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Home Steuerrecht

Umsatzsteuer bei FBA-Lieferungen; Lieferkomission

2. Juli 2020
in Steuerrecht
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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accountant 1238598 1280
Wichtigste Punkte
  • Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Endkunde der Leistungsempfänger in Amazon-Verkäufen ist.
  • Leistungsempfänger bei Fulfillment durch Amazon ist nicht Amazon selbst.
  • Ab 01.01.2021 müssen Steuerpflichtige, die Fernverkäufe unterstützen, für die Mehrwertsteuer haften.
  • Die neue Regelung zielt darauf ab, die Erhebung der Mehrwertsteuer effizienter zu gestalten.
  • Steuerberater sollten die Rechtsfragen kritisch und detailliert betrachten.
  • Unerfahrene Steuerberater können durch mangelnde Kenntnisse viel Geld kosten.
  • Aktuelle Entwicklungen im digitale Vertrieb sollten von Unternehmen genau beobachtet werden.

Passend zu meinem Artikel von Dienstag bzgl. der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Umsätzen aus App-Stores gibt es heute Informationen zu einem Beschluss des Bundesfinanzhofes. Dabei geht es um ein ähnliches Problem, nämlich wer genau in diesem Fall Leistender und Leistungsempfänger ist und daher auch ob und welche Umsatzsteuer anfällt.

Der BFH entschied:

Liefert ein Verkäufer Waren über die Internetseite der Amazon Services Europe s.a.r.l. (Amazon) im Rahmen des Modells „Verkauf durch Händler, Versand durch Amazon“ (auch „fulfillment by amazon“ bzw. „Paneuropäischer Versand durch Amazon“), ist Leistungsempfänger der Warenlieferung des Verkäufers nicht Amazon, sondern der Endkunde, dem die Verfügungsmacht am Gegenstand der Lieferung verschafft wird.

Im Wesentlichen erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde zwar aus formalen Gründen, es finden sich aber trotzdem ein paar interessante Ausführungen

Nach Art. 14a Abs. 2 MwStSystRL i.d.F. der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 05.12.2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständenwerden ab 01.01.2021 Steuerpflichtige, die die innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an eine nicht steuerpflichtige Person durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, so behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten. Zur Begründung der Einführung dieser fiktiven Lieferkommission ist im 7. Erwägungsgrund angeführt, dass ein Großteil der Fernverkäufe von Gegenständen, die sowohl von einem Mitgliedstaat in einen anderen als auch aus Drittgebieten oder Drittländern in die Gemeinschaft erfolgen, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem unterstützt wird, wobei häufig auf Warenlager-Regelungen zurückgegriffen wird. Die Mitgliedstaaten könnten bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner der Mehrwertsteuer in solchen Fällen gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Mehrwertsteuer haften muss. Dies habe sich jedoch als unzureichend erwiesen, um eine wirksame und effiziente Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen. Zur Erreichung dieses Ziels und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Verkäufer, Steuerverwaltungen und Erwerber sei es daher erforderlich, die Steuerpflichtigen, die Fernverkäufe von Gegenständen durch die Nutzung einer solchen elektronischen Schnittstelle unterstützen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer auf diese Verkäufe einzubeziehen, indem vorgesehen wird, dass sie als die Personen gelten, die diese Verkäufe getätigt haben.

Das Thema, ob und wer für Umsatzsteuer verantwortlich ist, wird ein immer Interessanteres. Wichtig ist bei der Bewertung der Rechtsfragen jedoch stets, dass die genauen Umstände betrachtet und mit den einschlägigen Normen in Einklang gebracht werden. Daher kann ich Nachfragen zu meinem Artikel, wie es sich bei Umsatzsteuer im Epic-Store, bei Steam, bei Twitch oder ähnliches verhält auch och nicht abschließend bewerten und somit beantworten. Klar ist, dass sowohl Finanzämter als auch Finanzgerichte diverse digitale Vertriebsformen, vor allem auch mit ausländischen Bezug, immer mehr und immer genauer betrachten und daher auch als Unternehmen, Selbstständiger, Streamer, Spieleentwickler die genauen Umstände und somit Auswirkungen auf Steuerpflichten betrachtet werden sollten. Viele unerfahrene Steuerberater gehen dabei gerne nach dem Motto: „Besser einmal zahlen, wenn es nicht ganz klar ist“, um sich mit den teils komplizierten Rechtsfragen ebenso wenig zu befassen, wie mit der vielleicht auch nicht geringen eigenen Haftung.

Ich möchte hier Steuerberatern nicht generell Unrecht geben, was ich aber teilweise von Lesern des Blogs als Feedback auf meine Artikel zu Fiverr oder eben zu den Appstores gelesen habe, lässt an der Kompetenz einiger Kollegen zweifeln. Kümmert man sich hier nicht um die richtige Strukturierung seiner Selbstständigkeit oder seines Unternehmens und betrachtet Rechtsfragen kritisch und auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten, verschenkt man im Zweifel sehr viel Geld!

Tags: AmazonBlogBundesfinanzhofDienstleistungDigitalFeeHaftungInformationinternetModelPortalRechtsfrageRechtsfragenSchuldnerSpieleentwicklerSteuerberaterTwitchUmsatzsteuer

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