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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel
Home Wettbewerbsrecht

BGH begrenzt den Abmahnwahn!

20. Dezember 2018
in Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Bundesgerichtshof bestätigt missbräuchliche Abmahnungen gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG bei existenzbedrohenden Verfolgungsaufwänden.
  • Existenzbedrohung liegt vor, wenn wirtschaftliches Interesse an der Rechtsverfolgung fehlt.
  • Für Massenabmahnungen ist eine Gesamtbetrachtung der Umstände notwendig, einschließlich vorheriger einstweiliger Verfügungen.
  • Umfangreiche Abmahntätigkeit weist auf Rechtsmissbrauch hin, wenn kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse besteht.
  • Die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit bleibt davon abhängig, ob eine gerichtliche Feststellung erfolgt.
  • Hinweise auf Rechtsmissbrauch müssen im Gericht verteidigt und bewiesen werden.
  • Schaden durch Abmahnungen kann gegen den Verfügungskläger geltend gemacht werden.

Das Thema rechtsmissbräuchliche Abmahnungen habe ich ja schon ein paar Mal hier im Blog behandelt und die grundsätzlichen Fragen sind eigentlich in Literatur und Rechtsprechung geklärt.

In einem nun bekannt geworden Urteil, hat der Bundesgerichtshof die wesentlichen Dinge nun endlich bestätigt. So entschied dieser wie folgt:

a) Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG liegt grundsätzlich vor, wenn mit einer Vielzahl von Abmahnungen ein im Verhältnis zum Jahresgewinn des Abmahnenden existenzbedrohender Verfolgungsaufwand verbunden ist, und für ihn an
der Rechtsverfolgung kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse besteht.

b) Bei der für die Prüfung einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung durch Massenabmahnungen gegenüber Händlern erforderlichen Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände kann zu berücksichtigen sein, dass der Abmahnende wegen der von ihm beanstandeten
Werbeaussagen bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Hersteller erwirkt hat.

c) Fehlt jedes wirtschaftlich nennenswerte Interesse an der Rechtsverfolgung, so entfällt die Indizwirkung einer im Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit sehr umfangreichen Abmahntätigkeit für einen Rechtsmissbrauch nicht dadurch, dass der Abmahnende sich zuvor bemüht hat, die Wettbewerbsverstöße ohne ausufernde Abmahntätigkeit einfach und kostengünstig
abzustellen.

 

Ob diese Entscheidung jedoch wirklich zu einer Eindämmung der Abmahnflut führt und das eigentlich gute und clevere Mittel der Abmahnung wieder in ein besseres Licht rücken kann, bleibt abzuwarten.

Der Grund dafür ist, dass die Frage, ob eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, letztens Endes eine Frage einer gerichtlichen Feststellung ist. Hat man also die Hinweise auf einen möglichen Rechtsmissbrauch, was schon nicht selbstverständlich ist, muss man diese Auffassung auch noch vor Gericht verteidigen, und da es eine Einwendung beispielsweise im Rahmen eines Verfügungsverfahrens wäre, die Umstände auch noch beweisen. Dies birgt natürlich ein gewisses Kostenrisiko, auf das sich nicht alle Mandanten einlassen wollen.

Der Vorteil, so man ihn so nennen kann, ist dabei jedoch, dass eventueller Schaden durch eine Abmahnung bzw. durch eine einstweilige Verfügung, natürlich gegen den Verfügungskläger geltend gemacht werden kann.

Tags: AbmahnungBGHBlogBundesgerichtshofRechtsprechung

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