In der Regel veröffentliche ich keine Meldungen der BaFin, die täglich bei mir via E-Mail einschlage. Da ich aber auch Blockchain-Anbieter und Anbieter von Finanzdienstleistungen berate bzw. beraten habe, u.a. zu Fragen des Umgangs als E-Geld Institut und wie aufwändig es ist, die BaFin-Anforderungen umzusetzen, mache ich bei dieser Meldung einmal ein Unterschied. Die
BaFin hat der nämlich Payone
GmbH am 26. Juli 2023 wegen hoher Geldwäscherisiken und gravierender Defizite in der Geldwäscheprävention untersagt, Transaktionen für bestimmte Geschäftskunden durchzuführen, die dem Hochrisikoportfolio angehören. Zudem hat die
BaFin für diesen Bereich ein Neukundenverbot angeordnet. Das Transaktions- und Neukundenverbot soll verhindern, dass das
E-Geld-Institut zur Geldwäsche missbraucht wird.
Das Problem der Compliance mit AML (Anti-Money-Laundering)-Anforderungen ist ein riesigen Problem, gerade auch im Web3/Blockchain-Bereich.
Wie kam es zu dem Verbot? In einer von der
BaFin angeordneten und noch nicht abgeschlossenen Sonderprüfung war festgestellt worden, dass die Payone
GmbH gravierende Defizite bei der Einhaltung und Umsetzung der erforderlichen verstärkten Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz (
GwG) aufweist. Infolge unzureichender Sicherungssysteme gegen Geldwäsche hatte die Payone
GmbH in ihrem
E-Commerce-Geschäftsfeld ein auffälliges Hochrisikoportfolio aufgebaut. Die Geschäftskunden dieses Hochrisikoportfolios sind wohl Händler, die ihre Geschäftsmodelle nahezu ausschließlich online über Webseiten betreiben. Dort können Verbraucherinnen und Verbraucher Produkte und Leistungen erwerben und mittels Kreditkarten bezahlen. Diese Kreditkartentransaktionen wickelt die Payone
GmbH ab. Erkenntnisse aus der laufenden Aufsichtstätigkeit deuten darauf hin, dass die Webseiten der Händler unter anderem in Verbindung mit betrügerischen Abonnements, Phishing und Fake-Shops stehen.
Die festgestellten gravierenden Defizite betreffen die Maßnahmen der Payone GmbH, die sie unternimmt, um die Geschäftsmodelle der Händler im Rahmen des Kundenannahmeprozesses zu beurteilen. Die Defizite betreffen ebenfalls die laufende Überwachung der Händler. Insbesondere führten die Auffälligkeiten bei der Risikobewertung durch die Payone GmbH nicht dazu, dass Händler zurückgewiesen wurden oder laufende Geschäftsbeziehungen beendet wurden.
Hintergrund
Die Payone GmbH besitzt eine Erlaubnis als E-Geld-Institut gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 2 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Sie erbringt mit der Akzeptanz und Abrechnung von Zahlungsvorgängen Zahlungsdienste (Akquisitionsgeschäft).
E-Geld-Institute müssen dafür sorgen, dass sie nicht für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Als Geldwäsche bezeichnet man das Einschleusen von Geldern aus kriminellen Quellen in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf, um ihre Herkunft zu verschleiern.
Wenn erhöhte Risiken für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen, müssen E-Geld-Institute verstärkte Sorgfaltspflichten einhalten. Bei Nichterfüllbarkeit der jeweiligen verstärkten Sorgfaltspflichten greift die Beendigungsverpflichtung nach § 15 Absatz 9 GwG.