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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

BGH entscheidet zu Wikipedia und Museumsfotografien

20. Dezember 2018
in Urheberrecht
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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urheberrecht 384x192 1
Wichtigste Punkte
  • Der BGH entschied, dass Fotografien von gemeinfreien Gemälden Lichtbildschutz nach § 72 UrhG genießen.
  • Ein Besucher des Museums verletzte ein Fotografierverbot und muss Schadensersatz leisten.
  • Der Beklagte lud Fotografien auf Wikimedia Commons hoch, die urheberrechtlich nicht geschützt waren.
  • Das Hochladen von Fotos verstößt gegen § 97 Abs. 1 UrhG und andere Urheberrechtsbestimmungen.
  • Fotografien erfordern persönliche geistige Leistung, die für Schutz relevant ist.
  • Das Einscannen aus einem Museumskatalog wurde als rechtlich problematisch angesehen.
  • Das Museum kann Schadensersatz gemäß § 280 BGB verlangen.

Und noch eine BGH-Entscheidung am heutigen Tag, kurz vor Weihnachten. Sie ist jedoch keine wirkliche Überraschung 😉

So hat dieser entschieden, dass Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken regelmäßig Lichtbildschutz nach § 72 UrhG genießen würden.

Der Senat hat weiter entschieden, dass der Träger eines kommunalen Kunstmuseums von einem Besucher, der unter Verstoß gegen das im Besichtigungsvertrag mittels AGB vereinbarte Fotografierverbot Fotografien im Museum ausgestellter Werke anfertigt und im Internet öffentlich zugänglich macht, als Schadensersatz

Der Beklagte war/ist auf Wikipedia aktiv und hat Fotografien in die zu Wikimedia Commons hochgeladen. Diese Werke sind sämtlich gemeinfrei gewesen, also wegen Ablaufs der Schutzfrist urheberrechtlich nicht mehr geschützt.

Der BGH schloss sich den Auffassungen der Vorinstanzen an und verwarf die Revision des Fotografen. Danach war das Hochladen der eingescannten Bilder aus der Publikation des Museums eine Verletzung nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 19a UrhG. Die Fotografie eines Gemäldes genießt Lichtbildschutz nach § 72 Abs. 1 UrhG. Bei ihrer Anfertigung hat der Fotograf Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen zu treffen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen. Deshalb erreichen solche Fotografien regelmäßig – so auch im Streitfall – das für den Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung.

Das Einscannen aus einem Museumskatalog war also keine gute Idee.

Strittig war eigentlich, wenn überhaupt nur noch der zweite Umstand, nämlich die Fotos, die anlässlich eines Museumsbesuchs entstanden waren, bei dem der Fotograf gegen das vertraglich vereinbarte Fotografierverbot verstoßen hatte. Der BGH entschied, dass das Museum als Schadensersatz wegen der Vertragsverletzung (hier die Benutzungsordnung als AGB) gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB verlangen kann, dass der Fotograf es unterlässt, die Bildaufnahmen durch Hochladen im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AGBBGHEntscheidungeninternetKISchadensersatzUrheberrecht

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