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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Werbung mit SSL Verschlüsselung

8. Februar 2019
in Recht im Internet, Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 1 min lesen
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abmahnung 384x192 1

Die Frage, ob eine Webseite heutzutage, jedenfalls wenn diese Kundendaten in irgendeiner Weise verarbeitet, SSL-verschlüsselt sein muss, ist nicht vollständig unumstritten. Wie ich hier dargestellt habe, birgt der Verzicht auf eine Verschlüsselung jedoch durchaus eine Abmahngefahr, denn Gerichte haben eine fehlende Verschlüsselung z.B. von Unterseiten mit Kontaktformular, durchaus bereits als DSGVO-Verstoß angesehen.

Wichtigste Punkte
  • Die Notwendigkeit von SSL-Verschlüsselung ist umstritten, doch ein Verzicht kann zu DSGVO-Verstößen führen.
  • Gerichte betrachten fehlende Verschlüsselung auf Kontaktformularen als problematisch.
  • Kostenlose SSL-Zertifikate stehen zur Verfügung, ihre Implementierung ist einfach.
  • Werben mit SSL-Verschlüsselung könnte rechtliche Probleme nach UWG mit sich bringen.
  • Frühzeitige Abmahnungen gegen Online-Händler wegen falscher Werbung sind bereits bekannt.
  • Die Kommunikation von Selbstverständlichkeiten in der Werbung sollte vermieden werden.
  • Rechtliche Beratung kann zukünftige Ärgernisse beim Thema Werbung verhindern.

In Zeiten von kostenlosen SSL-Zertifikaten und der relativ einfachen technischen Einbindung ist ein Verzicht also ziemlich töricht.

Umgedreht gilt daher jedoch auch, dass man aufgrund der klaren Regelungen in Art. 5 lit f. DSGVO und in Art. 32 DSGVO zum generellen Umgang mit Daten, wiederum nicht mit der Tatsache des Vorliegens einer Verschlüsselung werben sollte. Ein Satz wie „SSL-verschlüsselt!“ oder ähnliches könnte als Werben mit Selbstverständlichkeiten nach § 3 Absatz 3 UWG i. V. m. Nr. 10 des Anhangs zu § 3 UWG abmahnbar sein. Erste Abmahnungen dazu kursieren bereits gegenüber Online-Händlern. Ob das Setzen von „Selbstverständlich“ vor die Werbung das Problem abmildert oder zu einer anderen Auslegung der Verbrauchertäuschung führt, ist umstritten. Ich würde auf das besondere, erst rechtdas hervorgehobene, Erwähnen einer SSL-Verschlüsslung schlicht genauso verzichten wie auf anderen Unsinn im Stil von „Wir verkaufen nur Originalware!“, „14 Tage Widerrufsrecht“ oder „eBay-Gebühren übernehmen wir!“.

Werbung ist, auch für Onlineanbieter, inzwischen durchaus zu einer Tretmine geworden. Eine anwaltliche Beratung kann hier später viel Ärger ersparen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AbmahnungBeratungEBayVerbraucher

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