• Aktuellste News
  • Gerade im Trend...
social media 936543 1280 1

Rage Baiting in sozialen Medien: Rechtliche Einordnung und Konsequenzen

6. Januar 2025
Achtung vor Fake-Streamingangeboten

Christian Ulmen, KI-Deepfakes und „digitale Vergewaltigung“

21. März 2026
Wegweisendes Urteil zu KI-Trainingsdaten - LG Hamburg setzt Maßstäbe

Forschungszulage und Erfolgsprovision: Wann Unternehmen sechsstellige Forderungen nicht zahlen müssen

20. März 2026
Was ist bei Gewinnspielen auf Social Media zu beachten?

Gewinnspiele im Marketing: Wann ein Abbruch zulässig ist

10. März 2026
Digitalisierung der Vertragserstellung und Mandantenkommunikation

Vibe Coding in Marketingagenturen – rechtliche Einordnung, Haftung für Bugs und Anforderungen an eine belastbare Vertragsgestaltung

9. März 2026
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

Fernunterricht, Coaching und synchrone Online-Formate

2. März 2026
bqrsmevl 400x400

Manipulierte QR-Codes und Quishing

27. Februar 2026
KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

26. Februar 2026
Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

AI-Training-Daten als Vermögenswert: Bilanzierung, IP-Strategie und Exit-Faktor

25. Februar 2026
Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

Influencer: Wann aus Marketing plötzlich Handelsvertreterrecht wird

18. Februar 2026

NRW audits influencers – and suddenly normal rules apply?

12. Februar 2026
Insolvenzverwalter und Zugang zu Finanzamtdaten?

NRW prüft Influencer – und plötzlich gelten ganz normale Regeln?

12. Februar 2026
iStock 1405433207 scaled

Rechtliche Fallstricke bei Revenue-Based Financing für Startups

12. Februar 2026
Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

9. Februar 2026
Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

8. Februar 2026
Landgericht Frankfurt a.M weicht Influencer-Rechtsprechung auf

Umsatzsteuer auf Donations, Spenden und „Support“ bei Influencern?

5. Februar 2026

Jurisdiction in the contract: one word too many, one word too few

4. Februar 2026
Kammergericht zu Unterlassungspflichten bei Handlungen Dritter

Gerichtsstand im Vertrag: Ein Wort zu viel, ein Wort zu wenig

4. Februar 2026
Neue Infos zum Status des Medienstaatsvertrages

Kundenhotline und Support im SaaS

2. Februar 2026
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

BGH: FRAND-Einwand scheitert an fehlender Lizenzwilligkeit

28. Januar 2026
marianregel

InformationCheck.de ist live: Nebenprojekt für quellenbasierte Einordnung von Social-Media-Behauptungen

22. Januar 2026
  • Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
Kurzberatung
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Rage Baiting in sozialen Medien: Rechtliche Einordnung und Konsequenzen

