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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel

ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel > Recht und Computerspiele > Sind Lootboxen Glückspiel?

Sind Lootboxen Glückspiel?

22. Oktober 2018
in Recht und Computerspiele
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Glücksspiel mit Lootboxen.
Wichtigste Punkte
  • Lootboxen als Phänomen im Free2Play-Bereich, weltweit in Mobile-Spielen verbreitet.
  • Rechtliche Probleme betreffen Glücksspiel und Preisangaben in Deutschland, insbesondere die Preisangaben-Verordnung.
  • Artikel in der ZfWG analysiert, ob Lootboxen als Glücksspiel gelten.
  • Glücksspieldefinition beinhaltet Entgelt und Zufallsabhängigkeit für die Entscheidung über den Gewinn.
  • Bereits bestehendes Verständnis sieht Lootboxen als Glücksspiel an, trotz wirtschaftlicher Wertfrage.
  • Aufsichtsbehörden werden aufmerksamer, Forschung durch Benelux-Vorfälle angestoßen.
  • Erwartete gesetzliche Regulierung zwingt Anbieter zu proaktiven Maßnahmen.

Lootboxen sind ein Phänomen, das aus dem Free2Play Bereich in Asien kommt, und inzwischen in fast allen Mobile-Spielen zu finden ist. Zu Lootboxen gibt es vielfältige Probleme, sowohl betriebswirtschaftlicher als auch rechtlicher Natur.

Bei Fragen der rechtlichen Natur handelt es sich vorwiegend um die Frage des Glückspieles und um die Frage, ob die Implementierung gegen Normen verstößt, die für ordnungsgemäße Preisangaben sorgen sollen, in Deutschland vorrrangig die Preisangaben-Verordnung.

In den nächsten Tagen werde ich mich vielfältigen Fragen dazu stellen. Heute sei die Frage problematisiert, ob es sich bei Beutekisten unter Umständen um Glückspielelemente handelt könnte und in diesem Fall die betreffenden Spiele Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages unterliegen könnten.

Zu dieser Frage gibt es einen gelungenen Artikel in der juristischen Zeitung ZfWG – Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht. Der Artikel geht zunächst von der Legaldefinition aus

Danach liegt ein Glücksspiel dann vor,

„wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn
hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist.“

Der Artikel schafft es sauber zu subsumieren, dass bereits nach dem aktuell herrschenden Verständnis die Verwendung von Lootboxen (jedenfalls) in ihren häufigsten Varianten regelmäßig als Angebot von Glücksspiel zu bewerten ist.

Auch wenn es dazu Angriffspunkte gibt, da es unter anderem auch davon abhängen kann, ob Gegenstände aus den Lootboxen einen wirtschaftlichen Wert haben – was wiederum unter Umständen vom sonstigen Gamedesign abhängt – so kann die Gefahr für Anbieter von Mobilespielen groß sein und es empfielt sich, diese Frage unter Umständen von einem Spezialisten prüfen zu lassen.

Es ist jedenfalls so, dass die Aufsichtsbehörden immer aufmerksamer werden, die Diskussion, auch angefacht von den Vorgängen in den Benelux bzgl. der Zulässigkeit von Lootboxen. Das gilt insbesondere wenn man bedenkt, dass das Kriterium des „wirtschaftlich gleich- oder höherwertigen“ Gewinns sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, sondern ein von der Rechtsprechung herangezogenes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal darstellt. Es wäre somit schnell eine entsprechende Anpassung durch bloße Klarstellung der Rechtsprechung denkbar. Eine eigene Gesetzesänderung wäre nicht erforderlich. Eine zeitnahe gesetzliche Regulierung ist durchaus zu erwarten und Anbieter sollten Vorkehrungen dazu treffen.

Den vollständigen, sehr juristischen Artikel, findet man übrigens hier.

Tags: AnpassungGesetzeKILootboxRechtsprechungRegulierungVerordnung

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