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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

White-Label vs. OEM-Verträge – Worauf Tech-Startups achten müssen

23. Juni 2025
in Sonstiges
Lesezeit: 11 Minuten Lesezeit
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White-Label– und OEM-Modelle ermöglichen es Startups, ihre Software über Partner zu vertreiben, ohne dass der eigene Name auftaucht. Beim White-Labeling verkauft ein Partner ein fertiges Produkt unter seiner eigenen Marke, während der eigentliche Hersteller im Hintergrund bleibt. Im Gegensatz dazu sind OEM-Produkte oft stärker auf den jeweiligen Partner zugeschnitten: Der Hersteller entwickelt das Produkt spezifisch für einen bestimmten Wiederverkäufer, wohingegen White-Label-Produkte eher generisch und ungebrandet sind. Gemeinsam ist beiden Modellen, dass sie eine Win-Win-Situation schaffen können – der Hersteller erschließt neue Märkte, und der Partner erweitert sein Portfolio ohne eigene Entwicklungszeit. Gleichzeitig ergeben sich rechtliche Herausforderungen, die vertraglich sauber gelöst werden müssen, damit Qualität, Markenimage und Haftung im Gleichgewicht bleiben.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Lizenz- und Nutzungsrechte klar regeln
2. Branding: Darf der Partner Marke, UI und Dokumentation ändern?
3. Geheimhaltung der Herstellerrolle und Marketingrechte
4. Qualitätsstandards und Support-Pflichten
5. Haftungsverteilung zwischen Hersteller und Partner
6. Weiterentwicklung, Updates und Feature-Releases
7. Wettbewerbsverbote und Exklusivitätsklauseln
8. Einbindung ins deutsche Vertrags- und AGB-Recht
9. Fazit: Verträge als Erfolgsgrundlage für White-Label-Partnerschaften
9.1. Author: Marian Härtel
Wichtigste Punkte
  • White-Label- und OEM-Modelle ermöglichen Partnern, Software ohne eigene Marke zu vertreiben und schaffen Win-Win-Situationen.
  • Nutzungsrechte müssen präzise im Vertrag geregelt werden, um rechtliche Missverständnisse zu vermeiden.
  • Branding ist zentral; Änderungen an Logo, Design und Dokumentation müssen klar definiert werden.
  • Geheimhaltungsklauseln schützen die Herstellerrolle und verhindern, dass die Endkunden den echten Produzenten erfahren.
  • Qualitätsstandards sind wichtig; Leistungskennzahlen und Supportpflichten sollten im Vertrag festgelegt werden.
  • Haftungsregelungen sind kritisch und müssen klar definieren, wer für Schäden haftet.
  • Verträge sollten gemäß deutschem Recht gestaltet sein und auf AGB-Kontrollen achten.

Lizenz- und Nutzungsrechte klar regeln

Da Software urheberrechtlich geschützt ist, muss der Hersteller dem White-Label-/OEM-Partner die nötigen Nutzungsrechte einräumen. In der Praxis erhält der Partner in der Regel eine Lizenz, das Produkt unter eigener Marke zu vertreiben und Endkunden die Nutzung zu ermöglichen. Wichtig ist, den Umfang der Lizenz genau festzulegen: Ist sie zeitlich befristet oder unbefristet? Gilt sie räumlich nur für bestimmte Länder oder Branchen? Darf der Partner Unterlizenzen an Endkunden vergeben oder wird der Endkunde sogar direkt Lizenznehmer des Herstellers? Oft wird letzteres vermieden, um die Herstellerrolle zu verschleiern – stattdessen erlaubt der Vertrag dem Partner, seinen Kunden die Nutzung im Rahmen eines eigenen Angebots zu gestatten. Der Hersteller behält dabei üblicherweise das geistige Eigentum am Produkt; dem Partner wird lediglich ein einfaches Nutzungsrecht (oder bei Exklusivität ein ausschließliches Nutzungsrecht) eingeräumt. Sollen Bearbeitungen der Software erlaubt sein (z.B. Integrationen oder eigene Module), muss auch dies lizenziert werden, da andernfalls der Hersteller alleiniger Rechteinhaber an Erweiterungen bleibt. Zudem empfiehlt sich eine Klausel, die Open-Source-Komponenten anspricht, falls die Software solche enthält – denn hier gelten die Bedingungen der Open-Source-Lizenzen, die zwingend einzuhalten sind. Verletzungen können gravierende Folgen haben, etwa Lizenzentzug. Praxistipp: Alle gewährten Rechte sollten präzise im Vertrag beschrieben werden (z.B. „Der Hersteller räumt dem Partner das Recht ein, die Software unter eigenem Namen an Endkunden zu vertreiben und diesen die Nutzung für die Dauer des Vertrages zu gestatten“), um Missverständnisse zu vermeiden.

