• Aktuellste News
  • Gerade im Trend...
Neue Meldepflichten für Handelsplattformen durch das PStTG

StaRUG – Neue Pflichten auch für Startups und Kleinunternehmen

4. August 2024
Ein Bleistift im Influencer-Stil.

Kommentarspalten als Haftungsfalle: Welche rechtlichen Risiken Influencer bei Pornospam, Scam und strafbaren Inhalten eingehen

23. März 2026
Achtung vor Fake-Streamingangeboten

Christian Ulmen, KI-Deepfakes und „digitale Vergewaltigung“

21. März 2026
Wegweisendes Urteil zu KI-Trainingsdaten - LG Hamburg setzt Maßstäbe

Forschungszulage und Erfolgsprovision: Wann Unternehmen sechsstellige Forderungen nicht zahlen müssen

20. März 2026
Was ist bei Gewinnspielen auf Social Media zu beachten?

Gewinnspiele im Marketing: Wann ein Abbruch zulässig ist

10. März 2026
Digitalisierung der Vertragserstellung und Mandantenkommunikation

Vibe Coding in Marketingagenturen – rechtliche Einordnung, Haftung für Bugs und Anforderungen an eine belastbare Vertragsgestaltung

9. März 2026
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

Fernunterricht, Coaching und synchrone Online-Formate

2. März 2026
bqrsmevl 400x400

Manipulierte QR-Codes und Quishing

27. Februar 2026
KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

26. Februar 2026
Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

AI-Training-Daten als Vermögenswert: Bilanzierung, IP-Strategie und Exit-Faktor

25. Februar 2026
Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

Influencer: Wann aus Marketing plötzlich Handelsvertreterrecht wird

18. Februar 2026

NRW audits influencers – and suddenly normal rules apply?

12. Februar 2026
Insolvenzverwalter und Zugang zu Finanzamtdaten?

NRW prüft Influencer – und plötzlich gelten ganz normale Regeln?

12. Februar 2026
iStock 1405433207 scaled

Rechtliche Fallstricke bei Revenue-Based Financing für Startups

12. Februar 2026
Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

9. Februar 2026
Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

8. Februar 2026
Landgericht Frankfurt a.M weicht Influencer-Rechtsprechung auf

Umsatzsteuer auf Donations, Spenden und „Support“ bei Influencern?

5. Februar 2026

Jurisdiction in the contract: one word too many, one word too few

4. Februar 2026
Kammergericht zu Unterlassungspflichten bei Handlungen Dritter

Gerichtsstand im Vertrag: Ein Wort zu viel, ein Wort zu wenig

4. Februar 2026
Neue Infos zum Status des Medienstaatsvertrages

Kundenhotline und Support im SaaS

2. Februar 2026
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

BGH: FRAND-Einwand scheitert an fehlender Lizenzwilligkeit

28. Januar 2026
  • Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
Kurzberatung
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

StaRUG – Neue Pflichten auch für Startups und Kleinunternehmen

4. August 2024
in Sonstiges
Lesezeit: 7 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
legal gda0501411 1920

Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, kurz StaRUG, ist Teil des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes (SanInsFoG) und trat zum 1. Januar 2021 in Kraft. Es schafft einen Rechtsrahmen für die vorinsolvenzliche Sanierung von Unternehmen und setzt damit eine EU-Richtlinie in deutsches Recht um. Das StaRUG ermöglicht es Unternehmen, sich außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu restrukturieren und so eine drohende Zahlungsunfähigkeit abzuwenden.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Was ist der Zweck des StaRUG?
2. Gilt das StaRUG auch für Startups und Kleinunternehmen?
3. Was bedeutet das StaRUG für Geschäftsführer?
4. Fazit
4.1. Author: Marian Härtel
Wichtigste Punkte
  • Das StaRUG trat am 1. Januar 2021 in Kraft und ermöglicht die vorinsolvenzliche Sanierung von Unternehmen.
  • Der Fokus liegt auf präventiven Maßnahmen, um frühzeitig auf dropped Zahlungsunfähigkeit zu reagieren.
  • Unternehmen können Restrukturierungspläne ohne gerichtliche Beteiligung erstellen und umsetzen.
  • Gläubiger können in den Restrukturierungsprozess einbezogen werden, was deren Zustimmung benötigt.
  • Das StaRUG schützt vor Vollstreckungsmaßnahmen und gibt Zeit für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen.
  • Es gilt für alle Unternehmen, inklusive Startups und Kleinunternehmen, außer Banken und Versicherungen.
  • Geschäftsführer haben neue Pflichten zur Krisenfrüherkennung und müssen dokumentieren, was ergriffen wird.

