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Payone GmbH: BaFin untersagt Transaktionen wegen hoher Geldwäscherisiken und unzureichender Sicherungssysteme

7. September 2023
in Sonstiges
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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In der Regel veröffentliche ich keine Meldungen der BaFin, die täglich bei mir via E-Mail einschlage. Da ich aber auch Blockchain-Anbieter und Anbieter von Finanzdienstleistungen berate bzw. beraten habe, u.a. zu Fragen des Umgangs als E-Geld Institut und wie aufwändig es ist, die BaFin-Anforderungen umzusetzen, mache ich bei dieser Meldung einmal ein Unterschied.  Die BaFin hat der nämlich Payone GmbH am 26. Juli 2023 wegen hoher Geldwäscherisiken und gravierender Defizite in der Geldwäscheprävention untersagt, Transaktionen für bestimmte Geschäftskunden durchzuführen, die dem Hochrisikoportfolio angehören. Zudem hat die BaFin für diesen Bereich ein Neukundenverbot angeordnet. Das Transaktions- und Neukundenverbot soll verhindern, dass das E-Geld-Institut zur Geldwäsche missbraucht wird.

Wichtigste Punkte
  • BaFin untersagt der Payone GmbH am 26. Juli 2023 Transaktionen für bestimmte Hochrisikokunden wegen Geldwäscherisiken.
  • Ein Neukundenverbot wurde angeordnet, um Missbrauch für Geldwäsche zu verhindern.
  • Die Compliance mit AML-Anforderungen ist im Web3/Blockchain-Bereich herausfordernd.
  • Gravierende Defizite in der Geldwäscheprävention wurden in einer Sonderprüfung festgestellt.
  • Die Payone GmbH schuf ein auffälliges Hochrisikoportfolio durch unzureichende Sicherungssysteme.
  • Händler im Hochrisikoportfolio sind oft in betrügerische Aktivitäten verwickelt.
  • E-Geld-Institute müssen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strikt verhindern.

Das Problem der Compliance mit AML (Anti-Money-Laundering)-Anforderungen ist ein riesigen Problem, gerade auch im Web3/Blockchain-Bereich.

Wie kam es zu dem Verbot?  In einer von der BaFin angeordneten und noch nicht abgeschlossenen Sonderprüfung war festgestellt worden, dass die Payone GmbH gravierende Defizite bei der Einhaltung und Umsetzung der erforderlichen verstärkten Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) aufweist. Infolge unzureichender Sicherungssysteme gegen Geldwäsche hatte die Payone GmbH in ihrem E-Commerce-Geschäftsfeld ein auffälliges Hochrisikoportfolio aufgebaut. Die Geschäftskunden dieses Hochrisikoportfolios sind wohl Händler, die ihre Geschäftsmodelle nahezu ausschließlich online über Webseiten betreiben. Dort können Verbraucherinnen und Verbraucher Produkte und Leistungen erwerben und mittels Kreditkarten bezahlen. Diese Kreditkartentransaktionen wickelt die Payone GmbH ab. Erkenntnisse aus der laufenden Aufsichtstätigkeit deuten darauf hin, dass die Webseiten der Händler unter anderem in Verbindung mit betrügerischen Abonnements, Phishing und Fake-Shops stehen.

Die festgestellten gravierenden Defizite betreffen die Maßnahmen der Payone GmbH, die sie unternimmt, um die Geschäftsmodelle der Händler im Rahmen des Kundenannahmeprozesses zu beurteilen. Die Defizite betreffen ebenfalls die laufende Überwachung der Händler. Insbesondere führten die Auffälligkeiten bei der Risikobewertung durch die Payone GmbH nicht dazu, dass Händler zurückgewiesen wurden oder laufende Geschäftsbeziehungen beendet wurden.

Hintergrund

Die Payone GmbH besitzt eine Erlaubnis als E-Geld-Institut gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 2 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Sie erbringt mit der Akzeptanz und Abrechnung von Zahlungsvorgängen Zahlungsdienste (Akquisitionsgeschäft).

E-Geld-Institute müssen dafür sorgen, dass sie nicht für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Als Geldwäsche bezeichnet man das Einschleusen von Geldern aus kriminellen Quellen in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf, um ihre Herkunft zu verschleiern.

Wenn erhöhte Risiken für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen, müssen E-Geld-Institute verstärkte Sorgfaltspflichten einhalten. Bei Nichterfüllbarkeit der jeweiligen verstärkten Sorgfaltspflichten greift die Beendigungsverpflichtung nach § 15 Absatz 9 GwG.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: Geldwäsche

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