesehen hätte, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre, ist ebenfalls zu verneinen. Es fehlt schon an der Vergleichbarkeit. Daten können nicht die Körperlichkeit von Sachen i. S. d. § 90 BGB aufweisen, da sie sich anders als körperliche Gegenstände durch ihre Nicht-Rivalität, Nicht-Exklusivität und Nicht-Abnutzbarkeit auszeichnen, d. h. dass sie von einer Vielzahl von Nutzern verwendet werden können, ohne dass die Nutzung des jeweils anderen dadurch beeinträchtigt wird, dass sie ohne besonderen finanziellen Aufwand beliebig kopierbar sind und keiner Abnutzung oder Alterung unterliegen.
In der Folge gab es keinen Herausgabeanspruch an den digitalen Akten für den Verfügungskläger.
Der Grundgedanke könnte auch in Zukunft Gerichte aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung beschäftigen. Immer mehr Unternehmen nutzen zum Speichern von Daten und Unterlagen keine Leitzordner oder sonstige Ablageordner, sondern Scans, Cloudspeicher oder andere digitale Lösungen. Hier dürfte sich auch in Zukunft die Frage stellen, wem diese Daten “gehören”, wenn die jeweiligen Probleme nicht über andere Rechtsinstitute wie das Urheberrecht gelöst werden können.
Wie das Gericht auch ausführt, hat sich jedoch die Arbeitsgruppe „Digitaler Neustart“ der Justizministerinnen und Justizminister der Länder ausführlich mit dem Thema auseinandergesetzt hat und in ihrem Bericht festgestellt, das ein “Dateneigentum” oder ein anderes absolutes Recht an digitalen Daten in der gegenwärtigen Rechtsordnung nicht existiere.
Die könnte dazu führen, dass diese Fragen klar und unmissverständlich geregelt werden müssen und bei der Vertragsgestaltung auf eben diesen Aspekt geachtet werden muss.