Marian Härtel
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Piratenserver für Onlinegames und Strafrecht?

Da das Thema gerade in Deutschland aktuell ist, heute einmal ein kurze Ausführung zur strafrechtlichen Verantwortung beim Betrieb von Piratenservern. Bereits im Februar dieses Jahres ist einem Betreiber das Thema auf die Füße gefallen (siehe dazu diesen Post).

Neben dem Strafrecht hat der Betrieb von Piratenserver, oder oft auch Privat-Server genannt, natürlich auch eine urheberrechtliche Komponente. Diese lasse ich jetzt aber einmal außer Betracht, denn die Rechtsfragen dahinter können im Detail äußert kompliziert und vor allem auch mit internationalen Rechtsfragen gespickt sein.

Diese Details sind es aber auch, die die strafrechtliche Aspekte kompliziert machen. Da hier zudem auch unangenehme Dinge, wie Untersuchungshaft, drohen, sollte damit nicht gespaßt werden.

Die Strafbarkeit ergibt sich aber in der Regel aus Strafnormen im Urheberrecht und im Markenrecht, so z.B. § 106 I UrhG. Noch höher ist der Strafrahmen im Falle des § 108b UrhG, der auch schnell einschlägig sein kann, da der besondere Schutz nach § 95a UrhG (Umgehung von Schutzmaßnahmen), der bei Software nach § 69a V UrhG eigentlich nicht gilt, bei Computerspielen, aufgrund der Kombination von Grafiken, Videos und Code, nach verbreiteter Meinung, nicht geltend soll. Für mich persönlich ist dies zwar eine sehr fragwürdige Rechtsprechung, denn ich persönlich kennen kaum eine Software, inklusive des Betriebssystem Windows, das keine Grafiken, Sounds und/oder Videos enthält. Es ist aber aktuelle Rechtsprechung, sicher auch forciert durch gute Lobbyarbeit, die bis zum Bundesgerichtshof (zuletzt in der World of Warcraft I Entscheidung), leider vertreten wird.

Sowohl in Fällen des § 106 UrhG als auch des § 108b UrhG ist es übrigens irrelevant, ob man den Private-Server privat betreibt und damit kein Geld verdient. Vielmehr ist das gewerbsmäßige Handeln ein Qualifizierungstatbestand und erhöht den Strafrahmen sogar noch.

Anders sieht es dabei nur im Markenrecht aus, beispielsweise nach § 143 I Nr. 1 MarkenG, denn eine Markenrechtsverletzung kann grundsätzlich nur bei geschäftlichen Handeln vorliegen. Darauf dürfte es aber letzten Endes nicht mehr ankommen.

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen, die sich auch auf eigene spätere Bewerbungen, Tätigkeiten als Selbständiger und viele weitere Bereiche auswirken können, sind natürlich regelmäßig die Einziehung der Taterträge, die Einziehung von Gegenständen, die Beschlagnahme von Servern und PC’s und Vernichtungs- sowie Schadensersatzansprüche im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens als Nebenkläger sehr wahrscheinlich.

Der Betriebs eines solchen Servers, wenn er denn überhaupt eine gute Idee ist, ist daher sicherlich nicht ratsam, ohne dass die urheberrechtlichen und strafrechtlichen Aspekte geklärt sind und Dinge wie eventuelle internationale Bezüge geprüft werden. Der Betrieb ist durchaus denkbar, es ist aber eine Grauzone und sollte nicht ohne anwaltliche Beratung erfolgen. Gleiches gilt natürlich, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist und die Polizei oder Staatsanwaltschaft “neugierig” geworden ist. Hier ist schnell Beratung durch einen Rechtsanwalt anzuraten, um den “Schaden” zu minimieren.

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Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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