Die fast unzähligen Verbraucherschutznormen setzen oft voraus, dass die Verbraucherhinweise direkt auf den Werbemittel angebracht sind, allen voran unter anderem die Informationspflichten aus Art 246a EGBGB, z.B. wenn dadurch mit dem Kunden ohne weiteres Handeln ein Fernabsatzgeschäft ausgelöst wird. Gleiches gilt aber auch für sonstige Hinweise.
Nicht immer ist dies natürlich möglich und so führt auch diese Tatsache immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Vor kurzem hat der BGH sich dazu geäußert.
Für die Frage, ob alle in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU genannten Informationen objektiv in einem Werbemittel dargestellt werden können, sei danach erheblich, welchen Anteil diese Informationen am verfügbaren Raum des vom Unternehmer ausgewählten Werbeträgers einnehmen würden; die Werbebotschaft müsse gegenüber den Verbraucherinformationen nicht zurücktreten.
Das sei regelmäßig nicht der Fall, wenn für die verpflichtenden Verbraucherinformationen bei Verwendung einer für den durchschnittlichen Adressaten der Werbung angemessenen Schrifttype nicht mehr als ein Fünftel des für eine konkrete Printwerbung verfügbaren Raums benötigt wird.
Zu beachten ist doch, dass Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB auch die Verpflichtung des Unternehmers umfasst, dem für seine Werbung genutzten Fernkommunikationsmittel – etwa einem Werbeprospekt – das Muster-Widerrufsformular beizufügen. Wird jedoch für die verpflichtenden Verbraucherinformationen nebst Muster-Widerrufsformular mehr als ein
Fünftel des für die konkrete Printwerbung verfügbaren Raums benötigt, muss das Formular nicht in der Werbung abgedruckt und könne sein Inhalt auf andere Weise in klarer und verständlicher Sprache mitgeteilt werden.