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Home Recht im Internet

OLG Braunschweig: „Nicht Geimpft“-Stern auf Facebook ist keine strafbare Volksverhetzung

20. September 2023
in Recht im Internet
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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olg braunschweig nicht geimpft stern auf facebook ist keine strafbare volksverhetzung
Wichtigste Punkte
  • Verwendung von NS-Symbolen kann in bestimmten Situationen strafbar sein, einschließlich der Verharmlosung von NS-Verbrechen.
  • Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts beurteilte eine Äußerung des Angeklagten vom September 2023.
  • Angeklagter veröffentlichte einen Stern mit der Aufschrift „Nicht Geimpft“ auf Facebook.
  • Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld sprach den Angeklagten von Volksverhetzung frei, da keine gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren.
  • Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde verworfen, da der Gesetzestext konkrete Völkermordhandlungen erfordert.
  • Senat wies darauf hin, dass die Verharmlosung von Leid und Strafbarkeit zu trennen sind.
  • Das veröffentlichte Bild störte den öffentlichen Frieden nicht und forderte keine Gewalt auf.

Es ist bekannt, dass die Verwendung von Symbolen mit Bezug zum Nationalsozialismus nicht nur gesellschaftlich verfehlt, sondern in bestimmten Konstellationen auch strafbar ist. Dabei sieht das Gesetz nicht nur eine Strafbarkeit im Fall der Verwendung von verfassungswidrigen Kennzeichen, wie beispielsweise dem Hakenkreuz, vor. Auch die Verharmlosung von NS-Verbrechen ist als Volksverhetzung unter Strafe gestellt.

Aber nicht jede Äußerung die unangebracht und moralisch anstößig ist, stellt ein strafbares Verhalten dar. Welche Grenzen sieht also das Gesetz vor? Mit dieser Frage hat sich der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts in seinem Urteil vom 7. September 2023 (Az. 1 ORs 10/23) auseinandergesetzt, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Der Angeklagte veröffentlichte Ende 2020 auf seinem Facebook-Profil einen sechseckigen gelbfarbenen Stern mit der Aufschrift „Nicht Geimpft“ auf hellblauem rechteckigen Hintergrund. Er hat damit auf seine eingeschränkte Lebenssituation infolge der Regelungen in der Corona Pandemie aufmerksam machen wollen.

Das Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld hat den Angeklagten in einem daraufhin eingeleiteten Strafverfahren von dem Vorwurf der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) freigesprochen.

Das Verhalten des Angeklagten sei zweifelsohne unangebracht und geschmacklos, erfülle aber nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des Straftatbestandes. Der Angeklagte habe mit seiner Veröffentlichung zwar die im nationalsozialistischen Unrechtsregime mit dem sogenannten „Judenstern“ bezweckte Ausgrenzung verharmlost. Jedoch erfasse der Straftatbestand ausdrücklich nur Völkermordhandlungen i. S. d. § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB).

Die Staatsanwaltschaft Göttingen (ZHIN) hat gegen diese Entscheidung Revision eingelegt. In der heutigen Erinnerungskultur sei die Stigmatisierung der jüdischen Bevölkerung von ihrer Entrechtung und Verfolgung mit dem Ziel der Vernichtung nicht zu trennen. Die Pflicht, den sogenannten „Judenstern“ zu tragen, sei daher als Teil des Völkermordes anzusehen, so die Generalstaatsanwaltschaft in der mündlichen Verhandlung.

Dieser Argumentation ist der 1. Strafsenat nicht gefolgt und hat die Revision verworfen. Der Senat hat bei seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass ihm jegliches Verständnis für die Äußerung des Angeklagten fehle, die das unermessliche Leid der jüdischen Bevölkerung unter dem Nationalsozialismus mit den Beschränkungen in der Corona Pandemie gleichsetze und damit verharmlose. Jedoch sei davon die Frage der Strafbarkeit zu trennen.

Der Gesetzgeber hat in dem Straftatbestand des § 130 Abs. 3 StGB sowohl nach dem eindeutigen Wortlaut als auch nach der Gesetzessystematik nicht jedwede Verharmlosung des NS-Unrechts unter Strafe gestellt. Das Gesetz verlange ausdrücklich, dass sich die Verharmlosung auf eine konkrete Völkermordhandlung beziehe. Das Amtsgericht habe daher zutreffend entschieden, dass die mit dem Stern bezweckte Ausgrenzung als Vorbereitungshandlung nicht mit einer in dem Gesetz bezeichneten Völkermordhandlungen gleichgesetzt werden könne. Zudem sei das veröffentlichte Bild auch nicht geeignet, den öffentlichen Frieden i. S. d. § 130 Abs. 3 StGB zu stören. Es sei nicht darauf gerichtet gewesen, Dritte zu etwaigen Gewalttaten oder Rechtsbrüchen anzustacheln.

Tags: FacebookolgUrteil

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