Mit dem StaRUG wird ein neues Kapitel in der deutschen Unternehmensrechtsprechung aufgeschlagen, das insbesondere darauf abzielt, Unternehmen frühzeitig und wirksam bei der Bewältigung finanzieller Krisen zu unterstützen. Der Gesetzgeber reagiert damit auf die Notwendigkeit, Unternehmen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten besser zu schützen und ihnen mehr Handlungsspielraum zu geben. Dies ist besonders relevant in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheiten und globaler Herausforderungen, wie sie beispielsweise durch die COVID-19-Pandemie verstärkt wurden.

Die Einführung des StaRUG stellt einen Paradigmenwechsel dar, indem es den Fokus von der reinen Insolvenzverwaltung hin zu präventiven Maßnahmen verschiebt. Unternehmen sollen nicht erst dann handeln, wenn die Insolvenz unausweichlich ist, sondern bereits bei den ersten Anzeichen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit. Dies gibt den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit, rechtzeitig Gegenmaßnahmen zu ergreifen und somit die Fortführung des Geschäftsbetriebs zu sichern.

Das StaRUG bietet eine Vielzahl von Instrumenten, die speziell darauf ausgelegt sind, die finanzielle Stabilität von Unternehmen zu stärken. Dazu gehören unter anderem die Möglichkeit, Restrukturierungspläne zu erstellen und umzusetzen, ohne dass ein formelles Insolvenzverfahren eingeleitet werden muss. Dies erleichtert es den Unternehmen, notwendige Anpassungen vorzunehmen und gleichzeitig das Vertrauen von Gläubigern und Geschäftspartnern zu erhalten. Insgesamt zielt das StaRUG darauf ab, die Resilienz von Unternehmen zu erhöhen und ihnen die Werkzeuge an die Hand zu geben, die sie benötigen, um finanzielle Krisen erfolgreich zu meistern. Es ist ein wichtiger Schritt hin zu einem moderneren und flexibleren Insolvenzrecht, das den Anforderungen der heutigen Wirtschaftswelt gerecht wird.

Was ist der Zweck des StaRUG?

Der Zweck des StaRUG ist es, Unternehmen frühzeitig Instrumente zur Krisenbewältigung in die Hand zu geben. Kernelement ist dabei der Restrukturierungsplan, in dem die wesentlichen Sanierungsmaßnahmen festgelegt werden. Dieser Plan kann weitgehend ohne gerichtliche Beteiligung aufgestellt und umgesetzt werden. Flankiert wird dies durch weitere Instrumente wie Vollstreckungs- und Verwertungssperren, um die Umsetzung des Plans zu erleichtern. Ziel ist letztlich die Vermeidung eines Insolvenzverfahrens.

Ein weiterer wichtiger Aspekt des StaRUG ist die Möglichkeit, Gläubiger in den Restrukturierungsprozess einzubeziehen und deren Zustimmung zu den geplanten Maßnahmen zu erhalten. Dies kann durch eine Abstimmung der betroffenen Gläubigergruppen erfolgen, wobei eine qualifizierte Mehrheit ausreichend ist, um den Restrukturierungsplan zu verabschieden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Interessen der Gläubiger gewahrt bleiben und gleichzeitig eine effiziente und zügige Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen ermöglicht wird.Darüber hinaus bietet das StaRUG die Möglichkeit, einen Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen, der den Prozess überwacht und sicherstellt, dass alle gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Dieser Beauftragte kann auch als Vermittler zwischen dem Unternehmen und den Gläubigern fungieren und so dazu beitragen, Konflikte zu lösen und den Restrukturierungsprozess zu beschleunigen.

Ein weiteres Instrument des StaRUG ist die sogenannte Stabilisierungsanordnung, die es dem Unternehmen ermöglicht, für einen bestimmten Zeitraum Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen und Verwertungshandlungen zu erhalten. Dies gibt dem Unternehmen die notwendige Ruhe und Zeit, um die geplanten Sanierungsmaßnahmen umzusetzen, ohne durch sofortige Zwangsmaßnahmen der Gläubiger behindert zu werden.