6. Januar 2025
in Sonstiges
Lesezeit: 4 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
social media 936543 1280 1

Rage Baiting nervt mich persönlich gewaltig, besonders auf LinkedIn, wo man eigentlich professionelle Inhalte erwarten würde. In letzter Zeit scheint diese fragwürdige Praxis aber überhand zu nehmen. Daher habe ich mich mal hingesetzt und die rechtlichen Aspekte dieses Phänomens unter die Lupe genommen. Was ich dabei festgestellt habe: Rage Baiting, also das bewusste Provozieren von Wut oder Empörung in sozialen Medien, bewegt sich in einer ziemlichen rechtlichen Grauzone. Die Grenzen sind alles andere als klar, was nicht weiter verwunderlich ist, da es sich um ein relativ neues Phänomen handelt. Bislang gibt es keine Gerichtsurteile, die sich speziell mit Rage Baiting befassen, weshalb viele rechtliche Fragen in diesem Zusammenhang noch ungeklärt sind. Trotzdem lassen sich aus bestehenden Gesetzen und Urteilen zu ähnlichen Themen einige Rückschlüsse ziehen, die zumindest eine vorläufige rechtliche Einschätzung ermöglichen. Es könnte durchaus sein, dass diese Praxis unter bestimmten Umständen rechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Wie genau diese aussehen könnten, wird sich vermutlich erst in zukünftigen Gerichtsverfahren zeigen. Die Gerichte werden in den nächsten Jahren wohl einiges zu tun haben, um hier klare Leitlinien zu entwickeln. Dabei geht es vor allem darum, eine Balance zu finden zwischen der im Grundgesetz verankerten Meinungsfreiheit und dem Schutz vor Missbrauch in sozialen Medien. Eine zentrale Frage wird sein, ob Rage Baiting als legitimes Marketinginstrument durchgeht oder eher als Form der Belästigung zu werten ist. Besonders knifflig dürfte die Abgrenzung zwischen erlaubter Provokation und unzulässiger Verletzung von Persönlichkeitsrechten werden.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Potenzielle Rechtsfolgen für Nutzer und Coaches
2. Persönlichkeitsrechtsverletzungen
3. Verbreitung von Falschinformationen
4. Rechtliche Grenzen und Grauzonen
5. Fazit
5.1. Author: Marian Härtel
Wichtigste Punkte
  • Rage Baiting ist ein trendendes Phänomen auf LinkedIn, das professionelle Inhalte negativ beeinflusst.
  • Es bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone mit unklaren Grenzen und fehlender spezifischer Rechtsprechung.
  • Die Balance zwischen Meinungsfreiheit und Schutz vor Missbrauch in sozialen Medien ist entscheidend.
  • Inhalte, die diffamieren oder beleidigen, könnten gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen.
  • Die Verbreitung von Falschinformationen im Kontext von Rage Baiting könnte als Verleumdung gewertet werden.
  • Rage Baiting ist oft nicht illegal, weshalb richterliche Bewertungen komplex und fallabhängig sind.
  • Die zukünftige Rechtsprechung wird klare Leitlinien für den Umgang mit Rage Baiting entwickeln müssen.

Potenzielle Rechtsfolgen für Nutzer und Coaches

Obwohl Rage Baiting primär als fragwürdige Marketingstrategie betrachtet wird, könnten Nutzer und Coaches unter bestimmten Umständen möglicherweise rechtliche Konsequenzen zu befürchten haben. Diese potenziellen Rechtsfolgen sind jedoch aufgrund der fehlenden spezifischen Rechtsprechung mit erheblicher Unsicherheit behaftet und müssten im Einzelfall geprüft werden. Es wäre denkbar, dass Gerichte bei der Beurteilung von Rage Baiting-Fällen eine Vielzahl von Faktoren berücksichtigen müssten, wie etwa die Intention des Verfassers, die Reichweite der Äußerung und die Intensität der Provokation. Auch der spezifische Kontext der jeweiligen Social-Media-Plattform könnte bei der rechtlichen Bewertung eine Rolle spielen. Möglicherweise würden Gerichte auch zwischen verschiedenen Formen des Rage Baitings differenzieren, etwa zwischen solchen, die auf allgemeine gesellschaftliche Themen abzielen, und solchen, die sich gegen konkrete Personen oder Gruppen richten. Die Frage, inwieweit die kommerzielle Motivation hinter Rage Baiting die rechtliche Beurteilung beeinflusst, könnte ebenfalls Gegenstand juristischer Diskussionen sein. Nicht zuletzt dürfte auch die Reaktion der Community und mögliche Folgewirkungen des Rage Baitings in die rechtliche Bewertung einfließen.

Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Inhalte, die gezielt Einzelpersonen oder Gruppen diffamieren oder beleidigen, könnten möglicherweise gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen. Dies könnte unter Umständen zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen. Die genaue Grenzziehung zwischen zulässiger Meinungsäußerung und unzulässigem Eingriff in Persönlichkeitsrechte dürfte in vielen Fällen eine juristische Herausforderung darstellen. Es wäre denkbar, dass Gerichte hier eine Einzelfallprüfung vornehmen müssten, bei der Faktoren wie Kontext, Reichweite und Intensität der Äußerung eine Rolle spielen könnten. Dabei könnte auch die Frage relevant werden, inwieweit die betroffene Person selbst in der Öffentlichkeit steht und damit möglicherweise eine höhere Toleranzschwelle für kritische Äußerungen aufweisen muss. Zudem könnte die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen im Kontext von Rage Baiting eine wichtige Rolle spielen, da letztere einen stärkeren Schutz durch die Meinungsfreiheit genießen. Nicht zuletzt könnte auch die Reaktion der Zielgruppe und die tatsächlichen Auswirkungen des Rage Baitings auf die betroffene Person oder Gruppe in die rechtliche Bewertung einfließen.