Branding: Darf der Partner Marke, UI und Dokumentation ändern?

Kern eines White-Label-Deals ist, dass der Wiederverkäufer die Software mit eigener Markenidentität versehen darf. Der Vertrag sollte daher detailliert regeln, welche Änderungen zulässig sind. Meist darf das Logo, Farbschema und Design der Benutzeroberfläche an die Marke des Partners angepasst werden. Auch Dokumentationen und Handbücher können oft neu gelabelt werden, damit Endkunden ein konsistentes Markenbild sehen. Allerdings zieht der Hersteller hier Grenzen, um die funktionale Integrität des Produkts zu wahren – tiefgreifende Änderungen am Quellcode oder an sicherheitsrelevanten Bestandteilen sind in der Regel ausgeschlossen. Ebenfalls festzuhalten ist, ob irgendwo ein Hinweis auf den Original-Hersteller verbleiben muss. Manche Hersteller bestehen etwa auf einem dezenten „Powered by [Hersteller]“-Hinweis im Impressum oder an technischer Stelle der Software. Andere Vereinbarungen sehen vor, dass der ursprüngliche Entwickler gar nicht genannt wird. Branchenabhängig verlangen laut einer Untersuchung über 40 % der White-Label-Verträge zumindest eine kleine Nennung des Original-Herstellers – trotz sonst vollumfänglichem Rebranding. Wichtig ist auch eine Regelung zu Marketingaussagen: Der Partner sollte das Produkt nicht so darstellen, als habe er es selbst entwickelt (außer das ist gewünscht), gleichzeitig aber auch keine vertraulichen Infos über den Ursprung preisgeben. Klare Branding-Richtlinien im Vertrag verhindern Konflikte und schützen die Markenidentität beider Seiten.

Geheimhaltung der Herstellerrolle und Marketingrechte

White-Label lebt davon, dass nach außen hin nur die Marke des Partners sichtbar ist. Daher sind Geheimhaltungsklauseln zentral: Der Partner verpflichtet sich typischerweise, die Tatsache, dass ein externes Unternehmen Hersteller der Software ist, vertraulich zu behandeln. Öffentlich darf er den Hersteller nur nennen, wenn es rechtlich nötig ist oder vertraglich erlaubt wurde. So wird verhindert, dass Endkunden oder Wettbewerber erfahren, wer tatsächlich hinter dem Produkt steckt. Umgekehrt wird oft auch der Hersteller verpflichtet, die Kooperation diskret zu behandeln – er darf den Partner nicht ohne Weiteres als Referenz nennen oder dessen Kunden direkt ansprechen. Im Vertrag lassen sich Marketing- und Werberechte konkret verteilen: Kann der Hersteller z.B. in Pressemitteilungen auf die White-Label-Partnerschaft hinweisen („Unser Produkt jetzt auch bei X erhältlich“)? Darf der Partner das eigene Logo neben dem Herstellerlogo nutzen, falls doch einmal Co-Branding in Erscheinung tritt? Empfehlenswert sind hier klare Absprachen, ob und wie die Zusammenarbeit kommuniziert werden darf. Vielfach wird vereinbart, dass der Hersteller überhaupt nicht gegenüber Dritten in Erscheinung treten soll, um die Illusion einer eigenen Lösung des Partners zu wahren. Ein weiterer Aspekt ist die Kundenbeziehung: Typischerweise „gehören“ die Endkunden dem White-Label-Partner. Dieser pflegt die Kundenkontakte und der Hersteller darf diese nicht abwerben. Solche Non-Solicitation-Klauseln schützen den Partner davor, dass der Hersteller irgendwann an den Vertriebskanälen vorbei direkt Endkunden anspricht. Insgesamt gilt: Eine strikte Vertraulichkeits- und NDA-Vereinbarung ist unerlässlich, um das White-Label-Konzept nicht zu gefährden.

Qualitätsstandards und Support-Pflichten

Damit das Markenimage des Partners keinen Schaden nimmt, muss der Hersteller bestimmte Qualitätsstandards garantieren. Im White-Label-/OEM-Vertrag sollten detaillierte Produktspezifikationen und Leistungskennzahlen festgelegt werden. Dazu zählen etwa Funktionen, Verfügbarkeit der SaaS-Dienste (z.B. 99,5% Uptime im Monatsmittel), Reaktionszeiten bei Störungen und Sicherheitsstandards. Oft wird hierfür ein eigenes Service Level Agreement (SLA) als Anlage beigefügt, in dem messbare Leistungsparameter definiert sind (z.B. maximale Downtime, Support-Antwortzeiten etc.). Unklarheiten an dieser Stelle führen später zu Streitigkeiten darüber, was als „mangelhafte Leistung“ gilt. Daher sollten konkrete Schwellen und Maßnahmen bei Nichteinhaltung vereinbart werden (z.B. Pönalen oder Verlängerung der Vertragslaufzeit als Kompensation).

Support: Startups sollten außerdem vertraglich regeln, wer welchen Support erbringt. Üblich ist, dass der White-Label-Partner den 1st-Level-Support für die Endkunden übernimmt (also z.B. Kundenanfragen beantwortet, einfache Probleme löst), damit er als „Anbieter“ wahrgenommen wird. Der Hersteller steht im Hintergrund für 2nd/3rd-Level-Support bereit, etwa für technische Probleme, die der Partner nicht selbst lösen kann. Wichtig: Der Hersteller sollte dem Partner ausreichend Schulungen und Dokumentation zur Verfügung stellen, damit dieser qualifizierten Kundensupport leisten kann. In der Praxis werden oft Trainings, Knowledge-Base-Zugriff und ggf. Zertifizierungen vereinbart, um ein gleichbleibend hohes Service-Niveau sicherzustellen. Beide Seiten haben ein Interesse daran, dass Endnutzer zufrieden sind – der Partner wegen seines Markenrufs, der Hersteller, weil ein schlechtes Produktfeedback auch der Partnerschaft schadet. Daher können auch Qualitätskontrollen vereinbart werden: etwa regelmäßige Feedback-Runden, Audits oder Benchmark-Tests, um sicherzustellen, dass die Lösung unter dem White-Label einwandfrei funktioniert.

Haftungsverteilung zwischen Hersteller und Partner

Eine klare Haftungsregelung zählt zu den kritischsten Punkten im White-Label-/OEM-Vertrag. Der Endkunde hält sich bei Problemen zunächst an den sichtbaren Anbieter – also den White-Label-Partner. Dieser wiederum wird beim Hersteller Rückgriff nehmen wollen. Vertraglich sollte daher festgelegt werden, wer für welche Schäden oder Mängel haftet und wie weit etwaige Haftungsbeschränkungen gehen. In B2B-Verträgen können Haftung und Gewährleistung zwar freier gestaltet werden als im Verbrauchergeschäft, jedoch gelten auch hier die Grenzen des AGB-Rechts: Ein vollständiger Ausschluss für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ist unwirksam. Üblich sind Haftungsobergrenzen (z.B. begrenzt auf den Wert der jährlichen Vergütung) sowie der Ausschluss von Folgeschäden wie entgangenem Gewinn. Gleichzeitig wird man Ausnahmen definieren: für bestimmte Fälle muss die Haftung unbeschränkt bleiben, z.B. bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei vorsätzlichem Fehlverhalten – oder häufig auch bei Verletzung von Schutzrechten Dritter (etwa wenn der Hersteller dem Partner eine Software liefert, die fremde Urheberrechte oder Patente verletzt). In solchen Fällen wird der Hersteller den Partner in der Regel schadlos halten (Freistellung). Umgekehrt kann der Hersteller verlangen, dass der Partner ihn z.B. von Ansprüchen freistellt, die aus der Sphäre des Partners entstehen (etwa falsche Werbeaussagen des Partners gegenüber Endkunden).

Gewährleistung: Da der Partner gegenüber den Endkunden für Mängel einstehen muss, sollte im Innenverhältnis geregelt sein, wie lange der Hersteller für Fehler haftet und welche Gewährleistungsrechte der Partner hat (Nachbesserung, Ersatzlieferung etc.). Hier kommen komplexe Ketten in Betracht: Sofern der Partner die Software unverändert an Endkunden weitergibt, könnte bei einem schwerwiegenden Mangel ein direkter Durchgriff des Endkunden auf den Hersteller versucht werden – insbesondere, wenn der Hersteller dem Endkunden bekannt ist (was man im White-Label gerade zu vermeiden sucht). Vertragsklauseln sollten daher vorsehen, dass der Partner alle Endkundengewährleistungsfälle eigenständig abwickelt, der Hersteller aber im Hintergrund verpflichtet wird, dem Partner die dafür nötigen Maßnahmen oder Updates bereitzustellen. Außerdem kann vereinbart werden, dass der Hersteller dem Partner etwaige Kosten für Ersatzleistungen erstattet, wenn der Mangel ursprünglich aus der Herstellersphäre stammt.