Zusammengefasst bietet das StaRUG eine umfassende Palette an Werkzeugen und Verfahren, die es Unternehmen ermöglichen, frühzeitig und effektiv auf finanzielle Krisen zu reagieren. Durch die Kombination von präventiven Maßnahmen, Gläubigerbeteiligung und gerichtlichem Schutz schafft das StaRUG einen flexiblen und praxisnahen Rahmen, der den spezifischen Bedürfnissen von Unternehmen in Krisensituationen gerecht wird.

Gilt das StaRUG auch für Startups und Kleinunternehmen?

Das StaRUG gilt grundsätzlich für alle Unternehmen, unabhängig von Rechtsform und Größe. Damit sind auch Startups und Kleinunternehmen betroffen. Eine Ausnahme bilden lediglich Banken und Versicherungen. Entscheidend für die Anwendbarkeit ist, dass eine Zahlungsunfähigkeit droht, aber noch nicht eingetreten ist. Der Prognosezeitraum beträgt dabei 24 Monate.

Gerade für Startups und Kleinunternehmen ist es von besonderer Bedeutung, sich mit den Regelungen des StaRUG vertraut zu machen. Diese Unternehmen sind oft besonders anfällig für finanzielle Krisen, sei es durch unvorhergesehene Marktentwicklungen, fehlende Finanzierungsmöglichkeiten oder operative Herausforderungen. Als Berater von eher kleineren Startups möchte ich in diesem Blogpost noch einmal betonen, dass das StaRUG nicht aus den Augen verloren werden sollte. Es bietet wertvolle Instrumente, die gerade für junge und dynamische Unternehmen lebensrettend sein können. Startups und Kleinunternehmen haben oft nicht die gleichen Ressourcen und finanziellen Puffer wie größere, etablierte Unternehmen. Daher ist es umso wichtiger, frühzeitig auf Anzeichen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit zu reagieren und die im StaRUG vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Ein gut durchdachter Restrukturierungsplan kann hier den Unterschied zwischen einer erfolgreichen Sanierung und einer Insolvenz ausmachen.

Besonders hervorzuheben ist, dass das StaRUG den Unternehmen ermöglicht, ohne die unmittelbare Einbeziehung eines Gerichts zu agieren. Dies kann für Startups und Kleinunternehmen, die oft auf schnelle und flexible Lösungen angewiesen sind, ein großer Vorteil sein. Die Möglichkeit, Gläubiger in den Restrukturierungsprozess einzubeziehen und deren Zustimmung zu den Sanierungsmaßnahmen zu erhalten, schafft zudem Vertrauen und kann die Verhandlungen erleichtern.

Zusätzlich bietet das StaRUG Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen und Verwertungshandlungen, was den betroffenen Unternehmen die notwendige Zeit und Ruhe gibt, um die geplanten Maßnahmen umzusetzen. Dies ist besonders wichtig für kleinere Unternehmen, die oft unter einem hohen operativen Druck stehen und nicht die gleichen Verhandlungsspielräume wie größere Unternehmen haben.Insgesamt zeigt sich, dass das StaRUG gerade für Startups und Kleinunternehmen ein unverzichtbares Werkzeug sein kann, um finanzielle Krisen zu bewältigen und die Fortführung des Geschäftsbetriebs zu sichern. Als Berater in diesem Bereich ist es mein Anliegen, die Aufmerksamkeit auf diese wichtigen Regelungen zu lenken und dazu beizutragen, dass junge Unternehmen die Chancen und Möglichkeiten des StaRUG optimal nutzen können..

Was bedeutet das StaRUG für Geschäftsführer?

Für Geschäftsführer bringt das StaRUG neue, oft noch unbekannte Pflichten mit sich. So müssen sie ein System zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement einrichten. Erkennen sie Anzeichen einer Krise, sind sie zum Gegensteuern verpflichtet. Über die getroffenen Maßnahmen müssen sie den Überwachungsorganen wie dem Aufsichtsrat berichten. Bei Verstößen drohen Haftungsrisiken. Um diese zu vermeiden, sollten Geschäftsführer vor Einleitung eines StaRUG-Verfahrens einen Gesellschafterbeschluss einholen.