Verbreitung von Falschinformationen

Wenn Rage Baiting mit der Verbreitung von nachweislich falschen Tatsachenbehauptungen einherginge, könnte dies unter Umständen als Verleumdung gewertet werden. Die Abgrenzung zwischen zugespitzter Meinungsäußerung und falscher Tatsachenbehauptung dürfte in vielen Fällen eine juristische Herausforderung darstellen. Es wäre vorstellbar, dass Gerichte hier eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls vornehmen müssten, bei der der Gesamtkontext der Äußerung eine wichtige Rolle spielen könnte. Dabei könnte auch die Frage relevant werden, inwieweit der Verfasser des Rage Bait-Contents eine Recherchepflicht hat oder sich auf den Schutz der Meinungsfreiheit berufen kann. Möglicherweise würden Gerichte auch berücksichtigen, ob und in welchem Umfang eine Richtigstellung oder Gegendarstellung erfolgt ist. Die Frage, ob die Verbreitung von Falschinformationen im Rahmen von Rage Baiting anders zu bewerten ist als in anderen Kontexten, könnte ebenfalls Gegenstand juristischer Diskussionen sein. Nicht zuletzt dürfte auch die tatsächliche Wirkung der Falschinformationen auf die öffentliche Meinung in die rechtliche Beurteilung einfließen.

Rechtliche Grenzen und Grauzonen

Trotz dieser potenziellen Risiken ist Rage Baiting per se wohl oft nicht illegal, was die rechtliche Beurteilung erheblich erschwert. Die Meinungsfreiheit schützt auch provokante und polarisierende Äußerungen, wobei die genauen Grenzen dieses Schutzes im Kontext von Rage Baiting noch nicht abschließend geklärt sind. Die rechtliche Beurteilung hinge vermutlich stark vom Einzelfall ab und erforderte eine sorgfältige Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechten. Es wäre denkbar, dass Gerichte hier differenzierte Kriterien entwickeln müssten, um eine angemessene Balance zwischen diesen konkurrierenden Rechtsgütern zu finden. Dabei könnten Faktoren wie die Intention des Verfassers, die Reichweite der Äußerung und die Intensität der Provokation eine Rolle spielen. Möglicherweise würden auch die spezifischen Charakteristika der jeweiligen Social-Media-Plattform in die rechtliche Bewertung einfließen. Die Frage, inwieweit die kommerzielle Motivation hinter Rage Baiting die rechtliche Beurteilung beeinflusst, könnte ebenfalls Gegenstand juristischer Diskussionen sein. Nicht zuletzt dürfte auch die gesellschaftliche Debatte über die Auswirkungen von Rage Baiting auf den öffentlichen Diskurs die zukünftige Rechtsprechung beeinflussen.

Fazit

Rage Baiting bewegt sich in einem rechtlichen Graubereich, dessen Konturen aufgrund der Neuartigkeit des Phänomens noch weitgehend unscharf sind. Während es primär als ethisch fragwürdige Marketingstrategie gilt, könnten in bestimmten Fällen möglicherweise rechtliche Konsequenzen drohen, wobei die genaue Ausgestaltung dieser Konsequenzen noch Gegenstand juristischer Klärung sein dürfte. Nutzer und Coaches sollten daher vorsichtig agieren und die potenziellen rechtlichen Risiken sorgfältig abwägen. Es empfiehlt sich, auf seriöse und wertschöpfende Inhalte zu setzen, um langfristig Vertrauen und Loyalität aufzubauen, ohne rechtliche Grenzen zu überschreiten. Die zukünftige Rechtsprechung wird vermutlich gefordert sein, klare Leitlinien zu entwickeln, die eine angemessene Balance zwischen der Freiheit der Meinungsäußerung und dem Schutz vor missbräuchlichen Praktiken in sozialen Medien herstellen. Bis dahin bleibt die rechtliche Einordnung von Rage Baiting mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, was für alle Beteiligten eine besondere Sorgfaltspflicht im Umgang mit provokanten Inhalten impliziert. Möglicherweise werden auch Gesetzgeber und Plattformbetreiber gefordert sein, spezifische Regelungen für den Umgang mit Rage Baiting zu entwickeln, um einen angemessenen Rahmen für diese Form der Online-Kommunikation zu schaffen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Weitere spannende Blogposts