Produkthaftung: Ein oft unterschätzter Aspekt ist die verschuldensunabhängige Produkthaftung. Nach § 4 Abs. 1 ProdHaftG gilt als „Hersteller“ eines Produkts auch derjenige, der seinen Namen oder seine Marke auf dem Produkt anbringt und damit so tut, als wäre er der Hersteller. Das heißt: Wenn der White-Label-Partner sein Logo auf die Software/Verpackung setzt und es kommt zu einem Schaden durch das Produkt (z.B. ein von der Software verursachter Personenschaden oder Sachschaden – bei reiner Software zwar selten, aber denkbar, z.B. durch defekte IoT-Software), haftet der Partner als Quasi-Hersteller neben dem eigentlichen Hersteller. Versuche, diese Haftung zu vermeiden, indem man den echten Hersteller irgendwo klein erwähnt, hat der EuGH 2022 zunichte gemacht. Markeninhaber haften jetzt praktisch immer, wenn ihr Name das Produkt ziert – selbst dann, wenn sie den tatsächlichen Produzenten genannt haben. Für Startups bedeutet dies: Haftungsrisiken angemessen absichern! So sollte geprüft werden, ob eine entsprechende Produkthaftpflichtversicherung besteht. Im Vertrag kann der Partner zudem verlangen, dass der Hersteller ihn im Falle von Produkthaftungsansprüchen entschädigt (soweit zulässig). Insgesamt ist die Risikoverteilung eine Frage der Verhandlungsmacht: Größere White-Label-Partner (z.B. Konzerne) werden oft umfangreiche Freistellungen vom Startup fordern, während umgekehrt der Hersteller seine Haftung begrenzen möchte. Ein ausgewogener Mittelweg, der beide vor dem Ruin bewahrt, ist hier entscheidend.

Weiterentwicklung, Updates und Feature-Releases

Gerade im SaaS-Bereich ist die ständige Weiterentwicklung der Software ein wichtiger Punkt. Hersteller und Partner sollten daher vertraglich festlegen, wie mit Updates, Upgrades und neuen Features umgegangen wird. Typische Fragen sind: Hat der Partner Anspruch auf alle künftigen Weiterentwicklungen? Bekommt er Updates automatisch und kostenlos? Darf der Hersteller wichtige Änderungen vornehmen, auch wenn der Partner sie vielleicht nicht wünscht? In der Praxis wird häufig vereinbart, dass der Hersteller die Software während der Vertragslaufzeit wartet und verbessert, jedoch ohne Garantie auf bestimmte neue Funktionen. Sicherheits- und Wartungsupdates wird der Partner akzeptieren müssen, um die Betriebssicherheit zu gewährleisten. Größere Versions-Upgrades (die z.B. das Design oder gewisse Workflows ändern) sollte der Hersteller frühzeitig ankündigen. Ein guter Vertrag differenziert hier: Pflicht-Updates (etwa Security-Patches) versus optionale Feature-Updates. Möglich ist z.B. zu regeln, dass neue Versionen bereitgestellt werden, soweit dem Partner zumutbar, aber kein Anspruch auf völlig neue Generationen der Software besteht. Ein Beispiel dafür: „Der Anbieter stellt dem Kunden die vom Hersteller aktuell angebotene Version zur Verfügung, wenn die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Ein Anspruch auf eine darüberhinausgehende Version besteht nicht.“.

