Marian Härtel
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Landgericht Köln bleibt bei strenger Influencer-Rechtsprechung

Rund um die Frage, ob und wann Influencer und Streamer ihre Inhalte kennzeichnen  müssen, gibt es bei mir auf dem Blog bereits sehr viele Inhalte. Die meisten davon sind sehr streng mit Influencern und der Frage, was und wie gekennzeichnet werden muss.

Viele Kollegen sind durchaus der Auffassung, dass die Urteil zu streng sind. Bei diesen Kollegen keimte Hoffnung auf, als das OLG München in Sachen Cathy Hummels eine weniger strenge Linie einnahm (siehe diesen Artikel) und damit das Landgericht München bestätigte (siehe diesen Artikel). Kurz später schien auch das OLG Hamburg umzuschwenken und urteilte, dass offensichtliche Werbung nicht zu kennzeichnen wäre (siehe diesen Artikel). Aber wann ist Werbung offensichtlich?

Das Landgericht Köln schließt sich in dieser Frage den strengen Gerichten an und führt aus

Die Posts sind bei objektiver Betrachtung jedenfalls aufgrund der darin enthaltenen Tags zu Modeunternehmen […] und zu einem Hersteller von Make-Up  auch auf die Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen von sonstigen Marktteilnehmern gerichtet.

Das reicht dem Gericht, denn

Die reine Absicht der Influencerin, eventuell gewerblich handeln zu wollen, reichte dem Gericht:

Andere Darstellungen wertete das LG Köln als Schutzbehauptungen:

Als weiteren Indiz sah das Gericht auch hier die Verlinkungen, die nicht notwendig wären, wenn keine kommerziellen Absichten bestehen würde:

Ähnlich hatte im letzten Jahr schon das OLG Braunschweig entschieden (siehe diesen Artikel).

 

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Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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