Cheat-Software ohne Codeeingriff: Was der BGH im Fall Sony ./. Datel (I ZR 157/21) wirklich entschieden hat

Cheat-Software ohne Codeeingriff: Was der BGH im Fall Sony ./. Datel (I ZR 157/21) wirklich entschieden hat
11. August 2025

Die Frage, ob Cheat-Software urheberrechtlich unzulässig ist, begleitet die Games-Industrie seit Jahren. Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 31....

Mehr lesenDetails

Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell
8. Februar 2026

Digitale Plattformen prägen seit Jahren ganze Märkte. Marktplätze, SaaS-Ökosysteme, Creator-Plattformen oder Sharing-Modelle beruhen regelmäßig auf einer zentralen Plattform, die Angebot...

Mehr lesenDetails

Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen im April

Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen im April
30. März 2019

Mit 10 Monaten Verspätung wird im April endlich auch in Deutschland die Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher...

Mehr lesenDetails

Getrennte Verfolgung von UWG-Ansprüchen nicht zwingend rechtsmissbräuchlich

Getrennte Verfolgung von UWG-Ansprüchen nicht zwingend rechtsmissbräuchlich
25. April 2019

Gerade schreibe ich noch einen Post zu den Kosten in Gerichtsverfahren, da bekomme ich Kenntnis von einer weiteren BGH-Entscheidungen zu...

Mehr lesenDetails

Blockchain und DLT-Technologie: Wie sie Demokratie fördern und DAOs das Mitbestimmungsrecht stärken

Blockchain und DLT-Technologie: Wie sie Demokratie fördern und DAOs das Mitbestimmungsrecht stärken
12. April 2023

In diesem Blogpost wage ich ein Gedankenspiel und sammle Meinungen, um herauszufinden, ob die Nutzung von Blockchain und Distributed Ledger...

Mehr lesenDetails

Differenzbesteuerung und die Preisangaben Verordnung

Onlineshops: Achtung bei Werbung mit UVP
11. März 2019

Im Steuerrecht können sich Juristen in der Regel noch mehr streiten, als dies im Zivilrecht und im gewerblichen Rechtsschutz nicht...

Mehr lesenDetails

Vorsicht für Handwerker: Ohne Widerrufsbelehrung droht Zahlungsausfall

Lego-Baustein weiterhin als Geschmacksmuster geschützt
30. Mai 2024

Bereits im vergangenen Jahr habe ich auf die Problematik aufmerksam gemacht, dass Handwerker und Dienstleister, die ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung agieren,...

Mehr lesenDetails

Influencer Marketing und das Recht in Italien

Landgericht Frankfurt a.M weicht Influencer-Rechtsprechung auf
27. September 2019

Folgender Artikel wurde ursprünglich von Andrea Rizzi von www.insightlegal.it erstellt und wird nach Absprache von mir hier in Deutsch und in angepasster Version veröffentlicht. ...

Mehr lesenDetails

Kramp-Karrenbauer will Meinungsäußerung von Influencern begrenzen

27. Mai 2019

Eigentlich versuche ich den Blog hier relativ frei von politischen Themen zu halten, denn sonst verzettelt man sich mit den...

Mehr lesenDetails
Achtung vor Fake-Streamingangeboten
Recht im Internet

Christian Ulmen, KI-Deepfakes und „digitale Vergewaltigung“

21. März 2026

Der Fall um die gegen Christian Ulmen erhobenen Vorwürfe hat eine Debatte in die breite Öffentlichkeit getragen, die Juristinnen und...

