• Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Community / Login
    • Profilverwaltung
    • Registrieren
    • Login
    • Foren
    • Passwort vergessen?
    • Passwort ändern
    • Passwort zurücksetzen
Kurzberatung
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Community / Login
    • Profilverwaltung
    • Registrieren
    • Login
    • Foren
    • Passwort vergessen?
    • Passwort ändern
    • Passwort zurücksetzen
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Unterschiede zwischen Miturheberschaft und Auftragsverhältnis bei der Entwicklung von Software und Apps

27. Juli 2023
in Urheberrecht
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
unterschiede zwischen miturheberschaft und auftragsverhaeltnis bei der entwicklung von software und apps
Wichtigste Punkte
  • Miturheberschaft erfordert, dass mehrere Personen gemeinsam ein Werk schaffen, was zu gleichberechtigtem Eigentum führt.
  • Nach §8 UrhG benötigen Miturheber Zustimmung für die Nutzung des Werkes, was gemeinsame Entscheidungen erfordert.
  • Im Auftragsverhältnis hat der Auftraggeber alleinige Rechte an dem Werk, das durch einen Auftragsnehmer erstellt wurde.
  • Nach §43 UrhG kann der Auftraggeber die Nutzungsrechte des Werkes einfordern, was den Entwickler ausschließt.
  • Die Unterschiede zwischen Miturheberschaft und Auftragsverhältnis bestimmen die Rechte und Pflichten der Beteiligten entscheidend.
  • Die genaue Ausgestaltung dieser Beziehungen ist vital, um rechtliche Folgen zu klären und Konflikte zu vermeiden.
  • Rechtliche Beratung ist empfehlenswert, um alle Parteien über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.

Beim Aufbau einer App oder Software ist es oft so, dass ein kreativer Kopf mit einer brillanten Idee zusammen mit einem technisch versierten Entwickler arbeitet, der diese Idee zum Leben erweckt. In solchen Situationen können rechtliche Fragen entstehen, besonders im Hinblick auf das geistige Eigentum und die Rechte an dem erstellten Produkt. Heute werfen wir einen Blick auf zwei wichtige Rechtskonzepte in diesem Bereich: die Miturheberschaft und das Auftragsverhältnis. In einem aktuellen Mandat begegne ich gerade den feinen Unterschieden zwischen Miturheberschaft und Auftragsverhältnis – eine Unterscheidung, die weitreichende Rechtsfolgen haben kann.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Miturheberschaft
2. Auftragsverhältnis
3. Schlüsselunterschiede
4. Fazit
4.1. Author: Marian Härtel

Miturheberschaft

Die Miturheberschaft tritt auf, wenn zwei oder mehr Personen gemeinsam ein Werk schaffen. Im Kontext von Software oder Apps könnte dies bedeuten, dass die Person, die die Idee hatte, und die Person, die den Computercode schreibt, als Miturheber des Produkts gelten.

Nach §8 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) entsteht eine Miturheberschaft, wenn das Werk eine untrennbare Verbindung selbstständiger Beiträge mehrerer Urheber darstellt. Dies ist laut Rechtsprechung der Fall, wenn die Beiträge der Miturheber für das Gesamtwerk wesentlich und voneinander abhängig sind (BGH, Urteil vom 8. Juni 1995, Az.: I ZR 218/92).

Die Miturheberschaft impliziert eine gleichberechtigte Partnerschaft. In vielen Rechtssystemen haben alle Miturheber gleiche Rechte und Pflichten, und keiner von ihnen kann das Werk ohne die Zustimmung der anderen verkaufen, lizenzieren oder anderweitig nutzen. Darüber hinaus teilen sich die Miturheber in der Regel auch die Einnahmen aus dem Verkauf oder der Lizenzierung des Werks.

Auftragsverhältnis

Ein Auftragsverhältnis entsteht, wenn eine Person (der Auftraggeber) eine andere Person (den Auftragnehmer) beauftragt, ein bestimmtes Werk zu schaffen. In diesem Szenario ist der Auftraggeber in der Regel der alleinige Inhaber der Rechte an dem erstellten Werk.

Laut §43 UrhG wird der Urheber des Werkes grundsätzlich der Schöpfer, also die Person, die das Werk erschaffen hat. Allerdings kann nach §43 Abs. 2 UrhG vereinbart werden, dass der Auftraggeber Inhaber der Nutzungsrechte wird. Die Rechtsprechung stellt klar, dass dies der Regelfall eines Auftragsverhältnisses ist (BGH, Urteil vom 9. Mai 1985, Az.: I ZR 112/83).

Wenn also eine Person eine Idee für eine App hat und einen Softwareentwickler beauftragt, diese zu erstellen, würde der Auftraggeber im Allgemeinen alle Rechte an der App besitzen. Der Entwickler, auch wenn er das Produkt physisch erstellt hat, hätte keine Ansprüche auf Eigentumsrechte oder Gewinnbeteiligung, es sei denn, dies wurde ausdrücklich im Vertrag vereinbart.

Schlüsselunterschiede

Die zentralen Unterschiede zwischen Miturheberschaft und Auftragsverhältnis liegen in den Rechten und Pflichten der beteiligten Parteien.

Bei der Miturheberschaft haben alle Parteien Eigentumsrechte an dem erstellten Werk und müssen bei Entscheidungen zur Nutzung des Werks zusammenarbeiten (§8 UrhG). Dies kann zu Komplikationen führen, insbesondere wenn die Parteien sich nicht einig sind, aber es bietet auch allen Parteien Schutz und potenzielle Einkommensquellen.

Bei einem Auftragsverhältnis hält der Auftraggeber alle Rechte an dem erstellten Werk (§43 UrhG). Der Auftragnehmer erhält im Allgemeinen eine vereinbarte Bezahlung für seine Dienstleistungen, hat aber darüber hinaus keine weiteren Ansprüche.

Fazit

Es wird deutlich, dass die feinen Unterschiede zwischen Miturheberschaft und Auftragsverhältnis sehr unterschiedliche Rechtsfolgen haben und die genaue Ausgestaltung dieser Beziehungen daher von entscheidender Bedeutung ist. Bei der Zusammenarbeit an der Entwicklung einer Software oder App ist es daher unabdingbar, die Details der Zusammenarbeit und die genauen Tätigkeiten der beteiligten Parteien zu analysieren und schriftlich festzuhalten.

Ob es sich um eine Miturheberschaft oder ein Auftragsverhältnis handelt, kann weitreichende Auswirkungen auf die Eigentumsrechte und die Kontrolle über das fertige Produkt haben, sowie auf die Verteilung der daraus resultierenden Einnahmen. Deshalb ist es empfehlenswert, sich rechtlich beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle Parteien ihre Rechte und Pflichten verstehen und um zukünftige Konflikte zu vermeiden. Denn in der Welt der Software- und App-Entwicklung können die richtigen rechtlichen Entscheidungen den Unterschied zwischen Erfolg und Misserfolg ausmachen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: RechtsberatungUrheberrechtVertragsrecht

Weitere spannende Blogposts

EuGH entscheidet zum Urheberrechtsschutz von Formen und Modellen

Das cvria-Logo kennzeichnet die Veröffentlichung von Verkaufsanzeigen und die Einstufung als Geschäftsinhaber.
13. September 2019

Der Oberste Gerichtshof in Portugal ist aktuell mit einem Rechtsstreit befasst, der sich um Formen und Modelle von Mode und...

Mehr lesenDetails

Reaction-Videos und YouTube: Das Landgericht Frankfurt befasst sich erneut mit rechtlichen Fragen

YouTube: Was tun bei Urheberrechts-Erpressungen?
26. Juni 2023

Was sind Reaction-Videos? Reaction-Videos sind ein beliebtes Format auf Plattformen wie YouTube und Twitch. In diesen Videos nehmen Content-Ersteller ihre...

Mehr lesenDetails

BGH entscheidet zur Auskunftspflicht von YouTube

YouTube: Was tun bei Urheberrechts-Erpressungen?
14. Dezember 2020

Der unter anderem für Urheberrechtssachen zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Betreiber einer Videoplattform keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder...

Mehr lesenDetails

Sind Spielregeln in Deutschland geschützt?

Sind Spielregeln in Deutschland geschützt?
17. September 2019

Immer wieder taucht im Bereich von Computerspielmandanten die Frage auf, ob Spielregeln geschützt sind oder ob man diese "kopieren" dürfte....

Mehr lesenDetails

Podcasts erstellen: Worauf es rechtlich zu achten gilt

Ist Rundfunkrecht bei Streamer noch angemessen?
29. August 2024

Podcasts erfreuen sich immer größerer Beliebtheit und sind zu einem festen Bestandteil der Medienlandschaft geworden. Sie bieten eine tolle Möglichkeit,...

Mehr lesenDetails

Filesharing: Keine Entlastung als Mutter

Filesharing und Belehrung durch Eltern
24. August 2020

Das Amtsgericht München verurteilte am 20.08.2019 die beklagte Ehefrau und Mutter aus Starnberg zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von...

Mehr lesenDetails

LG Köln zur Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts bei grenzüberschreitender Internetnutzung

LG Köln zur Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts bei grenzüberschreitender Internetnutzung
11. Januar 2024

Das Landgericht Köln hat in einem Urteil vom 21. Dezember 2023 (Az. 14 O 292/22) grundlegende Fragen zur Anwendbarkeit des...

Mehr lesenDetails

Gefälschte Rechnungen und falsche IBAN-Überweisungen

Achtung vor Fake-Streamingangeboten
1. Juli 2024

Als erfahrener Rechtsanwalt für IT- und Medienrecht betreue ich regelmäßig Fälle von Rechnungsbetrug und fehlgeleiteten Überweisungen. In diesem ausführlichen Blogbeitrag...

Mehr lesenDetails

Spielerverträge: Angestellter oder Auftragnehmer?

17. Juli 2020

Dieser Artikel befasst sich mit einer spezifischen Frage im deutschen Recht bezüglich des rechtlichen Status von E-Sport-Spielern. Es geht aber...

Mehr lesenDetails
Trading business

Trading business

1. Juli 2023

Introduction The term "commercial transaction" is used both in colloquial language and in a legal context. In this article, we...

Mehr lesenDetails
Lego brick still protected as a design patent

ECJ

25. Juni 2023
Markenrecht gilt auch im Metaverse

Metaverse

29. März 2025
Independent professional association

Independent professional association

16. Oktober 2024
Digital Service Act

Digital Service Act

27. Juni 2023

Podcast Folgen

da884f9e2769f2f96d6b74255be62c27

The role of the IT lawyer

5. September 2024

In this exciting podcast episode, we delve into the fascinating world of IT start-ups and find out why an experienced...

9e9bbb286e0d24cb5ca04eccc9b0c902

Legal challenges of innovative business models

1. Oktober 2024

In this captivating podcast episode, I dive deep into the world of legal challenges associated with innovative business models as...

Looking to the future: How technology is changing the law

Looking to the future: How technology is changing the law

18. Februar 2025

In the final episode of the first season of the ITmedialaw.com podcast, we take a look at the future of...

AI in law: opportunities, risks and regulation – the IT Media Law Podcast Episode 3

AI in law: opportunities, risks and regulation – the IT Media Law Podcast Episode 3

24. September 2024

Welcome to the third episode of our podcast "IT Media Law"! In this episode, we delve into the fascinating world...

  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Community / Login
    • Profilverwaltung
    • Registrieren
    • Login
    • Foren
    • Passwort vergessen?
    • Passwort ändern
    • Passwort zurücksetzen
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung