Geldwäschegesetz (GwG)
Grundlagen und Zielsetzung
Das Geldwäschegesetz bildet die zentrale Rechtsgrundlage zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland. Die letzte große Novellierung erfolgte durch die Umsetzung der 6. EU-Geldwäscherichtlinie und brachte wesentliche Verschärfungen mit sich. Das Gesetz verpflichtet einen breiten Kreis von Unternehmen zur Implementierung präventiver Maßnahmen gegen Geldwäsche. Die Regelungen betreffen nicht nur Banken und Finanzdienstleister, sondern auch viele andere Branchen wie Immobilienmakler und Krypto-Dienstleister. Der risikobasierte Ansatz steht im Zentrum der gesetzlichen Vorgaben und erfordert eine individuelle Risikoanalyse. Die Verpflichteten müssen interne Sicherungssysteme und Kontrollen einrichten. Die Identifizierung von Kunden und wirtschaftlich Berechtigten ist eine Kernpflicht des Gesetzes. Die Dokumentation aller Maßnahmen muss lückenlos erfolgen. Die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden wird intensiviert. Die Sanktionen bei Verstößen wurden deutlich verschärft. Die internationale Zusammenarbeit wird gestärkt.
Verpflichtete und Anwendungsbereich
Das GwG definiert einen umfangreichen Kreis von Verpflichteten aus verschiedenen Wirtschaftsbereichen. Kreditinstitute und Finanzdienstleister unterliegen den strengsten Anforderungen des Gesetzes. Versicherungsunternehmen müssen spezifische Präventionsmaßnahmen implementieren. Immobilienmakler und Notare sind bei Immobilientransaktionen besonders in der Pflicht. Krypto-Dienstleister wurden als neue Verpflichtete in den Anwendungsbereich aufgenommen. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater müssen bei bestimmten Tätigkeiten die GwG-Pflichten erfüllen. Güterhändler sind bei Bargeldtransaktionen ab 10.000 Euro verpflichtet. Die Spielbanken und Online-Casinos unterliegen speziellen Überwachungspflichten. Rechtsanwälte müssen bei katalogisierten Tätigkeiten die Vorgaben beachten. Der Kunsthandel wurde in den Anwendungsbereich einbezogen. Die Verpflichtungen gelten auch für ausländische Zweigniederlassungen. Die gruppenweite Compliance muss sichergestellt werden.
Sorgfaltspflichten und Kundenidentifizierung
Die Sorgfaltspflichten bilden das Kernstück der präventiven Maßnahmen im GwG. Die Identifizierung des Vertragspartners muss anhand gültiger Dokumente erfolgen. Der wirtschaftlich Berechtigte muss zwingend ermittelt und verifiziert werden. Die Feststellung des PEP-Status (Politisch exponierte Person) ist verpflichtend. Die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung muss gewährleistet sein. Verstärkte Sorgfaltspflichten gelten bei erhöhten Risiken. Die Dokumentation der Maßnahmen muss vollständig und nachvollziehbar sein. Die Aktualisierung der Kundeninformationen muss regelmäßig erfolgen. Die Nutzung elektronischer Identifizierungsverfahren ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die risikobasierte Ausgestaltung der Maßnahmen ist erforderlich. Die Schulung der Mitarbeiter muss regelmäßig durchgeführt werden. Die Prozesse müssen schriftlich fixiert werden.
Interne Sicherungsmaßnahmen
Das GwG schreibt die Implementierung angemessener interner Sicherungsmaßnahmen vor. Ein Geldwäschebeauftragter muss bei entsprechender Unternehmensgröße bestellt werden. Die Entwicklung interner Grundsätze und Verfahren ist verpflichtend. Mitarbeiter müssen regelmäßig geschult und sensibilisiert werden. Die Zuverlässigkeitsprüfung der Mitarbeiter muss durchgeführt werden. Ein Hinweisgebersystem für anonyme Meldungen ist einzurichten. Die Dokumentation aller Maßnahmen muss vollständig sein. Die Wirksamkeit der Systeme muss regelmäßig überprüft werden. Die Prozesse müssen an neue Risiken angepasst werden. Die Zusammenarbeit mit den Behörden muss gewährleistet sein. Die gruppenweite Compliance muss sichergestellt werden. Die technischen Systeme müssen auf aktuellem Stand sein.
Meldepflichten und Behördliche Zusammenarbeit
Verdachtsmeldungen müssen unverzüglich an die Financial Intelligence Unit erfolgen. Die Schwelle für Verdachtsmeldungen wurde bewusst niedrig angesetzt. Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Höhe des Betrags. Die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden wurde intensiviert. Die Informationsweitergabe an andere Verpflichtete ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Vertraulichkeit der Meldungen muss gewährleistet sein. Die Dokumentation der Meldungen muss vollständig erfolgen. Die Behörden haben umfangreiche Auskunftsrechte. Die internationale Zusammenarbeit wurde verstärkt. Die Meldewege wurden digitalisiert. Die Analyse der Meldungen erfolgt zentral. Die Rückmeldungen an die Verpflichteten wurden verbessert.
Sanktionen und Rechtsfolgen
Das GwG sieht empfindliche Sanktionen bei Verstößen gegen die Pflichten vor. Bußgelder können bis zu mehreren Millionen Euro verhängt werden. Die persönliche Haftung der Geschäftsleitung wurde verschärft. Die Veröffentlichung von Verstößen ist möglich (Naming and Shaming). Die strafrechtliche Verfolgung bei schweren Verstößen wurde intensiviert. Die Aufsichtsbehörden haben umfangreiche Eingriffsbefugnisse. Die Anordnung von Sonderprüfungen ist möglich. Die Geschäftstätigkeit kann beschränkt oder untersagt werden. Die Verjährungsfristen wurden verlängert. Die internationale Durchsetzung wurde verbessert. Die Sanktionen gelten auch für Leitungsorgane. Die präventive Wirkung wurde verstärkt.
Praktische Umsetzung und Ausblick
Die Umsetzung der GwG-Anforderungen stellt viele Unternehmen vor große Herausforderungen. Die technischen Systeme müssen kontinuierlich an neue Anforderungen angepasst werden. Die Mitarbeiterschulung muss regelmäßig aktualisiert werden. Die Dokumentationspflichten erfordern erhebliche Ressourcen. Die Digitalisierung der Prozesse wird vorangetrieben. Die internationale Harmonisierung schreitet voran. Die Anforderungen werden weiter verschärft werden. Die Bedeutung der Prävention nimmt zu. Die technische Entwicklung muss berücksichtigt werden. Die Kosten der Compliance steigen. Die Professionalisierung wird fortschreiten. Die Effektivität der Maßnahmen wird evaluiert.