Mehr lesenDetails
Wegweisendes Urteil zu KI-Trainingsdaten - LG Hamburg setzt Maßstäbe

Forschungszulage und Erfolgsprovision: Wann Unternehmen sechsstellige Forderungen nicht zahlen müssen

20. März 2026
Was ist bei Gewinnspielen auf Social Media zu beachten?

Gewinnspiele im Marketing: Wann ein Abbruch zulässig ist

10. März 2026
Digitalisierung der Vertragserstellung und Mandantenkommunikation

Vibe Coding in Marketingagenturen – rechtliche Einordnung, Haftung für Bugs und Anforderungen an eine belastbare Vertragsgestaltung

9. März 2026
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

Fernunterricht, Coaching und synchrone Online-Formate

2. März 2026

Produkte

  • Effiziente Arbeit mit KI in Kanzleien – Praxiswissen für die tägliche Mandatsarbeit Effiziente Arbeit mit KI in Kanzleien – Praxiswissen für die tägliche Mandatsarbeit
    Bewertet mit 5.00 von 5

    geprüfte Gesamtbewertungen

    49,99 €

    inkl. MwSt.

  • 120 Minuten: Videoberatung via Microsoft Teams 120 Minuten – Ausführlich, vertieft und individuell 120 Minuten: Videoberatung via Microsoft Teams 120 Minuten – Ausführlich, vertieft und individuell 535,50 €

    inkl. MwSt.

  • Praxisleitfaden Kanzleimarketing 2025 Digitale Sichtbarkeit und Mandantengewinnung für Anwält:innen Praxisleitfaden Kanzleimarketing 2025 Digitale Sichtbarkeit und Mandantengewinnung für Anwält:innen 49,99 €

    inkl. MwSt.

  • Absichtserklärung (Letter of Intent) für Startup-Investments Absichtserklärung (Letter of Intent) für Startup-Investments 5,99 € Ursprünglicher Preis war: 5,99 €0,00 €Aktueller Preis ist: 0,00 €.

    inkl. MwSt.

  • Leseprobe: KI effizient in der Kanzlei nutzen Leseprobe: KI effizient in der Kanzlei nutzen 0,00 €

    inkl. MwSt.

Podcastfolge

7c0b449a651fe0b81e5eec2e23515012 2

Urheberrecht im Digitalen Zeitalter

22. Dezember 2024

In dieser aufschlussreichen knapp 20-minütigen Podcast-Episode von und mit mir wird das komplexe Thema des Urheberrechts im digitalen Zeitalter beleuchtet....

Mehr lesenDetails
Web3, Blockchain und Recht – Eine kritische Bestandsaufnahme

Web3, Blockchain und Recht – Eine kritische Bestandsaufnahme

25. September 2024
Der unkonventionelle Anwalt: Ein Nerd im Dienste des Rechts

Der unkonventionelle Anwalt: Ein Nerd im Dienste des Rechts

25. September 2024
eda7ba83 c559 4e68 8441 41159a0751f3

Blitzskalierung und rechtliche Herausforderungen: Der Balanceakt für Startups

20. April 2025
Globale Herausforderungen für Startups – Ein rechtlicher Leitfaden

Globale Herausforderungen für Startups – Ein rechtlicher Leitfaden

2. Oktober 2024

Video

Mein transparente Abrechnung

Mein transparente Abrechnung

10. Februar 2025

In diesem Video rede ich ein wenig über transparente Abrechnung und wie ich kommuniziere, was es kostet, wenn man mit...

Mehr lesenDetails
Faszination zwischen und Recht und Technologie

Faszination zwischen und Recht und Technologie

10. Februar 2025
Meine zwei größten Herausforderungen sind?

Meine zwei größten Herausforderungen sind?

10. Februar 2025
Was mich wirklich freut

Was mich wirklich freut

10. Februar 2025
Was ich an meinem Job liebe!

Was ich an meinem Job liebe!

10. Februar 2025
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung