Marian Härtel
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Sternebewertung ohne Kundenrezensionen = UWG Verstoß

Das Landgericht Berlin hat entschieden, das die Verwendung von Sternebewertungen in Online-Shops betrifft. Es wurde entschieden, dass die Bewerbung von Produkten mit einem Sterneranking irreführend und somit wettbewerbswidrig ist, wenn keine Kundenrezensionen vorliegen, die das Ranking stützen.

Der Fall: Hoco Online GmbH wirbt mit Sternebewertung ohne Kundenrezensionen

Im konkreten Fall ging es um die Hoco Online GmbH, die einen Online-Shop für Fahrräder betreibt. Die Produkte wurden mit fünf Sternen beworben, obwohl keine Kundenrezensionen vorlagen. Auf der Produktseite wurden erneut fünf Sterne angezeigt, jedoch mit dem Zusatz „(0)“, was darauf hinwies, dass keine Bewertungen abgegeben wurden. Weiter unten auf der Seite stand unter der Überschrift Kundenbewertungen: „Leider ist noch kein Eintrag vorhanden.“ Die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (VZBV) sah in dieser Praxis eine Irreführung der Verbraucher und klagte gegen die Hoco Online GmbH.

Das Urteil: Landgericht Berlin sieht Irreführung der Verbraucher

Das Landgericht Berlin entschied, dass die Verwendung von Sternebewertungen in der Werbung ohne zugrunde liegende Kundenrezensionen als irreführend und damit als Täuschung der Verbraucher angesehen wird. Das Gericht betonte, dass Verbraucher im Allgemeinen annehmen würden, dass eine Fünf-Sterne-Bewertung darauf hinweist, dass Kunden das Produkt positiv bewertet haben. Es wurde auch klargestellt, dass selbst wenn Hinweise auf der Produktseite vorhanden sind, diese die Irreführung nicht beseitigen, insbesondere wenn sie klein und leicht zu übersehen sind. Infolgedessen müssen Händler, die mit Sternebewertungen werben, sicherstellen, dass diese Bewertungen auf echten Kundenrezensionen basieren und der Durchschnitt der Bewertungen der angegebenen Sternezahl entspricht. Außerdem müssen die Gesamtzahl der Bewertungen, der Bewertungszeitraum und eine Möglichkeit zur Einsichtnahme in alle Einzelbewertungen angegeben werden.

Tipps für Händler: Wie geht man verantwortungsbewusst mit Sternebewertungen um?

  1. Echtheit gewährleisten: Stellen Sie sicher, dass die Sternebewertungen auf echten Kundenrezensionen basieren. Vermeiden Sie die Verwendung von Sternebewertungen, wenn keine Kundenrezensionen vorliegen
  2. Transparenz schaffen: Geben Sie neben der Sternebewertung auch die Anzahl der Bewertungen an und ermöglichen Sie den Kunden, die einzelnen Bewertungen einzusehen.
  3. Klarheit und Deutlichkeit: Vermeiden Sie irreführende Darstellungen. Wenn eine Sternebewertung verwendet wird, sollte klar sein, dass sie auf Kundenrezensionen basiert und nicht auf einer Selbsteinschätzung des Händlers.

Fazit: Ein verantwortungsbewusster Umgang schützt vor rechtlichen Konsequenzen

Das Urteil des Landgerichts Berlin unterstreicht die Bedeutung eines verantwortungsbewussten Umgangs mit Sternebewertungen im Online-Handel. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Händler die gesetzlichen Bestimmungen einhalten, um rechtliche Risiken zu minimieren. Darüber hinaus ist es im besten Interesse aller Beteiligten, einschließlich der Händler und der Kunden, dass die bereitgestellten Informationen korrekt und nicht irreführend sind. Es ist wichtig zu beachten, dass das Thema Bewertungen und Kundenrezensionen komplex ist und viele Abmahnfallen lauern können. Bei mir hier auf der Seite finden Sie bereits eine Vielzahl von Blogposts, die sich mit diesem Thema befassen und wertvolle Einblicke und Ratschläge bieten.

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Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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