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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel
Home Wettbewerbsrecht

Onlinedienst muss “Nicht-Deutsches” Bankkonto akzeptieren

9. August 2023
in Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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Single Euro Payments Area logo.svg
Wichtigste Punkte
  • Die SEPA-Verordnung harmonisiert den Zahlungsverkehr in der EU und erleichtert den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr.
  • Ein Urteil des LG Düsseldorf besagt, dass Online-Anbieter ausländische SEPA-Konten nicht ablehnen dürfen.
  • Diskriminierung aufgrund von geografischer Herkunft ist nicht akzeptabel und kann als wettbewerbswidrig gelten.
  • Die SEPA-VO verpflichtet Online-Händler, Zahlungen aus allen SEPA-Ländern ohne Diskriminierung zu akzeptieren.
  • Online-Anbieter müssen die Geoblocking-Verordnung beachten, um Diskriminierung beim Online-Verkauf zu verhindern.
  • Rechtliche Verstöße gegen SEPA- & Geoblocking-Verordnung können schwerwiegende Konsequenzen für Anbieter haben.
  • Ein fairer Handel innerhalb der EU stärkt das Vertrauen der Verbraucher in Online-Plattformen.

Die SEPA-Verordnung, eine zentrale Initiative der Europäischen Union zur Vereinheitlichung des Zahlungsverkehrs, stellt einen bedeutenden Schritt dar, um den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr in Europa zu erleichtern und zu standardisieren. Durch ein aktuelles Urteil des LG Düsseldorf (Urt. v. 02.06.2023 – Az.: 38 O 162/22) wurde die Bedeutung dieser Verordnung für Online-Anbieter nochmals unterstrichen. In diesem speziellen Fall entschied das Gericht, dass Online-Anbieter nicht das Recht haben, ein ausländisches SEPA-Konto eines Kunden abzulehnen. Dieses Urteil sendet eine klare Botschaft an den Online-Handelssektor: Diskriminierung von Kunden aufgrund ihrer geografischen oder finanziellen Lage ist nicht akzeptabel. Ein Verstoß gegen diese Regelung, wie die Nichtakzeptanz eines ausländischen SEPA-Kontos, wird nun als Wettbewerbsverstoß gewertet, was rechtliche Konsequenzen für den betreffenden Anbieter haben kann.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Kern des Urteils:
2. SEPA-Verordnung im Überblick
3. Übrigens
4. Schlussfolgerung
4.1. Author: Marian Härtel

Kern des Urteils:

Ein Online-Anbieter, spezialisiert auf den Ankauf und Weiterverkauf von gebrauchten Elektronikgeräten, stand kürzlich im Fokus eines rechtlichen Disputs. Der Grund: Ein Kunde, der sein gebrauchtes Elektronikgerät verkaufen wollte, wurde von dem Anbieter abgelehnt, da er lediglich eine litauische SEPA-Kontonummer für die Transaktion bereitstellen konnte. Anstatt die Zahlung zu akzeptieren und den Handel fortzusetzen, entschied sich der Anbieter, den Verkauf aufgrund der ausländischen Kontonummer abzubrechen. Das LG Düsseldorf, nach Prüfung des Falles, kam zu dem Schluss, dass dieses Vorgehen nicht nur diskriminierend, sondern auch rechtlich problematisch ist. Es wurde festgestellt, dass die Weigerung des Online-Anbieters, Zahlungen auf ein litauisches Konto zu leisten, direkt gegen Art. 9 Abs. 1 der SEPA-VO, einer Verordnung, die den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr in der EU regelt, verstößt. Dieses Urteil betont die rechtliche Verpflichtung von Online-Händlern, Zahlungen aus allen SEPA-Ländern ohne Diskriminierung zu akzeptieren.

SEPA-Verordnung im Überblick

SEPA, die “Single Euro Payments Area”, ist ein ambitioniertes Projekt der Europäischen Union, das darauf abzielt, den gesamten europäischen Zahlungsraum zu harmonisieren. Durch die Schaffung eines einheitlichen Zahlungsraums für den Euro sollen Barrieren im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr abgebaut und ein nahtloses Zahlungserlebnis für Bürger und Unternehmen in Europa geschaffen werden. Dies bedeutet konkret, dass Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen über Ländergrenzen hinweg genauso unkompliziert, schnell und sicher abgewickelt werden können wie innerhalb eines einzelnen Landes. Für Online-Anbieter bringt die SEPA-Verordnung eine klare Botschaft mit sich: Sie dürfen Kunden nicht aufgrund ihrer geografischen Herkunft oder der Herkunft ihrer Bankverbindung diskriminieren. Das bedeutet, dass ein Kunde aus Spanien mit einer SEPA-Kontonummer aus Finnland genauso behandelt werden muss wie ein Kunde mit einer inländischen Kontonummer. Dies fördert nicht nur den grenzüberschreitenden Handel, sondern stärkt auch das Vertrauen der Verbraucher in den europäischen Binnenmarkt.

Übrigens

Neben der SEPA-Verordnung sollten Online-Anbieter auch die Geoblocking-Verordnung beachten. Diese Verordnung wurde von der Europäischen Union ins Leben gerufen, um sicherzustellen, dass Kunden nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung diskriminiert werden, insbesondere wenn sie Online-Dienste oder Produkte kaufen möchten. In meinen früheren Artikeln, wie Geoblocking Verordnung und Kauf auf Rechnung, Geoblocking Verordnung: Achtung Abmahnfalle und Geoblocking Verordnung: Apps und dergleichen?, habe ich die verschiedenen Aspekte und potenziellen Fallstricke der Geoblocking-Verordnung für Onlinedienste beleuchtet.

Die Geoblocking-Verordnung stellt sicher, dass Online-Händler Kunden aus anderen EU-Ländern nicht blockieren oder umleiten dürfen, nur weil sie sich in einem anderen Land befinden. Zudem dürfen sie keine unterschiedlichen Verkaufsbedingungen anwenden, es sei denn, dies ist objektiv gerechtfertigt. Die Nichtbeachtung dieser Verordnung kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen.

Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass Unternehmen sich dieser und anderer rechtlicher Rahmenbedingungen bewusst sind und ihre Geschäftspraktiken entsprechend anpassen, um rechtliche Risiken zu minimieren und das Vertrauen der Kunden in den europäischen Binnenmarkt zu stärken.

Schlussfolgerung

Das jüngste Urteil zur SEPA-Verordnung betont eindringlich, wie wichtig es für Online-Anbieter ist, ihre Geschäftspraktiken stets im Einklang mit den aktuellen rechtlichen Vorgaben zu gestalten. Ein fairer und transparenter Handel innerhalb der EU wird dadurch nicht nur gefördert, sondern es wird auch das Vertrauen der Kunden in Online-Plattformen und -Dienste gestärkt. Besonders bei der Erstellung und Aktualisierung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) müssen Online-Anbieter sicherstellen, dass sie alle rechtlichen Aspekte, wie die SEPA- und Geoblocking-Verordnung, berücksichtigen. Es ist unerlässlich, dass Online-Anbieter ihre Geschäftsmodelle und AGBs entsprechend anpassen, um potenzielle rechtliche Risiken zu minimieren.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AGB

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