Darüber hinaus schreibt § 1 Abs. 1 StaRUG eine fortlaufende Überwachung der relevanten Entwicklungen im Unternehmen vor. Diese Überwachungspflicht ist nicht nur eine formale Anforderung, sondern erfordert die Einrichtung eines effektiven Organisationssystems, das auf die spezifischen Bedürfnisse und Risiken des Unternehmens zugeschnitten ist. Die Größe, Branche und Struktur des Unternehmens spielen dabei eine entscheidende Rolle, da kleinere Unternehmen oft weniger komplexe Systeme benötigen als große Konzerne.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Dokumentationspflicht. Geschäftsführer müssen nicht nur die erkannten Risiken und die ergriffenen Gegenmaßnahmen dokumentieren, sondern auch sicherstellen, dass diese Informationen zeitnah und umfassend an die Überwachungsorgane weitergeleitet werden. Dies dient nicht nur der Transparenz, sondern auch der Nachvollziehbarkeit der getroffenen Entscheidungen im Krisenfall. Eine lückenhafte Dokumentation kann im Ernstfall zu erheblichen Haftungsrisiken führen, da die Geschäftsleitung nachweisen muss, dass sie ihrer Überwachungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Zusätzlich zur Krisenfrüherkennung und dem Krisenmanagement müssen Geschäftsführer auch die Interessen der Gläubiger wahren. Dies bedeutet, dass im Falle einer drohenden Zahlungsunfähigkeit die Interessen der Gläubiger Vorrang vor denen der Gesellschafter haben. Diese sogenannte „Shift of Fiduciary Duties“ kann zu einem Spannungsfeld führen, in dem Geschäftsführer sorgfältig abwägen müssen, welche Maßnahmen im besten Interesse des Unternehmens und seiner Gläubiger sind. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen.

Abschließend ist zu betonen, dass die Anforderungen des StaRUG nicht nur theoretischer Natur sind, sondern in der Praxis erhebliche Auswirkungen auf die Geschäftsführung haben. Geschäftsführer sollten sich daher frühzeitig und umfassend über die neuen Pflichten informieren und gegebenenfalls externe Beratung in Anspruch nehmen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und Haftungsrisiken zu minimieren. Ein proaktiver Ansatz in der Krisenbewältigung kann nicht nur das Überleben des Unternehmens sichern, sondern auch das Vertrauen der Gläubiger und Geschäftspartner stärken.

Fazit

Auch wenn das StaRUG gerade für Startups und Kleinunternehmen Chancen bietet, eine Insolvenz zu vermeiden, bringt es doch erhebliche neue Pflichten für die Verantwortlichen mit sich. Geschäftsführer sollten sich frühzeitig mit den Anforderungen vertraut machen und im Krisenfall schnell handeln. Nur so lassen sich die Möglichkeiten des StaRUG optimal nutzen und Haftungsrisiken vermeiden. Eine frühzeitige Beratung durch erfahrene Experten kann dabei sehr hilfreich sein, um den richtigen Weg durch die Krise zu finden.

Insbesondere die Einbindung eines Insolvenzrechtlers oder Steuerberaters kann in vielen Fällen ausschlaggebend für den Erfolg einer Restrukturierung sein. Diese Spezialisten verfügen über das notwendige Fachwissen, um die komplexen rechtlichen und steuerlichen Aspekte des StaRUG korrekt zu interpretieren und anzuwenden. Ein Insolvenzrechtler kann beispielsweise bei der Erstellung eines tragfähigen Restrukturierungsplans unterstützen und sicherstellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Ein Steuerberater hingegen kann wertvolle Einblicke in die steuerlichen Konsequenzen verschiedener Restrukturierungsmaßnahmen geben und so dazu beitragen, die finanziellen Auswirkungen der Krisenbewältigung zu optimieren.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass das StaRUG nicht isoliert betrachtet werden sollte, sondern im Kontext des gesamten Unternehmensrechts und der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens. Eine ganzheitliche Betrachtung, die sowohl rechtliche als auch betriebswirtschaftliche Aspekte berücksichtigt, ist entscheidend für den Erfolg einer Restrukturierung. Hierbei kann die Zusammenarbeit verschiedener Experten, einschließlich Rechtsanwälten, Steuerberatern und Unternehmensberatern, einen erheblichen Mehrwert bieten.

