In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das OLG München die Berechnung von Zahlungsentgelten sowohl bei Nutzung des Zahlungsdienstes „Sofortüberweisung“ als auch bei der Zahlung mittels PayPal erlaubt. Das OLG München hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Das Landgericht München hatte die Rechtsfragen noch anders beurteilt (siehe diesen Beitrag). Seit 13.01.2018 sind die neuen Regeln in Kraft, die es Händlern verbieten, für die gängigsten Zahlungsmöglichkeiten zusätzliche Entgelte zu verlangen. Bei Sofortüberweisung war die bisher einhellige Auffassung, dass diese Bezahlmöglichkeit unter die gesetzliche Neuregelung fällt, weil es sich um eine einfache SEPA-Überweisung handelt, die im Gesetz ausdrücklich erwähnt wird. Bei Zahlung per PayPal ist dies aufgrund einiger eher unklarer Hinweise in den Beratungen des Gesetzes umstritten.
Das Oberlandesgericht München vertritt die Auffassung, dass der deutsche Gesetzgeber sowohl Sofortüberweisung als auch PayPal mit § 270a BGB nicht erfassen wollte. Die neue Norm dürfte laut dem OLG auch nicht analog auf diese beiden Zahlungsarten angewendet werden. Die Begründung: Sowohl bei Paypal als auch bei Sofortüberweisung finde keine direkte SEPA-Überweisung bzw. keine SEPA-Lastschrift vom Endkunden zum Verkäufer statt. Vielmehr ist ein drittes Unternehmen eingeschaltet. Zudem biete die Zahlung per Sofortüberweisung mit der Bonitätsprüfung Vorteile, die der Verbraucher bezahlen könne und wolle, wenn er diesen Weg wählt. Das OLG hat daher die Klage der Wettbewerbszentrale abgewiesen.
Es bleibt also spannend und abzuwarten, wie genau der Bundesgerichtshof sich positioniert.