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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel
Home Arbeitsrecht

„Ostdeutsch“ ist kein Mobbing am Arbeitsplatz

2. Oktober 2019
in Arbeitsrecht
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Das Arbeitsgericht Berlin entschied, dass Herabwürdigung wegen ostdeutscher Herkunft keine Benachteiligung im Sinne des AGG darstellt.
  • Der Kläger arbeitete als stellvertretender Ressortleiter und forderte Entschädigung und Schmerzensgeld.
  • Die Klage wurde abgewiesen, da keine Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft oder Weltanschauung vorlag.
  • Ostdeutsche Herkunft ist nicht gleichbedeutend mit einer ethnischen Gruppe oder einheitlichen Weltanschauung.
  • Einen Schadensersatzanspruch lehnte das Gericht ab, da der Kläger nicht rechtzeitig informierte.
  • Der Kläger hatte ein Mitverschulden, das die Haftung des Arbeitgebers ausschloss.
  • Gegen das Urteil ist eine Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Die Herabwürdigung eines Mitarbeiters wegen seiner ostdeutschen Herkunft stellt keine Benachteiligung im Sinne des § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz wegen der ethnischen Herkunft oder Weltanschauung dar.

Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger wurde von einem Zeitungsverlag als stellvertretender Ressortleiter beschäftigt. Er hat den Arbeitgeber auf Entschädigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen, weil er von zwei vorgesetzten Mitarbeitern wegen seiner ostdeutschen Herkunft stigmatisiert und gedemütigt worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe eine Entschädigung nach dem AGG nicht zu, weil eine Benachteiligung wegen seiner ethnischen Herkunft oder Weltanschauung nicht erfolgt sei. Menschen ostdeutscher Herkunft seien nicht Mitglieder einer ethnischen Gruppe oder Träger einer einheitlichen Weltanschauung.

Einen Schadensersatzanspruch wegen einer Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzung hat das Arbeitsgericht abgelehnt, weil der Kläger den Arbeitgeber nicht rechtzeitig auf das Verhalten seiner Vorgesetzten und die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens – es waren ca. 800.000,00 EUR im Streit – aufmerksam gemacht hatte. Das Mitverschulden des Klägers an dem – einmal angenommenen – Schaden wiege derart schwer, dass eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers entfalle.

Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Tags: ArbeitsgerichtBrandKlageSchadensersatz

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