Es ist auch wichtig zu betonen, dass die Nutzung des StaRUG nicht als Zeichen der Schwäche, sondern als proaktiver Schritt zur Unternehmenssicherung verstanden werden sollte. Unternehmen, die frühzeitig die Instrumente des StaRUG nutzen, demonstrieren Verantwortungsbewusstsein gegenüber ihren Stakeholdern und eine zukunftsorientierte Unternehmensführung. Dies kann langfristig das Vertrauen von Geschäftspartnern, Investoren und Mitarbeitern stärken.

Abschließend lässt sich sagen, dass das StaRUG zwar neue Herausforderungen mit sich bringt, aber auch eine wertvolle Chance zur Unternehmenssanierung bietet. Der Schlüssel zum Erfolg liegt in der frühzeitigen Erkennung von Krisensituationen, der proaktiven Nutzung der zur Verfügung stehenden Instrumente und der Einbindung von Fachexperten. Gerade für Startups und Kleinunternehmen, die oft mit begrenzten Ressourcen arbeiten, kann das StaRUG ein entscheidendes Werkzeug sein, um Krisen zu überwinden und gestärkt aus ihnen hervorzugehen. Es liegt nun an den Unternehmensverantwortlichen, diese Möglichkeiten zu erkennen und im Bedarfsfall mutig zu nutzen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BeratungEntscheidungenEUGläubigerInsolvenzRechtStartupsSteuerberaterTransparenz

Weitere spannende Blogposts

Umsatzsteuerpflicht bei Aufsichtsräten

Kleines Spiel, Große Regeln – Ein Sieg fürs Prinzip im Umsatzsteuerrecht
27. Februar 2024

Einleitung Als Rechtsanwalt mit einem Fokus außerhalb des Steuerrechts finde ich es dennoch wichtig, relevante Rechtsfragen, die Unternehmen betreffen, zu...

Mehr lesenDetails

KI in Webdesign-Verträgen

Verlauf
26. Juni 2024

Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) im Webdesign und in der Programmierung eröffnet viele neue Möglichkeiten. Als Webdesigner oder Programmierer kann man mittels KI...

Mehr lesenDetails

Die Rechtsnatur von Lizenzschlüsseln auf der Blockchain

Die Rechtsnatur von Lizenzschlüsseln auf der Blockchain
15. Mai 2024

In der Softwarebranche werden seit langem Lizenzschlüssel verwendet, um die Nutzung von Programmen zu kontrollieren und zu monetarisieren. Der Käufer...

Mehr lesenDetails

Blockchain in Computerspielen – ein neues Spielfeld für Rechtsanwälte?

Blockchain in Computerspielen – ein neues Spielfeld für Rechtsanwälte?
22. Dezember 2022

Einleitung: Blockchain und Computerspiele – was hat das miteinander zu tun? Der Einsatz von Blockchain-Technologie in Computerspielen ist ein relativ...

Mehr lesenDetails

Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen: jetzt handeln!

Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen: jetzt handeln!
10. September 2019

Seit dem 26. April 2019 wird mit dem neuen Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen eine EU-Richtlinie umgesetzt, das bislang in...

Mehr lesenDetails

Arbeitgeber darf nicht zu Homeoffice zwingen

Arbeitgeber darf nicht zu Homeoffice zwingen
18. Dezember 2018

Arbeitsrecht ist nicht wirklich mein Stammgebiet, auch wenn das jeder Rechtsanwalt in den Staatsexamen bearbeiten muss. Mir persönlich begegnet es...

Mehr lesenDetails

Amazonverkäufer und doppelte Produktseiten

Achtung: Gutscheine an Bestandskunden kann Werbung sein!
12. Dezember 2018

Das Thema und die Rechtsprechung sind zwar schon aus dem letzten Jahr, es scheint aber immer noch Verkäufer bei Amazon...

Mehr lesenDetails

2x Gamesrecht beim Bundesgerichtshof, betreut von RA Marian Härtel

Kleine Zusammenfassung – Blizzard vs. Bossland
26. September 2016

Neun Jahre bin ich nun also Rechtsanwalt zugelassen und nächste Woche, genauer gesagt am 6.10.2016 bin ich um diese Zeit...

Mehr lesenDetails

OLG München: Zusatzentgelte für PayPal und Sofortüberweisung zulässig

Onlineshops: Achtung bei Werbung mit UVP
15. Oktober 2019

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das OLG München die Berechnung von Zahlungsentgelten sowohl bei Nutzung des Zahlungsdienstes „Sofortüberweisung“ als...

