Hat ein Wettbewerbsverband selbst eine Abmahnung ausgesprochen und bittet der Abgemahnte um weitere Erläuterung dieser Abmahnung, sind die Kosten, die dem Verband für ein daraufhin erfolgtes anwaltliches Erläuterungsschreiben entstanden sind, nicht erstattungsfähig, wenn diese Erläuterung gegenüber der Beurteilung zum Zeitpunkt der Abmahnung mit keiner zusätzlichen Schwierigkeit verbunden war, die die Hinzuziehung eines Anwalts erforderte.
Dieses, für viele Abgemahnte, wohl interessante Urteil hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gefällt. Dazu das Gericht
[…] muss von einem Wettbewerbsverband erwartet werden, dass er die sich daraus möglicherweise ergebenden Konsequenzen für die künftige Verfolgung ähnlicher Wettbewerbsverstöße aus eigener Sachkenntnis beurteilen kann. Es ist auch davon auszugehen, dass – worauf der Senat in seinem Beschluss bereits hingewiesen hat – der Kläger sich bei seiner Eigenabmahnung dieser Konsequenzen bereits bewusst war und diese berücksichtigt hat. Unter diesen Umständen war es dem Kläger auch möglich, die von der Beklagten erbetene Erläuterung seines Unterlassungsbegehrens selbst vorzunehmen.[…]
Die Entscheidung dürfte Kosten von Abmahnungen diverser Verbraucherverbände eventuell kostengünstiger werden lassen. Man sollte diese trotzdem nicht unterschätzen. Es gibt diverse Punkte zu beachten, wenn man beurteilen will, wie man sich auf die Abmahnung hin verhält. In aller Regel, sollte man nicht schnell und schon gar nicht selber handeln, sondern sich professionellen Rat suchen. Gerade unüberlegt unterzeichnete Unterlassungserklärungen können schnell viele Jahre das eigene Geschäft behindern oder ein hohes finanzielles Risiko darstellen.