Marian Härtel
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OLG Hamburg entscheidet: Nur Rechtsanwälte dürfen Bewertungen mit juristischen Begründungen entfernen

Hintergrund des Falles

Das Oberlandesgericht Hamburg hat in seinem Urteil (5 U 25/233) eine wesentliche Entscheidung getroffen, die die Löschung von Internetbewertungen betrifft. Zwei Unternehmen, die ohne Rechtsanwaltszulassung oder Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz negative Internetbewertungen für Auftraggeber beanstandeten und löschen ließen, standen im Fokus.

Kern des Urteils und seine Begründung

Das Gericht stellte in seinem Urteil klar, dass das Beanstanden von Kundenbewertungen, wenn es mit juristischen Begründungen erfolgt, eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung darstellt. Diese Tätigkeiten sind ausschließlich Rechtsanwälten vorbehalten und dürfen nicht von Personen ohne entsprechende juristische Qualifikation ausgeführt werden. Die Beanstandung von Bewertungen erfordert eine detaillierte rechtliche Prüfung jedes Einzelfalls. Diese Prüfung beinhaltet die genaue Analyse und Anwendung der relevanten rechtlichen Bestimmungen auf den spezifischen Sachverhalt, was deutlich über eine allgemeine oder schematische Anwendung von Rechtsnormen hinausgeht. Das Gericht betonte, dass eine solche Prüfung fundierte Rechtskenntnisse erfordert, um die rechtliche Tragweite und die Konsequenzen jeder Bewertung korrekt einschätzen zu können.

Die Rolle der Botentätigkeit

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg bringt eine wesentliche Differenzierung in Bezug auf die Rolle der Botentätigkeit bei der Beanstandung von Internetbewertungen. Es wird explizit klargestellt, dass eine Dienstleistung im Bereich der Beanstandung von Bewertungen nur dann zulässig ist, wenn sie sich ausschließlich auf eine Botentätigkeit beschränkt und die Begründung für die Entfernung der Bewertung direkt vom Kunden stammt. Diese spezifische Form der Botentätigkeit, bei der ein Dienstleister lediglich als Übermittler der vom Kunden formulierten Begründung fungiert, fällt nicht unter die Kategorie der erlaubnispflichtigen Rechtsdienstleistungen.

Das Gericht hebt hervor, dass die reine Botentätigkeit eine klare Abgrenzung zur erlaubnispflichtigen Rechtsdienstleistung darstellt. In diesem Kontext agiert der Dienstleister nicht als Rechtsberater oder -prüfer, sondern ausschließlich als Übermittler der Kundenanliegen. Diese Tätigkeit erfordert keine rechtliche Bewertung oder Interpretation durch den Dienstleister selbst. Vielmehr wird die vom Kunden bereitgestellte Begründung ohne Änderungen oder zusätzliche rechtliche Einschätzungen an die Bewertungsportale weitergeleitet.

Das Urteil unterstreicht zudem die Notwendigkeit für Unternehmen, die Bewertungen auf Rechtswidrigkeit prüfen und beanstanden wollen, sich juristischer Expertise zu bedienen. Es verdeutlicht die Schutzfunktion des Rechtsdienstleistungsgesetzes für den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung, indem es die Ausübung unqualifizierter Rechtsdienstleistungen verhindert. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie ihre Dienstleistungen entsprechend anpassen müssen. Eigenständige juristische Begründungen oder Prüfungen sind ohne die erforderliche Zulassung nicht gestattet. Sie können jedoch in der Rolle eines Boten agieren, indem sie die vom Kunden gelieferten Begründungen unverändert an die Bewertungsportale weiterleiten.

Fazit

Das Urteil des OLG Hamburg setzt ein klares Signal für den Schutz der Rechtsdienstleistung und betont die Bedeutung der juristischen Professionalität. Es stellt klar, dass die Grenze zwischen erlaubnispflichtiger Rechtsdienstleistung und zulässiger Botentätigkeit entscheidend ist. Unternehmen, die in diesem Bereich tätig sind, müssen sicherstellen, dass sie nicht unerlaubt Rechtsdienstleistungen erbringen, indem sie eigenständige juristische Prüfungen oder Begründungen vornehmen. Die Rolle des Boten, der lediglich die vom Kunden stammenden Argumente weiterleitet, bleibt jedoch eine zulässige Praxis.

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Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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