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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw > Wettbewerbsrecht > Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen: jetzt handeln!

Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen: jetzt handeln!

10. September 2019
in Wettbewerbsrecht, Arbeitsrecht, Datenschutzrecht, Sonstiges
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Am 26. April 2019 trat das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Kraft, das eine EU-Richtlinie umsetzt.
  • Ein Geschäftsgeheimnis erfordert angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen, die an die spezifischen Umstände des Unternehmens angepasst sind.
  • Für Unternehmen ist ein Konzept zum Geheimnisschutz unerlässlich, das alle Phasen des Wertschöpfungsprozesses abdeckt.
  • Softwareentwickler können Mitarbeitern die Nutzung von Geschäftsgeheimnissen untersagen, auch wenn diese rechtmäßig erlangt wurden.
  • Reverse Engineering ist erlaubt, wenn sich das Produkt im rechtmäßigen Besitz des Betrachters befindet.
  • Das Gesetz bietet insbesondere für Startups und Technologieunternehmen weitreichenden Schutz und Optimierungsmöglichkeiten.
  • Anpassungen der Verträge und Betriebsabläufe sind in den meisten Fällen notwendig, um den neuen Regelungen zu entsprechen.

Seit dem 26. April 2019 wird mit dem neuen Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen eine EU-Richtlinie umgesetzt, das bislang in vielen Unternehmen kaum Beachtung findet. Im Zuge der Schaffung des Gesetzes wurden zahlreiche Normen angepasst und unter anderem auch aus dem UWG entfernt.

Um entsprechend zu reagieren, sollten Unternehmen konkrete Schritte unternehmen.

In Geschäftsgeheimnis ist nun eine Information,

a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und

b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht;

Die wohl wichtigste Änderung im Unterschied zu den bisherigen Regelungen aus dem UWG ist, dass nun wirklich angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen vorhanden sein müssen, um von ein Geschäftsgeheimnis ausgehen zu können. Neben der Organisation im Unternehmen (gerade auch wichtig bei jungen Startups, die viel mit Homeoffice und agil mithilfe von Dingen wie Google Docs arbeiten) sind somit auch vertragliche Vorkehrungen, z.B. in Form von NDA notwendig.

Will man daher auf die Rechtsfolgen des GeschGehG, wie den Ersatz von Schaden durch Geheimnisverrat, zurückgreifen, ist es wohl unabdinglich, dass im Unternehmen ein Konzept für den Geheimnisschutz erstellt wird, das die vollständige Kette des Wertschöpfungsprozesses, inklusive Entwicklung, Marketing, Vertrieb, Kundenbetreuung und das Management umfasst und auch technische Sicherungen inkludiert. Insofern kann ein solches Konzept auch perfekt im Zusammenhang mit einem Datenschutzaudit umgesetzt werden.

Gerade für Softwareentwickler kann die daraus resultierende Möglichkeit z.B. Mitarbeitern die Nutzung von Geschäftsgeheimnissen zu untersagen, selbst wenn diese auf zulässige Art und Weise erlangt wurden. Auch, wenn es hier Schnittpunkte mit dem urheberrechtlichen Schutz geben kann, so geht doch der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zweifel weiter, denn ein konkretes Werk ist wohl nicht nötig. So können auch Ideen, Konzepte, Datensammlungen, Geschäftskontakte und vieles Weiteres, das dem urheberrechtlichen Schutz nicht unterliegt, im Zweifel geschützt sein, wenn der Umgang mit Geschäftsgeheimnissen im Betrieb korrekt umgesetzt und vertraglich abgesichert ist. Auch die Sicherheit gegenüber Wettbewerbern und/oder Auftraggebern kann damit abgesichert werden.

Unter Umständen muss sogar angepasst werden, wie man bei Pitches oder bei der Übergabe von Prototypen handelt oder vertraglich agiert. Inzwischen ist nämlich das Reverse Engineering, oder juristisch gesehen ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, gestattet, wenn sich dieses im rechtmäßigen Besitz des Beobachtenden, Untersuchenden, Rückbauenden oder Testenden befindet und dieser keiner Pflicht zur Beschränkung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses unterliegt.

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen kann weitreichenden Schutz und Optimierungspotential gerade in Startups und in Technologieunternehmen bieten, denn es konkretisiert Situationen und Regelungen, die vorher eher schwammig in anderen Gesetzen geregelt waren. Zwar gibt es zum GeschGehG noch keine Rechtsprechung und die ein oder andere Frage ist offen,  eine Beschäftigung mit dem Umgang der neuen Regelungen lohnt sich jedoch.

In den meisten Fällen sind jedoch Anpassungen der Verträge und/oder Vereinbarungen ebenso wie der Betriebsabläufe notwendig.

Gerne berate ich zu den Fragen in einem ersten Gespräch und evaluiere, ob und wie Änderungen im eigenen Unternehmen umgesetzt werden können und ob die Umsetzung im konkreten Fall sinnvoll ist. Kontaktieren Sie mich hierzu einfach unverbindlich. 

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AnpassungDatenschutzEntwicklungGesetzeGoogleInformationManagementMarketingRechtsprechungSicherheitSoftwareStartupsTestUrheberrechtVerträge

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