Wichtig sind auch Test- und Rollback-Vereinbarungen: Der Partner sollte neue Updates in einer Testumgebung prüfen können, bevor sie für alle Endnutzer ausgerollt werden. Falls ein Update schwerwiegende Probleme verursacht, braucht es einen Rollback-Plan, um zur letzten stabilen Version zurückzukehren. Zudem kann geregelt werden, wie lange der Hersteller ältere Versionen unterstützt und ob der Partner Updates auslassen darf – letzteres meist nur auf eigenes Risiko und nicht unbegrenzt. Für Startups, die White-Label-Software anbieten, stellt sich ferner die Frage: Was, wenn der Partner spezielle Feature-Wünsche hat? Hier kann eine Change-Request-Klausel helfen. Der Partner kann zusätzliche Funktionen anfragen, die der Hersteller gegen Vergütung entwickelt. Vertraglich sollte festgehalten sein, wer die Rechte an solchen Anpassungen besitzt – in der Regel der Hersteller, wobei der Partner ein Nutzungsrecht erhält. Denkbar ist auch, dem Partner für eine gewisse Zeit ein exklusives Nutzungsrecht an neuen Funktionen zu gewähren, die er initiiert (damit er einen Wettbewerbsvorsprung hat). All diese Punkte sichern ab, dass beide Parteien mit der Produktentwicklung zufrieden sind. Aktuelle gesetzliche Entwicklung: Wenn Endkunden Verbraucher sind, schreibt das seit 2022 geltende Recht (§§ 327f, 475b BGB) eine Aktualisierungspflicht für digitale Produkte vor. Das bedeutet, der Anbieter muss während der vereinbarten Dauer (bei unbefristeten Verträgen: für einen angemessenen Zeitraum) Updates bereitstellen, insbesondere Sicherheitsupdates. Ein White-Label-Partner sollte diese Verpflichtung an den Hersteller weiterreichen – sprich, im Vertrag sicherstellen, dass der Hersteller alle notwendigen Updates liefert, damit der Partner seinen gesetzlichen Pflichten gegenüber Verbrauchern nachkommen kann.

Wettbewerbsverbote und Exklusivitätsklauseln

Viele White-Label/OEM-Deals berühren Fragen von Exklusivität und Wettbewerb. Beispielsweise könnte ein Startup seinem White-Label-Partner zusichern, dass es exklusiv in einer bestimmten Branche oder Region mit ihm zusammenarbeitet (keine weiteren Partner dort zulässt). Im Gegenzug verlangt der Hersteller vielleicht, dass der Partner nicht gleichzeitig ein konkurrierendes Produkt eines anderen Herstellers vertreibt. Solche Wettbewerbsverbote müssen sorgfältig formuliert und zeitlich begrenzt sein. Unter deutschem und EU-Kartellrecht gelten strikte Grenzen: Ein allgemeines Vertriebs-Exklusivrecht oder ein Non-Compete, das unbefristet läuft, ist problematisch. Nach der europäischen Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) sind nicht konkurrierende Alleinbelieferungs- oder Alleinvertriebsklauseln meist nur bis zu 5 Jahren zulässig. Längere oder unbefristete Bindungen gelten als Wettbewerbsbeschränkung, die besondere Rechtfertigung braucht. In der Praxis hilft man sich oft mit Klauseln, die eine Verlängerung nur mit beiderseitigem Einverständnis vorsehen, was der Anforderung „neue Zustimmung alle 5 Jahre“ entspricht. Auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (also dass der Partner nach Vertragsende nicht sofort mit einer eigenen Lösung an den Markt geht) sollte zeitlich befristet sein (z.B. 1–2 Jahre, je nach Zumutbarkeit). Übermäßige Beschränkungen könnten sonst unwirksam sein (§ 138 BGB oder § 1 GWB bei spürbarer Wettbewerbsbeeinträchtigung).

Exklusivität kann auch die andere Seite betreffen: Vielleicht möchte der Partner sicherstellen, der einzige Wiederverkäufer des Produkts in Deutschland zu sein, damit er keine Konkurrenz von anderen Partnern hat. Solche Abreden sind zulässig, müssen aber ebenfalls kartellrechtlich geprüft werden (Marktanteile!). Für ein Startup kann eine Exklusivbindung Chancen und Risiken bergen – einerseits sichert man sich die volle Aufmerksamkeit des Partners, andererseits bindet man sich an einen Vertriebskanal. Daher sollte man Exklusivität immer mit Mindestabnahmemengen oder Umsatzzielen koppeln: Der Partner erhält den Gebietsschutz nur, wenn er bestimmte Verkaufszahlen erreicht. Verfehlt er sie, kann der Hersteller das Exklusivrecht entziehen. Insgesamt sind Wettbewerbs- und Exklusivklauseln ein sensibles Feld. Praxistipp: Solche Klauseln immer auf angemessene Dauer und Reichweite beschränken und im Zweifel fachkundigen Rat einholen, um Rechtsverstöße zu vermeiden.