Mehr lesenDetails
Ein Bleistift im Influencer-Stil.
Recht im Internet

Kommentarspalten als Haftungsfalle: Welche rechtlichen Risiken Influencer bei Pornospam, Scam und strafbaren Inhalten eingehen

23. März 2026

Wer heute Social-Media-Accounts mit Reichweite betreibt, betreibt in aller Regel kein rein privates Hobby mehr. Gerade im Influencer-Marketing, im Creator-Business...

Mehr lesenDetails
Achtung vor Fake-Streamingangeboten

Christian Ulmen, KI-Deepfakes und „digitale Vergewaltigung“

21. März 2026
Wegweisendes Urteil zu KI-Trainingsdaten - LG Hamburg setzt Maßstäbe

Forschungszulage und Erfolgsprovision: Wann Unternehmen sechsstellige Forderungen nicht zahlen müssen

20. März 2026
Was ist bei Gewinnspielen auf Social Media zu beachten?

Gewinnspiele im Marketing: Wann ein Abbruch zulässig ist

10. März 2026
Digitalisierung der Vertragserstellung und Mandantenkommunikation

Vibe Coding in Marketingagenturen – rechtliche Einordnung, Haftung für Bugs und Anforderungen an eine belastbare Vertragsgestaltung

9. März 2026

Produkte

  • 1 Pager „10 wichtigste Hinweise zum Legal Prompting 1 Pager „10 wichtigste Hinweise zum Legal Prompting 0,00 €

    inkl. MwSt.

  • Juristische Prompts - 150 nützliche Anweisungen für jedes LLM Juristische Prompts - 150 nützliche Anweisungen für jedes LLM 5,99 €

    inkl. MwSt.

  • Videoberatung via Microsoft Teams 30 Minuten – Schnell, unkompliziert und fokussiert Videoberatung via Microsoft Teams 30 Minuten – Schnell, unkompliziert und fokussiert 163,63 €

    inkl. MwSt.

  • Praxisleitfaden Kanzleimarketing 2025 Digitale Sichtbarkeit und Mandantengewinnung für Anwält:innen Praxisleitfaden Kanzleimarketing 2025 Digitale Sichtbarkeit und Mandantengewinnung für Anwält:innen 49,99 €

    inkl. MwSt.

  • Effiziente Arbeit mit KI in Kanzleien – Praxiswissen für die tägliche Mandatsarbeit Effiziente Arbeit mit KI in Kanzleien – Praxiswissen für die tägliche Mandatsarbeit
    Bewertet mit 5.00 von 5

    geprüfte Gesamtbewertungen

    49,99 €

    inkl. MwSt.

Podcastfolge

Rechtliche Herausforderungen innovativer Geschäftsmodelle

Rechtliche Herausforderungen innovativer Geschäftsmodelle

26. September 2024

In dieser fesselnden Podcast-Episode tauche ich als IT- und Medienrechtsanwalt tief in die Welt der rechtlichen Herausforderungen ein, die mit...

Mehr lesenDetails
8315f1ef298eb54dfeed2f5e55c8b9da 1

Erste Testfolge des ITMediaLaw Podcast

26. August 2024
Der unkonventionelle Anwalt: Ein Nerd im Dienste des Rechts

Der unkonventionelle Anwalt: Ein Nerd im Dienste des Rechts

25. September 2024
eda7ba83 c559 4e68 8441 41159a0751f3

Blitzskalierung und rechtliche Herausforderungen: Der Balanceakt für Startups

20. April 2025
Das Metaverse – Rechtliche Herausforderungen in virtuellen Welten

Das Metaverse – Rechtliche Herausforderungen in virtuellen Welten

25. September 2024

Video

Mein transparente Abrechnung

Mein transparente Abrechnung

10. Februar 2025

In diesem Video rede ich ein wenig über transparente Abrechnung und wie ich kommuniziere, was es kostet, wenn man mit...

Mehr lesenDetails
Faszination zwischen und Recht und Technologie

Faszination zwischen und Recht und Technologie

10. Februar 2025
Meine zwei größten Herausforderungen sind?

Meine zwei größten Herausforderungen sind?

10. Februar 2025
Was mich wirklich freut

Was mich wirklich freut

10. Februar 2025
Was ich an meinem Job liebe!

Was ich an meinem Job liebe!

10. Februar 2025
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung