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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Urteil zur Schleichwerbung vom LG Trier

Barterdeals und PR-Artikel müssen als Werbung gekennzeichnet werden

12. Juli 2024
in Recht im Internet
Lesezeit: 4 Minuten Lesezeit
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Ein Bleistift im Influencer-Stil.

Die Rechtsprechung zur Kennzeichnungspflicht von Werbung entwickelt sich stetig weiter. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Trier (Urteil vom 24.11.2023, Az. 7 HK O 13/23) reiht sich in die bisherige Rechtsprechung ein und verdeutlicht erneut die Notwendigkeit der korrekten Kennzeichnung von Werbung – insbesondere bei Barterdeals und der Nutzung von PR-Artikeln. Diese Entscheidung fügt sich in eine Reihe von Urteilen ein, die in den letzten Jahren die Grenzen zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung im digitalen Raum neu definiert haben. So hat das OLG Frankfurt beispielsweise die Kennzeichnungspflicht bei gesponserten Reisen von Influencern präzisiert, während das OLG Köln eine differenzierte Betrachtung der Kennzeichnungspflicht bei followerstarken Profilen vorgenommen hat.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Schleichwerbung ohne Geldzahlung: Das Urteil des LG Trier
2. Kernpunkte des Urteils:
3. Auswirkungen auf Medienunternehmen und Agenturen
4. Rechtliche Einordnung
5. Fazit und Ausblick
5.1. Author: Marian Härtel
Wichtigste Punkte
  • Aktuelles Urteil: Das Landgericht Trier betont die Bedeutung der Kennzeichnungspflicht von Werbung, besonders bei Barterdeals.
  • Schleichwerbung definiert: Gericht definiert Schleichwerbung als absichtliche, jedoch nicht als solche erkennbare Werbung.
  • Kein Geldfluss nötig: Werbung kann auch ohne monetäre Gegenleistung als Schleichwerbung gelten, einschließlich PR-Materialien.
  • Absicht zählt: Die Absicht zur Werbung ist entscheidend, nicht die tatsächliche Zahlung.
  • Transparenz erforderlich: Medienunternehmen müssen alle erhaltenen Gegenleistungen klar kommunizieren, um Schleichwerbung zu vermeiden.
  • Risiko von Abmahnungen: Nichteinhaltung der Kennzeichnungspflicht kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
  • Regelungen anpassen: Unternehmen sollten ihre Kennzeichnungspraxis regelmäßig überprüfen und an die aktuellen rechtlichen Anforderungen anpassen.

Interessanterweise zeichnet sich in der Rechtsprechung eine Tendenz ab, die Notwendigkeit der Werbekennzeichnung nicht mehr allein an monetären Gegenleistungen festzumachen. Vielmehr werden auch nicht-monetäre Vorteile, wie etwa die Nutzung von PR-Materialien oder Bildrechten, zunehmend als relevante Faktoren für die Kennzeichnungspflicht angesehen. Dies steht im Einklang mit Überlegungen des Gesetzgebers, die Kennzeichnungspflicht für Influencer neu zu regeln und dabei auf „wirkliche Gegenleistungen“ abzustellen.

Diese Entwicklung unterstreicht die Komplexität der rechtlichen Bewertung von Werbung im digitalen Zeitalter und die Notwendigkeit für Medienunternehmen, Influencer und Agenturen, ihre Praktiken kontinuierlich zu überprüfen und anzupassen.

Schleichwerbung ohne Geldzahlung: Das Urteil des LG Trier

Das Landgericht Trier hat in seinem Urteil klargestellt, dass Schleichwerbung auch dann vorliegen kann, wenn kein Geld fließt. Dies ist besonders relevant für Medienunternehmen und Agenturen, die häufig mit Barterdeals arbeiten oder PR-Artikel nutzen, bei denen Produkte oder Dienstleistungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Kernpunkte des Urteils:

  1. Definition von Schleichwerbung: Das Gericht definiert Schleichwerbung als eine Darstellung in Worten oder Bildern von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers, die absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist, ohne als solche erkennbar zu sein.
  2. Keine Geldzahlung erforderlich: Das Gericht betont, dass es unerheblich ist, ob für die Werbung eine monetäre Gegenleistung erbracht wurde. Auch die Einräumung von Nutzungsrechten an Text und Bild kann als geldwerte Gegenleistung angesehen werden.
  3. Absicht ist entscheidend: Die Absicht, Werbung zu machen, ist laut dem Gericht ausschlaggebend – nicht die tatsächliche Zahlung eines Entgelts.
  4. Irreführung des Verbrauchers: Das Gericht argumentiert, dass Schleichwerbung den Verbraucher in die Irre führen kann, indem sie den wahren Zweck der Darstellung verschleiert.

Auswirkungen auf Medienunternehmen und Agenturen

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Medienbranche:

  1. Erhöhte Vorsicht bei Barterdeals und PR-Artikeln: Medienunternehmen und Agenturen müssen besonders aufmerksam sein, wenn sie Produkte, Dienstleistungen oder Nutzungsrechte kostenlos erhalten. Auch wenn kein Geld fließt, kann eine Werbekennzeichnung erforderlich sein.
  2. Transparenz ist Pflicht: Um Schleichwerbung zu vermeiden, sollten Medienunternehmen und Agenturen stets transparent kommunizieren, wenn sie Gegenleistungen in jeglicher Form erhalten haben.
  3. Kennzeichnungspflicht überdenken: Medienunternehmen und Agenturen sollten ihre Kennzeichnungspraxis überprüfen und gegebenenfalls anpassen, um sicherzustellen, dass sie den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht.
  4. Risiko von Abmahnungen: Bei Nichteinhaltung der Kennzeichnungspflicht besteht ein erhöhtes Risiko von Abmahnungen und rechtlichen Konsequenzen.

Rechtliche Einordnung

Das Landgericht Trier stützt seine Entscheidung auf § 5a Abs. 4 S. 1 UWG. Dabei stellt es klar, dass auch die Nutzung von PR-Artikeln und Bildrechten als „ähnliche Gegenleistung“ im Sinne des § 5a Abs. 4 S. 2 UWG angesehen werden kann.

Das Gericht argumentiert, dass die Bereitstellung eines fertigen Artikels und die Einräumung von Bildrechten geldwerte Leistungen darstellen. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, der in der Gesetzesbegründung als ähnliche Gegenleistungen unter anderem Provisionen, Produkte, die genutzt werden dürfen, Pressereisen und die Stellung von Ausrüstung genannt hat.

Bemerkenswert ist auch, dass das Gericht eine Kennzeichnung als „Anzeige“ nicht zwingend für erforderlich hält. Vielmehr können auch andere Begriffe wie z.B. „Werbung“ verwendet werden, solange der kommerzielle Zweck deutlich gemacht wird.

Fazit und Ausblick

Das Urteil des LG Trier unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren Trennung von redaktionellem Inhalt und Werbung nicht nur in der Influencer-Branche, sondern auch im klassischen Medienbereich. Es zeigt, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für Medienkooperationen weiterhin einer ständigen Anpassung bedürfen.

Für Medienunternehmen und Agenturen ist es ratsam, sich regelmäßig über die aktuelle Rechtslage zu informieren und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen. Nur so können sie sicherstellen, dass ihre Aktivitäten im Einklang mit geltendem Recht stehen und das Vertrauen ihrer Leser nicht durch unzulässige Schleichwerbung gefährdet wird.Die Zukunft der Medienkooperationen wird maßgeblich davon abhängen, wie gut es der Branche gelingt, Transparenz und Authentizität mit den rechtlichen Anforderungen in Einklang zu bringen. Das Urteil des LG Trier unterstreicht die Notwendigkeit, auch bei nicht-monetären Vereinbarungen wachsam zu bleiben und die Kennzeichnungspflicht ernst zu nehmen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AgenturenAnpassungBewertungEntwicklungFrankfurtInfluencerMarkenolgOLG FrankfurtRechtRechtsprechungRisikoTransparenzUrteilUWGVerbraucherWerbung

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