Einbindung ins deutsche Vertrags- und AGB-Recht

White-Label- und OEM-Verträge sind rechtlich meist sui generis – Mischverträge mit Elementen des Lizenzrechts, Dienstleistungsrechts und Vertriebsrechts. Es gibt kein spezielles Gesetz, das all diese Aspekte abdeckt. Daher kommt es umso mehr auf eine umfassende vertragliche Regelung an. Befindet sich eine Vertragspartei in Deutschland, sollte deutsches Recht gewählt werden (es sei denn, man hat Gründe für ein anderes Recht). Bei grenzüberschreitenden Konstellationen sind zudem Gerichtsstandsvereinbarungen und eventuell Schiedsklauseln sinnvoll, um im Streitfall Klarheit zu haben.

Wichtig: Sobald ein Vertragspartner Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet (vorgefertigte Vertragsklauseln), unterliegen diese der AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB. Im reinen B2B-Geschäft ist der Prüfungsmaßstab zwar etwas lockerer als im Verbraucherschutz, aber § 307 BGB (Verbot überraschender oder grob benachteiligender Klauseln) gilt auch hier. Das bedeutet beispielsweise, dass eine Klausel, die jede Gewährleistung ausschließt, im Zweifel unwirksam sein kann, weil sie „wesentliche Vertragspflichten aushöhlt“. Auch Haftungsbegrenzungen müssen sich im gesetzlich zulässigen Rahmen bewegen – grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz lassen sich nie abbedingen. Startups sollten daher darauf achten, ausgewogene Vertragsbedingungen zu formulieren, die einer gerichtlichen Inhaltskontrolle standhalten. Falls der White-Label-Vertrag mit umfangreichen AGB des größeren Partners kollidiert, ist besondere Vorsicht geboten: Battle-of-Forms-Situationen (widersprüchliche AGB beider Seiten) sollten vermieden werden, indem man möglichst in einer Vertragsurkunde alle wichtigen Punkte individuell vereinbart.

Zudem sind zwingende Schutzvorschriften zu beachten. Richtet sich das Produkt auch an Verbraucher, greifen z.B. die Regeln des Verbrauchsgüterkaufs bzw. der Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 327a ff. BGB), die gewisse Rechte der Endkunden vorschreiben (wie bereits erwähnt: Update-Pflichten, Gewährleistungsfristen von 2 Jahren etc.). Der White-Label-Partner wird in solchen Fällen gegenüber Verbrauchern haften müssen – diese Verpflichtungen kann er zwar intern an den Hersteller weitergeben, aber nicht gegenüber dem Verbraucher ausschließen. Auch Datenschutzrecht spielt eine Rolle: Der Vertrag sollte klären, wer Verantwortlicher im Sinne der DSGVO für die Endkundendaten ist und dass ein Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO) geschlossen wird, wenn der Hersteller im Auftrag des Partners personenbezogene Daten verarbeitet (z.B. Nutzerdaten hostet). Schließlich sind Exportkontroll– und Compliance-Fragen (z.B. bei Verschlüsselungssoftware, US-Sanktionen etc.) relevant, je nach Produkt.

Fazit: Verträge als Erfolgsgrundlage für White-Label-Partnerschaften

White-Label- und OEM-Verträge bieten Startups enorme Chancen, das eigene Produkt über etablierte Partner skalieren zu lassen. Allerdings kann ein unzureichend gestalteter Vertrag schnell zum Fallstrick werden – sei es durch unklare Lizenzrechte, Lücken in der Haftung oder widersprüchliche Erwartungen an Support und Weiterentwicklung. Eine sorgfältige vertragliche Gestaltung ist daher essenziell. Für Unternehmer ohne juristische Vorkenntnisse mag die Fülle an zu regelnden Punkten überwältigend erscheinen. Doch die Mühe lohnt sich: Ein gut ausgearbeiteter Vertrag schafft Vertrauen zwischen Hersteller und Partner, schützt das eigene Geschäftsmodell und kann teure Streitigkeiten oder Haftungsfälle verhindern. Startups, die ihr Produkt über Dritte vermarkten wollen, sollten frühzeitig juristischen Rat in Anspruch nehmen, um maßgeschneiderte White-Label- oder OEM-Verträge aufzusetzen. So stellen Sie sicher, dass Ihre Kooperation auf einem soliden Fundament steht und Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können – das Wachstum Ihres Geschäfts. Denn letztlich gilt: Klare Verträge sind die beste Versicherung für eine erfolgreiche Partnerschaft.

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

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